Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 1 A 55/03

Beweislast; Ehe; Eheschließung; gesetzliche Vermutung; Versorgung; Versorgungsehe; Witwe; Witwengeld

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
1 A 55/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG kann durch achtenswerte Umstände, die einen anderen als den Versorgungszweck (mindestens) wahrscheinlich machen, entkräftet werden.

2. Für die Entkräftung genügt es, wenn nur für einen der Ehegatten nicht die Versorgungsabsicht der maßgebende Grund für die Eheschließung war.

3. Bei einem Zusammenleben über 14 Jahre, Geburt einer gemeinsamen Tochter und Bau eines Hauses liegen hinreichende Umstände für die erforderliche Entkräftung vor.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwengeld.

2

Die 1965 geborene Klägerin ist Witwe eines am 7. Dezember 1957 geborenen und am 20. Oktober 2002 verstorbenen Bundesbeamten. Mit dem Beamten war sie seit dem 26. März 2002 verheiratet.

3

Die von der Klägerin beantragte Gewährung von Witwengeld lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2003 mit der Begründung ab, die Gewährung sei gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, weil die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert habe. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigten, es handele sich nicht um eine sogenannte Versorgungsehe, seien nicht gegeben. Vielmehr spreche der Umstand, dass die Ehe geschlossen worden sei, nachdem beim verstorbenen Ehemann Anfang Februar 2002 eine hochaktive Krebserkrankung diagnostiziert worden sei, dafür, dass die Ehe aus Versorgungsgründen eingegangen sei.

4

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen an: Es lägen besondere Umstände vor, die belegten, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus Folgendem: Sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann seit 1988 zusammengelebt. Etwa 1993 hätten sie sich - was Zeugen bestätigen könnten - verlobt. Am 3. November 1996 sei ihre gemeinsame Tochter, für die der Verstorbene die Vaterschaft anerkannt habe, geboren worden. Im selben Jahr hätten sie gemeinsam ein Haus gebaut, das ihnen zu gleichen Teilen gehöre. Bereits im Jahre 2001 sei die Hochzeit geplant gewesen, was ebenfalls Zeugen bestätigen könnten. Der dafür geplante Hochzeitsurlaub habe dem Verstorbenen jedoch nicht gewährt werden können, so dass die Hochzeit zunächst unterblieben sei. Im Zeitpunkt der Hochzeit seien sie und ihr verstorbener Ehemann nicht davon ausgegangen, dass sein Ableben unmittelbar bevorstehe. Die Ärzte hätten ihnen nach der Operation im Februar 2002 vielmehr Hoffnung gemacht, dass eine Lebensprognose von noch fünf Jahren bestehe.

5

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2003 (zugestellt am 25.2.2003) im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die dargelegten Umstände widerlegten nicht die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe.

6

Am 25. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Urlaubsgewährung im Jahre 2001 sei so kurzfristig erfolgt, dass eine Hochzeit mit Hochzeitsreise nicht mehr hätte geplant werden können. Im Übrigen habe ihr verstorbener Ehemann an einer Internetpräsentation für die Beklagte gearbeitet, die er auch im Urlaub weiter entwickelt habe. Nur unter dieser Bedingung der Weiterentwicklung sei der Urlaub auch gewährt worden.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Witwengeld entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie vertritt die Auffassung, dass die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nicht wiederlegt worden sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig und begründet.

14

Die Klägerin hat Anspruch auf Witwengeld in gesetzlicher Höhe. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 ist mithin rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

15

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG aber dann nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen.

16

Vor dem Hintergrund des Alimentationsgrundsatzes erhält die Witwe eines Beamten oder Ruhestandsbeamten, die den Lebens- und Berufsweg ihres Ehemannes geteilt hat, nach dessen Tod Witwengeld. Aus dieser Zielrichtung des Witwengeldes wird deutlich, dass das Witwengeld nur dann zustehen kann, wenn die Lebens- und Schicksalsgemeinschaft zentrales Anliegen der Ehe war. Waren andere Überlegungen maßgebend für die Eheschließung, relativiert sich die Rechtfertigung für den Versorgungsanspruch der Witwe. Dies gilt insbesondere, wenn die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten eine Versorgung zu verschaffen (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Oktober 2004, § 19 Erl. 18).

17

Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, dass Ehen, die nach weniger als ein Jahr Dauer durch den Tod des Beamten beendet worden sind, zum Zwecke der Versorgung geschlossen wurden, soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Versorgungsbehörden von der Ausforschung der privaten Lebensverhältnisse entbinden. Sie kann deshalb auch nur durch besondere, objektiv erkennbare Umstände, die einen anderen als den Versorgungszweck der Ehe mindestens ebenso wahrscheinlich machen, entkräftet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.1996 - 2 B 157.95 -; VGH München, Beschl. v. 8.3.1996 - 3 B 95.648 -, IÖD 1997, 58). Bei der Prüfung der Frage, ob zumindest einer der beiden Ehegatten mit der Eheschließung einen überwiegend anderen Zweck als den der Witwenversorgung verfolgt hat, kommt es wesentlich auf das äußere Gesamtbild der Heirat an; es sind alle objektiv erkennbaren Umstände des Falles zu würdigen (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, a. a. O. § 19 Erl. 21). Mit der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG will der Gesetzgeber die Gewährung eines Witwengeldes nicht nur in solchen Fällen unterbinden, in denen ein Todgeweihter ohne innere Bindung nur zu dem Zweck heiratet, seinem Ehepartner die Versorgung zu verschaffen. Das Gesetz erfasst in der Regel vielmehr auch noch die Fälle, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde. Auch in den Fällen, in denen eine auf unbegrenzte Zeit angelegte Bindung seit Jahrzehnten bestand und nur die formelle Legalisierung unterblieb, kann sich die spätere Eheschließung nach der gesetzlichen Vermutung in der Regel als Versorgungsehe darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 1.12.1998, - 3 B 93.3050 -, IÖD 1999, 174; vgl. aber auch VGH Mannheim, Urt. v. 10.2.2003 - 4 S 2782/01 -, VBlBW 2003,287 [VGH Baden-Württemberg 10.02.2003 - 4 S 2782/01]). Allerdings

18

“wird nicht in allen Fällen, in denen der Beamte bei der Heirat schwerkrank ist, alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat der Versorgungszweck sein. Im Vordergrund kann z. B. die Absicht stehen, eine schon längere Zeit bestehende Gemeinschaft zu legitimieren oder auf Seiten der Frau der Wunsch, dem Manne in seiner Krankheit zur Seite zu stehen und die letzte Zeit seines Lebens zu erleichtern“ (so BVerwGE 25, 221; ZBR 1967, 88).

19

Für die Entkräftung der gesetzlichen Vermutung im Einzelfall hat die Witwe die materielle Beweislast, wobei es genügt, wenn nachweislich nur für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht nicht der maßgebende Grund für die Eheschließung war (Kümmel/Ritter, a. a. O., § 19 Erl. 18). Gegen die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmung entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Anknüpfung von Rechtsfolgen an bestimmte Fristen oder Stichtage verstößt nicht gegen das Willkürverbot und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VGH München, Urt. v. 1.12.1998, a. a. O.).

20

Die Ehe der Klägerin mit ihrem verstorbenen Ehegatten hat zwar weniger als ein Jahr gedauert, so dass die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG greift. Der Klägerin hat hier aber zur Überzeugung des Gerichts den Nachweis erbracht, dass es sich bei der Ehe mit ihrem verstorbenen Ehemann nicht um eine sogenannte Versorgungsehe gehandelt hat. Die Beklagte geht zwar zutreffend davon aus, dass die Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohenden Charakters der Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ausschließen kann (vgl. VGH München, Urt. v. 1.12.1998, a. a. O.). Dies gilt aber nicht ausnahmslos. Denn nicht in allen Fällen, in denen der Beamte bei der Heirat schwerkrank ist, wird alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat der Versorgungszweck sein. Auch in diesen Fällen können andere achtenswerte und wirklichkeitsnahe Beweggründe für die Heirat im Vordergrund stehen (BVerwG, Beschl. v. 9.7.1971 - VI B 25.71 -, Buchholz 232, § 123 BBG Nr. 7). Dies gilt etwa dann, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1966 - II 32.64 -, BVerwGE 25, 221 = ZBR 1967, 88; VGH München, Urt. v. 1.12.1998 a. a. O.; Kümmel/Ritter, a. a. O., § 19 Erl. 20). Diese Voraussetzung sieht das Gericht hier als gegeben an.

21

Die Klägerin hat mit dem Verstorbenen seit 1988, vor der Heirat mithin 14 Jahre, zusammengelebt. Im Jahre 1993 hatten sie sich verlobt. Am 3. November 1996 wurde eine gemeinsame Tochter geboren und im selben Jahr hatten die Klägerin und der Verstorbene zusammen ein Haus gebaut. Angesichts dieses Geschehensablaufs ist es nachvollziehbar und glaubhaft, wenn sich die Klägerin und der Verstorbene im Jahre 2001 für eine Heirat entschlossen haben, weil demnächst die Tochter eingeschult werden würde und sie einen einheitlichen Familiennamen tragen sollte. Dieser so motivierte Heiratsentschluss, der vor dem Bekanntwerden der Krebserkrankung des verstorbenen Ehegatten getroffen wurde, hebt sich von der Versorgungsehe ab und stellt eine natürliche Entwicklung dar. Er kann darüber hinaus von mehreren von der Klägerin benannten Zeugen bestätigt werden und wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Wenn die Klägerin und ihr verstorbener Ehegatte dann im März 2002, nachdem die Krebserkrankung bekannt wurde, diesen Heiratsentschluss umsetzen, stellt sich dies als eine von der Erkrankung unabhängige, konsequente Verwirklichung des bereits vorher gefassten Heiratsentschlusses dar. Warum sie nicht bereits im Jahre 2001 unmittelbar nach dem Heiratsentschluss geheiratet haben, hat die Klägerin schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt. Ebenso hat sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, warum sie und ihr verstorbener Ehegatte Ende März 2002 dann doch ohne die für sie beide zunächst wichtige Hochzeitsreise geheiratet haben. Die von der Klägerin angeführten Umstände, nämlich dass die Heirat wegen der nun alsbald bevorstehenden Einschulung der Tochter nicht mehr viel weiter verschoben werden konnte, eine baldige Hochzeitsreise wegen der erforderlichen Chemotherapien des verstorbenen Ehegatten aber nicht möglich war und statt dessen eine Reise gemeinsam mit der Tochter nach der Hochzeit und der hinreichenden Genesung des Ehegatten geplant war, stellen bei lebensnaher Betrachtung insgesamt einen hinreichend objektiven Grund für die geänderten Pläne dar. Sie lassen die Heirat weiterhin als konsequente Verwirklichung des ursprünglich gefassten Heiratsentschlusses erscheinen. Der Zustand des verstorbenen Ehegatten der Klägerin nach dem Erkennen der Krebserkrankung und der Operation im Februar 2002 war auch nicht derart, das mit dem alsbaldigen Ableben des Ehegatten zu rechnen war. Vielmehr gingen die Ärzte von einer Lebensprognose von fünf Jahren aus und der Verstorbene hatte seine berufliche Tätigkeit auch wieder teilweise aufgenommen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

23

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.