Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 1 A 255/02
Berufsförderung; Fachausbildung; Förderungsfrist; Kostenbeschränkung; Kostenhöchstgrenze; Produkthaftung; Soldatenversorgung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.12.2004
- Aktenzeichen
- 1 A 255/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs 1 SVG
- § 5 Abs 4 SVG
- § 5 Abs 7 SVG
- § 5 Abs 8 SVG
- § 43 Abs 2 VwGO
- § 38 Abs 1 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Soldat hat keinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher Kosten, die mit seiner bewilligten Fachausbildung zum "Diplom-Wirtschaftsjuristen" in irgendeinem Zusammenhang stehen. Er kann insbesondere nicht den verwaltungsseitig angesetzten Höchstbetrag für sich einfordern.
2. Mit der Ausgabe eines Merkblattes durch den Berufsförderungsdienst ist keine "Produkthaftung" verbunden, wie sie im Zivilrecht - im Bankenhaftungsrecht - anerkannt ist.
3. Die Begrenzung der Kostenübernahme für die Anschaffung eines PC auf 650,- EUR ist sachgerecht und rechtmäßig.
4. Ein Anspruch auf Verlängerung der nach der Länge der abgeleisteten Dienstzeit bemessenen und so festgesetzten Förderungsfrist besteht nicht.
Tatbestand:
Der Kläger war Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr bis zum 30.6.2001. Seine Verpflichtungszeit betrug 8 Jahre. Nach einer Berufsbildungsmaßnahme an der Bundeswehrfachschule B. zum staatlich geprüften Betriebswirt bewilligte die Beklagte mit Fachausbildungsbescheid vom 26.03.2002 eine ergänzende Fachausbildung zum „Diplom-Wirtschaftsjuristen“ an der Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbüttel für die Zeit vom 01.03.2002 bis 16.03.2003. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zudem Kosten für Lernmittel einschließlich Fachliteratur bis zu 255,65 EUR je Semester und Verbrauchsmaterial bis zu 28,35 EUR.
Gegen den Fachausbildungsbescheid vom 26.03.2002 legte der Kläger am 02.04.2002 mit der Begründung Widerspruch ein, die bewilligten Kosten für Verbrauchsmaterial und Fachliteratur der Fachausbildung seien zum einen nicht ausreichend, um sein Studium erfolgreich durchführen zu können, zum anderen widerspreche die Festsetzung von Höchstbeträgen für eine Fachausbildung dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG). Die Widerspruchsbehörde wies diesen Widerspruch am 21.06.2002 zurück.
Mit Schreiben vom 17.09.2001 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten einer PC-Anlage, die er am 13.3.2002 zum Preis von 4.017,08 DM erwarb. Die Beklagte teilte mit, dass sie keine Kosten für die Anschaffung der PC- Anlage übernehme. Der Kläger erhob hiergegen Gegenvorstellungen.
Am 16.07.2002 erließ die Beklagte einen ersten Ergänzungsbescheid, in welchem für das 3. Semester zusätzlich Kostenerstattung für Lernmittel, Verbrauchsmaterial und eine Pauschale für Druckerpatronen bewilligt wurden
Unter dem 30.7.2002 bewilligte die Beklagte in einem zweiten Ergänzungsbescheid einen Zuschuß zur Beschaffung eines Datenverarbeitungssystems bis zu 650,00 EUR, lehnte die Übernahme der Kosten eines Internetzuganges jedoch ab. Letztere seien bereits in der bewilligten Kostenübernahme für Lern- und Verbrauchsmaterial enthalten.
Der Kläger erhob gegen beide Ergänzungsbescheide Widerspruch. Im Widerspruch vom 24.08.2002 hinsichtlich des Bescheides vom 30.07.2002 bezieht er sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 27.06.2001, in welchem die Ausbildungskosten des Klägers für die Anschaffung eines PC als erstattungsfähig anerkannt wurden.
Unter dem 14.01.2003 wies die Beklagte jeweils die Widersprüche gegen die Ergänzungsbescheide vom 16.07.2002 und 30.07.2002 zurück. Aus Nr. 12 Abs. 1 VwV zum SVG ergebe sich, dass die Kostentragungspflicht des Dienstherrn im Rahmen einer als Fachausbildung bewilligten Bildungsmaßnahme nicht uneingeschränkt bestehe. Zu beachten sei der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Bei der Nutzung eines PC sei neben dem beruflichen auch von einem privaten Gebrauch auszugehen. Eine volle Übernahme der Kosten komme daher nicht in Betracht. Möglich sei lediglich eine einmalige Bezuschussung von maximal 650,- EUR für den ausbildungsbedingten Anteil. Die Kosten für den Internetzugang seien vom Kläger aus dem bewilligten Betrag für den Erwerb von Lernmitteln und Fachbüchern zu erbringen.
Am 25.07.2002 hat der Kläger Klage beim VG Hannover erhoben, die an die erkennende Kammer verwiesen wurde. Diese begründet er zum einen damit, dass die bewilligten Fördersätze den Bedarf an Material in keiner Weise deckten, zum anderen mit der Notwendigkeit der Anschaffung einer PC-Anlage. So sei bereits bei Anschaffung der Grundausstattung für das erste Semester der wesentliche Teil der von der Beklagten für die gesamte Studiendauer bewilligten Kosten ausgeschöpft. Die notwendigen Anschaffungen für die weiteren Semester seien von den bewilligten Geldern nicht gedeckt. Er verweist auf ein von der Beklagten herausgegebenes Merkblatt BF01 (06/98), worin Zeitsoldaten mit der Inaussichtstellung von Fördermitteln für die Absolvierung einer Berufsausbildung angeworben worden seien. Für den Kläger ergebe sich laut Merkblatt bei einer Förderungsdauer von 36 Monaten eine Summe von insgesamt 13.500,00 DM. Der Kläger habe sich auf diese Höhe der Unterstützung verlassen, da die Beklagte selbst durch die Art und Weise der Inaussichtstellung der Fördermittel eine Art „Prospekthaftung“ dergestalt geschaffen habe, dass der Soldat auf eine tatsächliche Abrufbarkeit der insgesamt 13.500,- DM innerhalb der Förderungsdauer vertrauen dürfe.
Der Kläger beantragt insoweit,
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 21.06.2002 aufzuheben.
Am 17.02.2003 hat der Kläger mit seinen Klageschriften vom 13.02.2003 zwei weitere Klagen (Az 1 A 40/03 und Az 1 A 41/03) erhoben, die ebenfalls an die erkennende Kammer verwiesen wurden.
Er beantragt mit der Klage Az 1 A 40/03,
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Hannover vom 16.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 14.01.2003 aufzuheben.
Mit der Klage Az 1 A 41/03 beantragt er,
den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Hannover vom 30.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 14.01.2003 aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2004 hat der Kläger seine Anträge erweitert und beantragt nunmehr neben den Aufhebungsanträgen aus den Klageschriften vom 13.02.2003,
1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger sämtliche nachgewiesenen Anschaffungskosten für Computer, Drucker und Zubehör sowie Kosten des Internetzugangs innerhalb der Förderungsdauer zu erstatten sowie
2. festzustellen, dass die im Soldatenversorgungsgesetz enthaltenen Höchstbeträge für eine Fachausbildung dem Kläger gegenüber nicht anzuwenden sind sowie
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger nachgewiesene Fachausbildungskosten in Höhe von zumindest 13.700,-DM entsprechend 6.850 EUR zu erstatten- auch soweit sie nach dem 16.03.2002 angefallen sind und zur Absolvierung der Fachausbildung erforderlich waren-
4. hilfsweise die Förderfrist zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie begründet den Abweisungsantrag damit, dass jeder Förderungsberechtigte nach dem SVG lediglich einen zeitlichen Förderungsanspruch habe und keinen in geldlicher Höhe. Die in den Merkblättern genannten Geldbeträge seien Höchstbeträge. Die Verwaltung sei nur daran gebunden, bis zu deren Höhe notwendige Förderungsleistungen unter Beachtung der Nr. 12 VwV zum SVG zu bewilligen und zu gewähren. Die Kostentragungspflicht bestehe nicht uneingeschränkt. Dem Kläger stehe als Förderungsberechtigtem bezüglich der Verwendung der Mittel kein eigenes Ermessen zu. Zudem könne die beschaffte und kostenmäßig erstattete Fachliteratur auch nach dem Förderungszeitraum weiter genutzt werden. Man könne davon ausgehen, dass bei einem bestehenden Internet- Anschluss die PC-Anlage in erheblichem Umfang privat genutzt werde.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 09.01.2004 die Verfahren 1 A 255/02, 1 A 40/03 und 1 A 41/03 unter dem Aktenzeichen 1 A 255/02 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise zwar zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
Hinsichtlich der vom Kläger gestellten Anträge ist davon auszugehen, dass die Aufhebungsanträge von den in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2004 gestellten Verpflichtungsanträgen mit umfasst sind und es diesbezüglich keiner getrennten Entscheidung bedarf.
Der Feststellungsantrag zu 2 ist unzulässig: Dem Antrag steht der Grundsatz der Subsidiarität des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Hiernach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklagen verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Durch die in Abs. 2 festgelegte Subsidiarität sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen. Dies ist hier der Fall. Durch die gestellten Verpflichtungsanträge kann der Kläger sein Klageziel vollumfänglich erreichen. Denn er begehrt den Erlass von Verwaltungsakten auf Bewilligung der Übernahme von Kosten. Der gestellte Feststellungsantrag muss dahinter zurücktreten.
Die vom Kläger vorgenommene Klageverbindung, das Verfolgen mehrerer Klagebegehren in einer Klage (objektive Klagehäufung), ist zulässig gemäß § 44 VwGO.
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Denn die Bescheide der Beklagten vom 26.03. 2002, vom 16.07.2002 und vom 30.07.2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 VwGO.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme, die über den von der Beklagten angesetzten Betrag von 650,- EUR für die Anschaffung einer PC-Anlage noch hinausgeht.
Als gesetzliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollständigen Anschaffungskosten für die PC- Anlage kommt § 5 Abs. 1 SVG in Betracht. Hiernach erhält ein Soldat auf Zeit, der nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins ist und der auf die Dauer von mindestens vier Jahren in dieses Dienstverhältnis berufen worden ist, auf Antrag eine Fachausbildung auf Kosten des Bundes. Diese Fachausbildung dient der Aus- und Fortbildung der Soldaten für einen bestimmten Beruf. Sie soll dem ehemaligen Soldaten Gelegenheit geben, nach der in der Regel einseitig militärischen und damit berufsfremden Verwendung in der Bundeswehr Kenntnisse für das zivile Leben zu erwerben, aufzufrischen, zu ergänzen und zu verbessern.
Gemäß § 5 Abs. 8 SVG bestimmt das Nähere unter anderem über die Höhe der Kosten der Fachausbildung die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Indessen enthält die hierzu ergangene Verordnung zur Durchführung der §§ 4,5 und 5 a SVG in der Fassung vom 14.11.1994 (BGBl. I S. 3432) - insbesondere in ihren Regelungen nach §§ 9 ff zur Höhe der Kosten - keine Einzelheiten. Bestimmungen über Fachausbildungskosten sind jedoch in Nr. 12 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu §§ 5, 5a SVG in der Fassung vom 10.05.1973 enthalten. Demnach sind Kosten der Fachausbildung die für die erfolgreiche Durchführung notwendigen finanziellen Belastungen. Zu ihnen gehören die Aufwendungen für Ausbildungsmittel, d. h. Lernmittel, arbeitstechnische Hilfsmittel, Berufskleidung und sonstige Gegenstände, die zur Durchführung der Fachausbildung von der Sache her notwendig und erforderlich sind.
Soweit dem Soldaten die Ausbildungsmittel nicht zur Verfügung stehen, sind grundsätzlich nur die für das Anmieten erforderlichen Kosten zu übernehmen. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn das Anmieten nicht möglich oder die Mietkosten höher als die Kosten der Anschaffung eines zweckmäßigen und ausreichenden Mittels sind. Im letzteren Fall sind dann die Anschaffungskosten zu übernehmen (Nr. 14 Abs. 2, 3 VwV).
Die vorliegenden Regelungen in Form von Verwaltungsvorschriften sind mangels eines bestimmten Rechtsformcharakters für das Gericht nicht unmittelbar verbindlich. Sie sind jedoch dann für die rechtliche Beurteilung beachtlich, wenn sie sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten und diese norminterpretierend und sachgerecht ausfüllen und somit eine gleich gelagerte Behandlung der Betroffenen sicher stellen. Durch die verwaltungsinternen Vorschriften stellt der Dienstherr eine Bindungswirkung her. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG haben die Vorschriften mittelbare Auswirkung auf das geltend gemachte Recht des einzelnen Soldaten, entsprechend der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Praxis- und Ermessensbindung der Verwaltung wie jeder andere auch, also gleichmäßig behandelt zu werden. Eine Abweichung von diesen norminterpretierenden Regelungen ist nur zulässig, soweit wesentliche Besonderheiten Abweichungen rechtfertigen.
Entsprechend diesen Ausführungen hat der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Anschaffung eines PC. Diesen Anspruch hat die Beklagte aber bereits dadurch erfüllt, dass sie ihm mit dem Ergänzungsbescheid vom 30.07.2002 einen Betrag von 650,- EUR als Zuschuss für den Kauf einer PC- Anlage bewilligt hat. Die Kammer geht davon aus, dass die im Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24.04.2002 vorgenommene Kostenbeschränkung auf die Hälfte der Anschaffungskosten, vorliegend also höchstens 650,-EUR, sachgerecht und rechtmäßig ist. Die Anschaffung eines PC mit Drucker und den dazu gehörenden Software- Programmen ist bei der Ausbildung in qualifizierten Berufen als notwendig anzusehen. Jedoch ist damit nicht die Frage beantwortet, in welchem Umfang derartige Kosten notwendig sind. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein PC neben dem Arbeitseinsatz regelmäßig auch zu privaten Zwecken genutzt wird. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn im Wege eines Erlasses für derartige Konstellationen eine allgemeine (Pauschal-)Regelung über die Kostenerstattung durch die Beklagte erfolgt, so wie es mit dem Erlass vom 24.04.2002 erfolgt ist. Zudem ist bei der Berufsförderung in besonderem Maße das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der einzusetzenden Mittel zu beachten. Die Beklagte darf nicht mit Kosten belastet werden, die mit der geförderten Fachausbildung und mit der ausbildungsbezogenen Nutzung des entsprechenden Hilfsmittels nicht mehr im Zusammenhang stehen. Es ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, ein Ermessen dahingehend auszuüben, dass eine private Nutzung, auch über den eigentlichen Förderzeitpunkt hinaus, angenommen und berücksichtigt wird. Es wurde von Seiten der Beklagten somit eine sachgerechte Ausfüllung des Begriffs „notwendige“ Kosten für die durchzuführende Ausbildung vorgenommen.
Die Kosten für den Internetzugang hat die Beklagte rechtmäßigerweise bereits in den zur Verfügung gestellten Fördermitteln als abgegolten angesehen.
2. Dem Kläger steht über die bereits bewilligten Fördermittel hinaus kein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Die Bescheide vom 26.03.2002 und vom 16.07.2002 sind insoweit rechtmäßig. Der Kläger kann als anspruchsberechtigter Soldat nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die für das Erreichen des Ausbildungszieles notwendig erscheinen, um seine Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu vervollkommnen. Anspruch auf eine Übernahme aller nur erdenklichen Kosten, die in irgendeinem Zusammenhang mit der Fachausbildung stehen, gibt das SVG gerade nicht.
Dem Kläger steht es nicht zu, den Höchstbetrag von 13.500,- DM für die Förderungszeit einzufordern. In Nr. 25 VwV zu §§ 5, 5a Abs. 1 Nr. 2 SVG sind Kostenhöchstgrenzen festgelegt. Diese sollen ein einheitliches Vorgehen der Verwaltung sichern und die Einhaltung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) gewährleisten. Der Begriff Kostenhöchstgrenze bedeutet jedoch lediglich, dass eine Inanspruchnahme über diesen Betrag hinaus keinesfalls möglich ist. Das bedeutet aber nicht, dass dieser Betrag von der Beklagten stets oder in der Regel voll zu Gunsten des förderungsberechtigten Soldaten ausgeschöpft wird oder werden muss. Der einzelne Soldat hat hierauf keinen Anspruch und kann den Betrag nicht etwa bei Bedarf in voller Höhe einfordern. Eine andere Auslegung würde dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen und zu einer unverhältnismäßigen Belastung für die Beklagte führen, die auch andere Soldaten angemessen zu fördern hat.
Das Argument, dass die Beklagte eine Art „Produkthaftung“ mit dem Merkblatt BFO1 (06/98) übernommen habe, greift hier nicht durch. Das öffentliche Recht kennt dieses zivilrechtliche Rechtsinstitut, das der Vertrauenshaftung entspringt, in der vom Kläger dargestellten Form nicht. Das Merkblatt stellt auch keine öffentlichrechtliche Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG dar. Gemäß § 38 Abs. 1 VwVfG bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das Merkblatt weist hier lediglich Möglichkeiten einer späteren Förderung durch die Beklagte auf. Keineswegs handelt es sich dabei um die Zusage an einen einzelnen Soldaten, der das Merkblatt in die Hand bekommt, ihm eine bestimmte Geldsumme unbedingt und ohne Rücksicht auf Notwendigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit auszuzahlen.
Ebensowenig hat der Kläger einen Anspruch auf Förderung noch nach dem 16.03.2003. Der Umfang der Fachausbildung richtet sich gemäß § 5 Abs. 4 SVG nach der Länge der abgeleisteten Dienstzeit. Gemäß § 5 Abs. 7 SVG kann auf Antrag die Teilnahme an der Fachausbildung im Rahmen der bewilligten Art über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängert werden. Voraussetzung für eine solche Verlängerung ist, dass die Verzögerung der Ausbildung nicht auf dem Verschulden des Antragstellers beruht. Gründe für eine Verlängerung sind insbesondere Krankheit des Soldaten oder Ausfall der Bildungseinrichtung, nicht jedoch eine Verzögerung, die auf den ausgedehnten Fortgang einer Ausbildung oder auf mangelnde Leistungen des Soldaten zurückzuführen ist. Tragfähige Gründe, welche für eine schuldlose Verzögerung der Ausbildung sprechen, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Der Hilfsantrag auf Verlängerung der Förderfrist ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung der Frist. Dies ergibt sich aus den obigen Darstellungen zum Umfang der Fachausbildung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gem. §§ 124 a Abs. 1 S. 1 iVm 124 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 VwGO liegen nicht vor.