Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 16.12.2004, Az.: 2 B 82/04

Androhung; Anordnung; aufschiebende Wirkung; Durchsetzung; Festsetzung; Frist; Hinweisfunktion; Zeitablauf; Zeitraum; Zwangsgeld; öffentliche Sicherheit und Ordnung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.12.2004
Aktenzeichen
2 B 82/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 09.02.2005 - AZ: 7 ME 8/05

Gründe

1

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Antragsgegner wegen „widerrechtlicher Abfallablagerung“ ein Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld angedroht hat.

2

Mit Bescheid vom 9. März 1999 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die auf ihren (näher bezeichneten) Grundstücken in der Gemarkung D. lagernden Abfälle bis zum 14. Mai 1999 einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zuzuführen und innerhalb von 10 Tagen nach erfolgter Beseitigung diese durch Belege der Beseitigungsanlage nachzuweisen. Für den Fall, dass die Antragstellerin dieser Anordnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte er ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000 DM an.

3

Nach mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. November 2002 mit, dass die Verfügung vom 9. März 1999 zunächst nicht durchgesetzt werde im Hinblick auf die Überplanung des Grundstücks durch die Gemeinde Salzhausen.

4

Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, nach seinem Kenntnisstand sei zwar das Konzept zur Umplanung im Arbeitskreis Dorferneuerung abgeschlossen worden, einen konkreten Planungsauftrag an den Planer für den Bebauungsplan gebe es aber bis heute nicht. Die Antragstellerin werde gebeten, ihre Vorstellungen über das weitere Vorgehen auf dem Grundstück zu erläutern. Er werde seine Beseitigungsverfügung vom 9. März 1999 durchsetzen, wenn er auch bis Ende Juli 2004 keine weitere Bewegung in der Sache erkennen könne.

5

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 15.338,76 € fest und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass sie die im Bescheid vom 9. März 1999 getroffene Anordnung nicht bis zum 31. Dezember 2004 befolge, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € an.

6

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. November 2004 Widerspruch ein, zu dessen Begründung u.a. sie ausführte, nach 5 ½ Jahren habe das angedrohte Zwangsgeld nicht ohne weiteres festgesetzt werden dürfen. Allein aufgrund des Zeitablaufs sei die seinerzeitige Androhung hinsichtlich ihrer Hinweis- und Warnfunktion gegenstandslos geworden. Im übrigen stehe die Problembewältigung unmittelbar bevor, da nunmehr im Jahre 2005 mit einem Abschluss der Dorferneuerungsplanung zu rechnen sei.

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Am 29. November 2004 hat sich die Antragstellerin an das Gericht gewandt.

8

Sie nimmt auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. Oktober 2004 (gemeint: 25. November 2004) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2004 anzuordnen.

11

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

13

Er trägt vor, er habe mit seinem Schreiben vom 3. Juni 2004 ausdrücklich auf die geplante Durchsetzung der Abfallbeseitigung hingewiesen.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

15

II. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den nach § 64 Abs. 4 Nds.SOG sofort vollziehbaren Bescheid begehrt, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

16

Er ist auch begründet.

17

Maßstab für die Begründetheit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sind insoweit die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, hier also des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2004.

18

Der Widerspruch der Antragstellerin ist nach in der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich.

19

Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist § 67 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101). Danach wird das Zwangsgeld auf mindestens 5 und höchstens 50000 Euro schriftlich festgesetzt. Bei seiner Bemessung ist auch das wirtschaftliche Interesse der betroffenen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen.

20

Die Festsetzung des Zwangsmittels hat innerhalb angemessener Frist nach seiner Androhung zu geschehen, innerhalb derer der Pflichtige noch nach Treu und Glauben mit der Durchsetzung der Zwangsmittel rechnen kann. Anderenfalls kann in einer zu späten Festsetzung der Verzicht auf die zwangsweise Durchsetzung liegen. Dann muss das Zwangsverfahren neu eingeleitet werden (vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 1997, S. 247 Rn. 18; Engelhardt/App, Kommentar zum VwVG und VwZG, 6. Aufl. 2004, § 14 VwVG Rn. 1; Klein, Kommentar zu AO, § 333 Rn. 3; BFH, Urt. v. 22.5.2001 - VII R 79/00 - , ZKF 2002, 161; Hess. FG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 K 3795/98 - , juris Nr. STRE997100370).

21

Die gesetzliche Regelung nennt keine bestimmte Frist, innerhalb derer das angedrohte Zwangsmittel festzusetzen ist. Ebenso wie dem Pflichtigen ein Zeitraum eingeräumt wird, innerhalb dessen er Vorkehrungen treffen kann, um die geforderte Leistung zu erbringen, muss auch der Behörde eine entsprechende Frist zum Erlass des angedrohten Zwangsmittels zur Verfügung stehen. Diese Frist darf weder unangemessen kurz noch unangemessen lang sein. Zum einen wäre es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, wenn der Betroffene über einen längeren Zeitraum hinweg im Unklaren bliebe, ob das Zwangsgeld verhängt wird oder nicht, zum anderen kann von der Behörde aus Praktikabilitätsgründen aber nicht verlangt werden, dass sie die Festsetzungen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, vornimmt.

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Hier hat der Antragsgegner die ihm einzuräumende angemessene Überlegungsfrist weit überschritten, denn nachdem die der Antragstellerin gesetzte Frist bis zum 14. Mai 1999 verstrichen war, hätte der Antragsgegner spätestens bis Ende 1999 das angedrohte Zwangsgeld festsetzen müssen. Statt dessen verzichtete er sogar mit Schreiben vom 8. November 2002 , also schon mehr als zwei Jahre später, „zunächst“ auf die Durchsetzung der Verfügung, um dann mit Schreiben vom 3. Juni 2004 nur allgemein zu erklären, dass er seine „Beseitigungsverfügung vom 09.03.1999 (das ist nun über 5 Jahre her!) durchsetzen werde“. Selbst in dieser letzten Ankündigung des Antragsgegners fehlte ein konkreter Hinweis auf die beabsichtigte Zwangsgeldfestsetzung, mit der die Antragstellerin nicht mehr rechnen musste. Nach Ablauf von mehr als fünf Jahren besteht keinerlei Zusammenhang mehr zwischen der verstrichenen Beseitigungsfrist und der Festsetzung des Zwangsgeldes als Mittel zur Vollstreckung dieser Verpflichtung. Die Zwangsgeldfestsetzung stellt sich daher als treuwidrig dar und kann ohne aktuelle Androhung nicht mehr erfolgen.

23

Auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 20.000 € ist rechtswidrig, weil der Antragsgegner in seine Ermessenserwägungen bei der Auswahl des Zwangsmittels nicht einbezogen hat, dass das 1999 angedrohte Zwangsgeld wegen Zeitablaufs nicht mehr festgesetzt werden konnte und er sich damit wieder auf der Stufe der erstmaligen Androhung eines Zwangsgeldes befand.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts hat das Gericht das festgesetzte Zwangsgeld zur Hälfte und das angedrohte Zwangsgeld zu einem Viertel berücksichtigt.