Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 5 A 55/04
Absenkung; Altersrente; Alterssicherungsordnung; Altersversorgungswerk; Berufsfreiheit; Beurteilungsspielraum; Erhöhung; finanzielle Leistungsfähigkeit; Grundrente; Kapitalmarkt; Rentenanpassung; Rentenkürzung; Versorgungswerk; Zahnarzt; Überschussbeteiligung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.12.2004
- Aktenzeichen
- 5 A 55/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- Art 14 GG
- § 11 ASO
- § 12 Abs 2 ASO
- § 12a ASO
- § 12c ASO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Altersversorgung der Zahnärzte ist die Festsetzung der Rentenanpassung auf 0,- EUR für das Jahr 2004 rechtmäßig.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit der Klage die Erhöhung seiner Altersrente für das Jahr 2004.
Der Kläger war Zahnarzt und ist seit 1979 Mitglied bei der Beklagten. Seit November 1990 erhält er von dem Altersversorgungswerk der Beklagten eine Altersrente. In dem Rentenbescheid vom 7.11.1990 heißt es u.a.:
„Sie erhalten mit heutiger Post Ihren Rentenbescheid. Auf diese ausgewiesene Rente erhalten Sie eine Rentenanpassung, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.
Der Überweisungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Rente laut Bescheid: | 1.459,-- DM |
Rentenanpassung | 978,-- DM |
Rente einschl. Anpassung | 2.437,-- DM |
Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschließt jährlich aufgrund einer langfristigen Planung, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst wird. Eine entsprechende Mitteilung geht Ihnen zu gegebener Zeit zu.“
In den folgenden Jahren wurden in den jährlichen Rentenbescheiden die dem Kläger gewährte Rente als „neuer Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ benannt. Im Dezember 2001 wurde die Rente des Klägers für das Jahr 2002 als „Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ bezeichnet und auf monatlich 1.581,-- EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Vorschriften der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2003 eine monatliche Rente von 746,-- EUR gewähre. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 betrage 752,-- EUR. Daraus ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von insgesamt 1.498,-- EUR. Gegen die Absenkung der Rentenanpassung hat der Kläger Klage erhoben (5 A 71/03), über die die Kammer gleichzeitig mit dieser Klage entschieden hat.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Vorschriften der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2004 eine monatliche Rente von 746,-- EUR gewähre. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 betrage 0,-- EUR. Daraus ergebe sich für das Jahr 2004 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von insgesamt 746,-- EUR.
Mit dem vom Kläger am 13. Januar 2004 dagegen eingelegten Widerspruch hat dieser geltend gemacht, es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die ihm bisher gewährte monatliche Rente in Höhe von 1.498,-- EUR auf 746,- EUR gekürzt werden müsse. Die Rentenkürzung sei weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Die Rente befinde sich schon auf dem sozial niedrigsten Stand. Kürzungen könnten von ihm nicht mehr hingenommen werden. Er werde nunmehr zum Sozialfall.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zurückgewiesen. Der Betrag der jährlichen Rentenanpassung habe gekürzt werden müssen, weil keine Mittel dafür mehr vorhanden seien, die als Überschüsse ausgezahlt werden könnten. Die Rentenanpassung werde vom Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen. Daraus ergebe sich, dass die jährlich Rentenanpassung aus der jeweiligen jährlichen Ergebnisrechnung des Altersversorgungswerkes festgesetzt werde. Wegen des erheblichen Rückganges der Kapitalmarktzinsen hätten sich die Kapitaleinnahmen drastisch verringert. Deshalb sei es im Rahmen der langfristigen Planung nicht mehr möglich gewesen, aus den angesammelten Überschüssen weitere Mittel zu entnehmen, mit denen eine Rentenanpassung wie in den vergangenen Jahren hätte finanziert werden können. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der ungekürzten Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz neu beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden der Vorjahre stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden müsse.
Mit der vom Kläger dagegen am 14. April 2004 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden. Der sog. Rentenanpassungsbetrag sei Bestandteil der Altersversorgungsrente und damit der Gesamtrentenleistung. So habe der Kläger auch die jährlichen Mitteilungen verstehen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Rentenbescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. April 2004 aufzuheben, soweit die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2004 auf 0,-- EUR festgesetzt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag für die Rentenanpassung für das Jahr 2004 auf mindestens 752,-- EUR monatlich festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Rentenanpassung im Jahre 2004. Die Festsetzung der Rentenanpassung auf 0 EUR durch den Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen sei rechtmäßig. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf die Grundleistung seiner Altersrente in Höhe von monatlich 746,-- EUR. Für das Jahr 2004 sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid eine Rentenanpassung in Höhe von 0,-- EUR gegenüber der im Jahr 2003 gewährten Rentenanpassung in Höhe von monatlich 752,-- EUR festgesetzt worden. Die Streichung der Rentenanpassung sei rechtmäßig, weil ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Rentenanpassung wie im Vorjahr nicht bestehe. Die Rentenanpassung werde aus Überschüssen gezahlt, die nicht zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen erfordert würden. Die Rentenanpassung stelle somit eine Art Überschussbeteiligung dar, die nur gewährt werden könne, wenn es die Ertragslage des Versorgungswerkes langfristig zulasse. Ob und in welcher Höhe die Anpassung geleistet werden könne, könne deshalb nur jährlich für das folgende Jahr festgesetzt werden. Weil keine Überschüsse mehr vorhanden seien, habe die Rentenanpassung auf 0 EUR festgesetzt werden müssen. Wegen des rapiden Kursverfalls auf dem Kapitalmarkt seien für das Jahr 2002 erhebliche Abschreibungen erforderlich gewesen. Für die notwendige Zuführung zur Deckungsrückstellung sei es erforderlich gewesen, die in der Vergangenheit gebildete Verlustrücklage vollständig aufzulösen und erhebliche Beträge der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung zu entnehmen. Die versicherungstechnische Rückstellung habe sich dadurch am 1. Januar 2003 von ca 75,6 Mio. EUR auf etwa 14,4 Mio. EUR reduziert. Da für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 knapp 13 Mio. EUR erforderlich waren, sei die versicherungstechnische Rückstellung Ende 2003 nahezu aufgezehrt worden. Der Kläger sei stets darauf hingewiesen, dass es keine Garantie auf Gewährung einer bestimmten Rentenanpassung gebe. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2003 erhielten die Rentner einen Bescheid, in dem Grundleistung und die monatliche Rentenanpassung und der sich daraus ergebende Zahlbetrag aufgeführt sei. Der Kläger sei damit hinreichend auf das System der Altersrente hingewiesen worden. Der Hinweis auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG gehe fehl. Inzwischen seien die versicherungsmathematischen Berechnungen auch von einem weiteren Sachverständigen bestätigt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Verfahren 5 B 25/04 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rentenanpassung für das Jahr 2004.
Gemäß § 11 der Alterssicherungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 18.12.1999 - ASO - gewährt das Altersversorgungswerk der Beklagten seinen Mitgliedern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u.a. eine Altersrente. Auf diese Leistung besteht gem. § 11 S. 2 ASO ein Rechtsanspruch. Gemäß § 12 Abs. 2 ASO beginnt die Zahlung der Altersrente mit dem Monat, der auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (sog. Pensionierungsalter) folgt. Gemäß § 12 a ASO ist die Höhe der Altersrente abhängig vom Familienstand und vom Geschlecht des Mitglieds, vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung sowie vom Pensionierungsalter. Die genaue Höhe ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage 1 zur ASO.
§ 12 c ASO lautet:
„Die Rentenleistungen sind entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen.
Der Leitende Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung gemäß Abs. 3, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden.
Die langfristige Planung hat die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen. Es ist hierbei mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.“
Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen kann der Kläger von der Beklagten die Gewährung der nach der Alterssicherungsordnung festzusetzenden monatlichen Altersrente beanspruchen. Die Altersrente setzt sich aus den sogenannten Grundleistungen nach § 12 a ASO und aus der sogenannten Rentenanpassung gem. § 12 c ASO zusammen. Die Höhe der Grundleistungen bestimmt sich gemäß § 12 a ASO nach der Anlage 1 zur Alterssicherungsordnung. Demgegenüber wird der Anteil der Altersrente, der gemäß § 12 c ASO als Rentenanpassung gewährt wird, jährlich vom Leitenden Ausschuss der Beklagten im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen aufgrund einer „langfristigen Planung“ festgesetzt. Die langfristige Planung hat gemäß § 12 c Abs. 3 S. 1 ASO die „Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und die Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen“. Daraus ergibt sich, dass dieser Teil der Altersrente nicht, wie die Grundrente, fest steht, sondern die entsprechenden Leistungen jährlich neu festgesetzt werden müssen. Dabei ist gem. § 12 c Abs. 3 S. 2 ASO mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Bedeutsam sind etwa die Anzahl der beitragszahlenden Mitglieder, die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge, die Dauer der Versicherungsverhältnisse, die Entwicklung der Versicherungsfälle und die Dauer der Rentenleistungen. Auch die künftige Entwicklung des Altersversorgungswerkes ist von diesen Entwicklungen und daneben von den sich ändernden vielfältigen Bedingungen des Kapitalmarktes abhängig. Die unter Zugrundelegung dieser vielfältigen und verschiedenen Faktoren zu treffende Entscheidung über die Höhe der jährlich festzusetzenden „Rentenanpassung“ erfordert außer der Betrachtung der gegenwärtigen Verhältnisse des Altersversorgungswerkes in erheblichem Maße auch mittel- und langfristige Prognosen für unterschiedlichste Fragen der Versicherungsabläufe und der Kapitalentwicklung. Für die nach Maßgabe dieser Grundsätze zu treffenden Entscheidung über die Höhe der jährlichen Rentenanpassung steht nach Auffassung der Kammer dem dazu berufenen Leitenden Ausschuss ein sogenannter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann. Die zukünftige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Versorgungswerkes einschließlich der Risikoermittlungen und Risikobewertungen erfordern in einem so erheblichem Maße wertende und zukunftsbezogene Entscheidungen, dass es nur eine richtige, von den Gerichten eventuell festzustellende Entscheidung für die jährliche Beschlussfassung nicht geben kann und dem Leitenden Ausschuss deshalb bei der Entscheidung über die jährliche Höhe der Rentenanpassung ein nicht justitiabler Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Deshalb kann der Beschluss des Leitenden Ausschusses über die für das Jahr 2003 zu gewährende Rentenanpassung nur daraufhin überprüft werden, ob der Ausschuss von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob er den durch § 12 c ASO satzungsmäßig festgelegten Rahmen erkannt und sich in diesem Rahmen gehalten hat, ob er sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob er die Interessen der Empfänger von Altersrenten und die der Beitragszahler angemessen abgewogen hat (vgl. zum Beurteilungsspielraum bei Prognoseentscheidungen BVerwGE 79, 208, 213 ff; 82, 295, 299 ff).
Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsansatzes ist nicht zu erkennen, dass der Leitende Ausschuss bei seiner Entscheidung rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausführlich dargelegt, welche Kapitalentwicklungen im Altersversorgungswerk stattgefunden haben, welche erhöhten Risiken durch Einstellung von weiteren Mitteln in die Rückstellung abzudecken waren und dass die Kapitalerträge erheblich zurückgegangen sind. Weiter haben sich durch einen außerordentlichen Abschreibungsbedarf im Jahre 2002 in Höhe von über 50 Millionen EUR die für die Rentenanpassung zur Verfügung stehenden Rückstellungen drastisch vermindert. Die von der Beklagten beauftragten versicherungsmathematischen Gutachter {E.} und {F.} haben in ihrem versicherungsmathematischen Jahresgutachten für 2002 bestätigt, dass die in der Bilanz noch eingestellte versicherungstechnische Rückstellung von etwa 14,4 Millionen EUR fast vollkommen für die um 10 % gekürzte Rentenanpassung für die Renten im Jahre 2003 gebraucht werde. Weil 2003 keine relevanten Zinsüberschüsse zu erwarten seien und es evtl. zu einer Unterdeckung der rechnungsmäßigen Zinsen kommen könne, müsse damit gerechnet werden, dass im Jahr 2004 keine Rentenanpassung gewährt werden könne.
Daraus ergibt sich, dass bereits im Jahr 2003 die für die Rentenanpassung noch vorhandenen Überschüsse aufgebraucht wurden und für das Jahr 2004 keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung standen. Es ist auch deutlich, dass wegen der Niedrigzinsphase neue versicherungstechnische Rückstellungen für Rentenanpassungen nur langsam wieder aufgebaut werden können (vgl. so auch VG Braunschweig, Urteil v. 3.6.2004, 1 A 94/03 - nicht rechtskräftig -). Danach geht die Kammer davon aus, dass sich die Entscheidung über die Rentenanpassung in Höhe von 0 EUR für das Jahr 2004 im Rahmen des dem Leitenden Ausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums über die entsprechende Beschlussfassung gehalten hat. Es ist insbesondere weder erkennbar, dass sich der Leitende Ausschuss dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und die Interessen der Versicherten und der aktiv noch Berufstätigen nicht angemessen berücksichtigt hat. Wegen der genannten äußerst angespannten finanziellen Situation des Versorgungswerkes war es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Rentenanpassung gegenüber dem Vorjahr völlig gestrichen wurde, obwohl gem. § 12 c Abs. 3 S. 2 ASO jährlich „mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben ist“. Diese Vorgabe ist so zu verstehen, dass eine Absenkung der Rentenanpassung gegenüber den im Vorjahr festgesetzten Beträgen nach Möglichkeit vermieden werden soll, wenn, was für 2004 nicht gewährleistet war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine mindestens gleichbleibende Rentenanpassung ermöglicht.
Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass in seinen Grundrechten nach Art. 14 GG durch den Ausfall der Rentenanpassung rechtswidrig eingegriffen worden sei. Der Kläger ist bei der Rentengewährung im Jahr 1990 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf die jährlich festzusetzende Rentenanpassung keinen Rechtsanspruch habe. Ihm war deshalb bekannt, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass sich die Renten, wie in den dann folgenden Jahren geschehen, jährlich erhöhten. Vielmehr standen diese Erhöhungen stets unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes. Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Jahr 2004 wesentlich eingeschränkt war, musste der Kläger die entsprechende Kürzung der Rentenanpassung hinnehmen und kann sich insoweit auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die Weitergewährung der für 2003 festgesetzten Rentenanpassung nicht berufen. Wenn die Beklagte auch in den jährlichen Rentenbescheiden seit 1991 nicht mehr die einzelnen Beträge, aus denen sich die Altersrente des Klägers jeweils zusammensetzte ausdrücklich genannt hat, hat sie in den Bescheiden durch den Hinweis auf den „Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ auf die Zusammensetzung des Gesamtbetrages hingewiesen, sodass der Kläger unter Berücksichtigung der Hinweise in dem ersten Rentenbescheid vom 9. November 1990 wusste oder hätte wissen können, dass im dem jährlichen Rentenbetrag stets ein ohne Rechtsanspruch ausgestatteter Anpassungsbetrag enthalten ist. Dass die drastische Verminderung der Altersrente den Kläger hart getroffen hat und in diesem Ausmaß für ihn nicht zu erwarten war, vermag die Kammer ohne weiteres nachzuvollziehen. Dennoch gebietet es die geschilderte Rechtslage, die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 a VwGO zuzulassen.