Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 5 A 73/03

Altersversorgungsbescheid; Betrag der Rentenanpassung; Ermessen; Rentenanwartschaften; Stand der Altersversorgung; Verwaltungspraxis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
5 A 73/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Zahnärztekammer Niedersachsen ist verpflichtet, in den jährlichen Bescheiden über den Stand der Altersversorgung für die noch aktiven Mitglieder neben dem Betrag der Grundleistung auch den für das Versicherungsjahr maßgeblichen Betrag der Rentenanpassung aufzunehmen (a.A. VG Oldenburg, Urt. v. 16.6.2004, 7 A 2045/03)

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Zahnarzt und seit 1983 Mitglied des Versorgungswerkes der Beklagten. Von 1988-1999 erhielt er jährlich Bescheide, in denen der Stand seiner Altersversorgung und der von ihm zu leistende monatliche Beitrag für das jeweilige Jahr angegeben war. Die Bescheide enthielten den Zusatz, dass die ausgewiesene monatliche Altersrente jährlich der Kaufkraft angepasst werde. Für jedes Jahr wurde der entsprechende Rentenanpassungsbetrag genannt und darauf hingewiesen, dass diese Angabe ohne Garantie für die folgenden Jahre erfolge. Seit 2000 änderte die Beklagte den Inhalt der Bescheide. Der Altersversorgungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2002 für das Jahr 2002 enthält folgende Angaben:

2

„Ihre Altersversorgung hat somit folgenden Stand:

3

Pensionsalter 62 Jahre

4

Monatliche Altersrente 2.475,-- EUR

5

Monatlicher Beitrag 860,-- EUR“

6

Unter der Rechtsbehelfsbelehrung wurde folgender Hinweis aufgenommen:

7

„Die oben ausgewiesene Rente wird durch den Leitenden Ausschuss nach Möglichkeit jährlich der Kaufkraft angepasst. Für das Jahr 2002 beträgt diese zusätzliche Anpassung - ohne Garantie für die folgenden Jahre - für ihre Mitgliedschaft 52,50 %. Dieser Betrag ist dem gegenwärtigen Stand der Rente hinzuzurechnen. Der genannte Prozentsatz gilt nur für die Rentenzusage der Grundleistung. Für freiwillige Zuzahlungen kann der Prozentsatz der Anpassung von dem der Grundleistung abweichen, wenn die Zuzahlungen später begonnen wurden.“

8

Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2003 wurde dem Kläger der Stand seiner Altersversorgung wie folgt mitgeteilt:

9

„Pensionsalter 62 Jahre

10

Monatliche Altersrente 2.594,-- EUR

11

Monatlicher Beitrag 995,-- EUR“

12

Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Wortlaut des § 12 c ASO wiedergegeben.

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Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 6. Januar 2003 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, der Bescheid enthalte keine Aussage über die Höhe der Rentenanpassung. Der Bescheid lasse nicht erkennen, ob die entsprechenden Mittel nach geltenden versicherungsmathematischen Regeln mit der gebotenen Vorsicht angelegt worden seien und es gehe aus dem Bescheid nicht die absolute Höhe der monatlichen Altersrente einschließlich der Rentenanpassung hervor.

14

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2003 zurückgewiesen. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet, die Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO in dem Bescheid aufzunehmen. Die Rentenanpassung werde jährlich durch den Leitenden Ausschuss des Versorgungswerkes festgesetzt. Diese Entscheidung würde nur für ein Jahr getroffen. Für Mitglieder, die noch keine Rentenempfänger seien, sei der Beschluss des Leitenden Ausschusses über die Rentenanpassung nicht bedeutsam. Diese Mitglieder würden durch den entsprechenden Beschluss erst begünstigt, wenn sie Rentenversorgungsleistungen erhielten.

15

Mit der vom Kläger dagegen am 5. Juni 2003 erhobenen Klage macht dieser im Wesentlichen geltend, die Kammerversammlung der Beklagten vom 22./23. November 2003 habe beschlossen, dass auch die Rentenanpassungsbeträge in den jährlichen Altersversorgungsbescheiden aufzunehmen seien. Der Beschluss der Kammerversammlung bestätige die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten, wie sie aus den Altersversorgungsbescheiden der vergangenen Jahre für den Kläger erkennbar sei. Diese langjährige Praxis entspreche auch dem systematischen und gewachsenen Gesamtzusammenhang der Altersversorgung für Zahnärzte. Gewährt werde eine Altersrente, auf die ein Rechtsanspruch bestehe. Die Altersrente setze sich aus der Grundleistung und der variablen und jährlich festzusetzenden Rentenanpassung zusammen. Auch die Entscheidung über die Rentenanpassung sei den Mitgliedern jährliche bekannt zu machen und in den individuellen Verwaltungsakt über den Stand der Altersversorgung umzusetzen. Der Kläger könne nicht auf einen individuellen Auskunftsanspruch verwiesen werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Änderung ihres Altersversorgungsbescheides vom 6. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2003 zu verpflichten, den für den Kläger maßgeblichen Rentenanpassungsbetrag nach § 12 c ASO für das Jahr 2003 in dem Altersversorgungsbescheid für das Jahr 2003 auszuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert, für die Aufnahme der Rentenanpassung in dem Bescheid vom 6.1.2003 fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil ihm eine Rentenanpassung erst bei Eintritt des Rentenfalles gewährt werde. Die Rentenanpassungsbeträge würden jährlich vom Leitenden Ausschuss für das kommende Jahr festgesetzt. Eine Garantie für deren Höhe gebe es nicht. Die Rentenanpassung habe deshalb Bedeutung für aktive Mitglieder nur, wenn ein Leistungsfall (Tod oder Berufsunfähigkeit) eintrete. In diesem Fall erhielten die Betroffenen einen rechtsmittelfähigen Bescheid, in dem die Grundleistung und die Rentenanpassung ausgewiesen sei.

21

Der Kläger habe auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausweisung der Rentenanpassung. Der Kläger könne auch bei einer jährlichen Benennung des Betrages der Rentenanpassung nicht erkennen, wie hoch seine Alterssicherung sein wird. Denn es könne nicht vorhergesagt werden, in welcher Höhe dieser Betrag vom Leitenden Ausschuss im Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers festgesetzt werde. Weil es bei der Rentenanpassung allein um die Verteilung erzielter Überschüsse gehe, könnten diese weder für die Zukunft genannt werden noch gebe es einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Rentenanpassung in einer bestimmter Höhe. In den Versorgungsfällen werde stets die Grundleistung und der Betrag der Rentenanpassung genannt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Rechtsanspruch auf die Ausweisung des Betrages der Rentenanpassung gem. § 12 c ASO in dem Altersversorgungsbescheid für das Jahr 2003.

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Gemäß § 11 S. 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 18.12.1999 - ASO - gewährt das Altersversorgungswerk der Beklagten seinen Mitgliedern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u.a. eine Altersrente. Auf die Altersrente besteht gem. § 11 S. 2 ASO ein Rechtsanspruch. Gemäß § 12 Abs. 2 ASO beginnt die Zahlung der Altersrente mit dem Monat, der auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (sog. Pensionierungsalter) folgt. Gemäß § 12 a ASO ist die Höhe der Altersrente abhängig vom Familienstand und vom Geschlecht des Mitglieds, vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung sowie vom Pensionierungsalter. Die genaue Höhe ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage 1 zur ASO.

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§ 12 c ASO lautet:

26

„Die Rentenleistungen sind entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen.

27

Der Leitende Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung gemäß Abs. 3, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden.

28

Die langfristige Planung hat die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen. Es ist hierbei mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.“

29

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen kann der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Beklagten die nach der Alterssicherungsordnung festzusetzende monatliche Altersrente beanspruchen. Die gem. 12 Abs. 1 ASO als eine Altersrente zu gewährende Rente setzt sich aus der sogenannten Grundleistung nach § 12 a ASO und aus der sogenannten Rentenanpassung gem. § 12 c ASO zusammen. Die Höhe der Grundleistung bestimmt sich gemäß § 12 a ASO nach der Anlage 1 zur Alterssicherungsordnung. Demgegenüber wird der Anteil der Altersrente, der gemäß § 12 c ASO als Rentenanpassung gewährt wird, jährlich vom Leitenden Ausschuss der Beklagten im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen aufgrund einer „langfristigen Planung“ festgesetzt. Die langfristige Planung hat gemäß § 12 c Abs. 3 ASO „die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und die Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen“. Daraus ergibt sich, dass dieser Bestandteil der Altersrente nicht, wie die Grundrente, fest steht, sondern jährlich die Höhe der Rentenanpassung neu festgesetzt werden muss. Dabei ist gem. § 12 c Abs. 3 S. 2 ASO mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.

30

Die Beklagte erteilt ihren noch berufstätigen Mitgliedern jährlich einen Bescheid über den Stand ihrer Altersversorgung. In diesem Bescheid teilt sie dem Versicherten mit, wie hoch bei dem genannten Pensionsalter nach dem gegenwärtigen Stand die Altersrente sein wird. Gleichzeitig setzt sie für das Kalenderjahr den monatlich zu zahlenden Versicherungsbeitrag des Mitgliedes fest.

31

In der Alterssicherungsordnung der Beklagten ist nicht geregelt, ob und in welchem Umfang die Beklagte ihren noch berufstätigen Mitgliedern jährlich den aktuellen Stand über die Höhe der zu erwartenden Altersversorgung mitzuteilen hat. Es steht deshalb in ihrem Ermessen zu bestimmen, welchen Inhalt diese jährlichen Bescheide neben der Neufestsetzung des monatlichen Versicherungsbeitrages haben sollen. Die Beklagte kann im Rahmen ihres Ermessens bestimmen, welche Mitteilungen sie dem noch berufstätigen Mitglied über den Stand seiner Altersversorgung im Einzelnen zukommen lassen will. Wenn die Beklagte ihren noch aktiven Mitgliedern am Jahresanfang einen Überblick über den Stand ihrer Altersversorgung geben will, ist sie nach Auffassung der Kammer allerdings verpflichtet, diese Angaben nicht auf einzelne Teilaspekte der Altersrente zu beschränken. Vielmehr kann sie in diesem Fall ihr Ermessen sachgerecht nur dahin ausüben, dass die Angaben vollständig und umfassend sein müssen. Denn es gibt weder einen Sinn noch einen sachlichen Grund dafür, dass die Beklagte, wenn sie sich schon entschließt, ihre aktiven Mitglieder über den Stand ihrer Altersversorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu informieren, diese Mitteilung so zu gestalten, dass sie unvollständig, lückenhaft und damit letztendlich für das Mitglied wertlos ist.

32

Die von der Beklagten erstmals unter Aufgabe ihrer langjährigen Verwaltungspraxis in dem Bescheid vom 6. Januar 2003 reduzierte Mitteilung des Standes der Altersversorgung des Klägers auf die monatliche Grundsicherung gem. § 12 c ASO ist eine solche unvollständige und lückenhafte Darstellung des Standes der Altersversorgung, die in dieser Form für das noch aktive Mitglied nicht aussagekräftig und deshalb im wesentlichen wertlos ist. Wie das Verwaltungsgericht Hannover in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. September 2002 (5 A 2804/00) überzeugend dargelegt hat, besteht die zu gewährende Altersrente aus der Grundleistung gemäß § 12 a ASO und dem Rentenanpassungsbetrag gemäß § 12 c ASO. Die Grundleistung und der Betrag der Rentenanpassung sind damit nicht zwei getrennt voneinander zu gewährende Leistungen an den Versicherten, sondern bilden zusammen die gem. § 12 Abs. 1 ASO dem Mitglied zustehende monatliche Altersrente. Grundleistung und Rentenanpassung unterscheiden sich nur darin, dass die Höhe der Grundleistung bei Entstehen des Anspruches auf die Altersrente entsprechend der Anlage 1 der ASO feststeht, während die Höhe der Rentenanpassung nach § 12 c ASO jährlich vom Leitenden Ausschuss beschlossen wird. Der Umstand, dass die Rentenanpassung dadurch jährlich unterschiedlich ausfallen und möglicherweise in einem Jahr sogar auf Null festgesetzt werden kann, schließt nicht aus, dass der festgesetzte Betrag der Rentenanpassung Teil der dem Versicherten zustehende Altersrente ist. Teilt die Beklagte zu Beginn eines Jahres einem aktiven Mitglied den Stand seiner gegenwärtigen Altersversorgung mit, kann dies deshalb sachlich richtig und vollständig nur dadurch geschehen, dass sie die für diesen Zeitpunkt ermittelte Grundleistung und den für dieses Jahr beschlossenen Betrag der Rentenanpassung dem Mitglied mitteilt. Nur aus diesen Angaben kann der Versicherte erkennen, welchen Stand die ihm zu dem entsprechenden Zeitpunkt zustehende Altersrente und damit seine Altersversorgung hat. Durch die langjährige Beobachtung der Entwicklung des Standes seiner Altersversorgung kann das Mitglied - bei allem Vorbehalt wegen der nicht absehbaren Entwicklungen des Betrages der Rentenanpassung - sich auf deren mögliche Höhe einstellen und ggf. ergänzende Maßnahmen zur Sicherung der Altersversorgung ergreifen.

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Die von der Beklagten seit 2003 erstmals praktizierte Beschränkung auf die Angabe der Grundleistung gemäß § 12 a ASO führt damit zu einem verzerrten und unvollständigen Bild der Altersversorgung. Allein aus der Angabe des Textes des § 12 c ASO kann der Versicherte weder den aktuellen Betrag der Rentenanpassung noch die langjährige Entwicklung dieses Bestandteils seiner Altersrente und die Risiken für seine künftige Altersversorgung erkennen. Das führt dazu, dass sich der Versicherte aus den Angaben der Beklagten „über den Stand der Altersversorgung“ kein auch nur einigermaßen realistisches Bild über die Spanne der ihm möglicherweise tatsächlich zustehenden Altersversorgung bei Erreichen des Pensionsalters machen kann.

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Der Umstand, dass sich die Rentenanpassung jährlich ändern kann, steht entgegen der Auffassung der Beklagten der genannten Pflicht nicht entgegen. Denn einmal kann das Mitglied ohne große Probleme schon aus den jährlichen Veränderungen der Rentenanpassung und den entsprechenden Hinweisen im Bescheid erkennen, dass die Höhe der jährlich Rentenanpassung variabel ist und nicht in einer bestimmten Höhe garantiert wird. Zum anderen kann sich, wie zum Beispiel bei dem Kläger, auch der Betrag der Grundleistungen nach § 12 a ASO wegen der dynamischen Ausrichtung der zu gewährenden Altersrente ändern, weil auch der monatlich zu leistende Versicherungsbeitrag jährlich neu festgesetzt werden kann. Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass sie dem Kläger auf Nachfrage den konkreten jährlich Betrag der Rentenanpassung mitgeteilt würde. Die Möglichkeit der Nachfrage ersetzt nicht die Pflicht der Beklagten, den jährlichen Bescheid vollständig zu fassen. Außerdem hätte die Beklagte hier spätestens im Widerspruchsverfahren diese Mitteilung an den Kläger machen können, was sie aber unterlassen hat.

35

Entsprechend den genannten Anforderungen hat nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen die Beklagte auch über mehr als ein Jahrzehnt den Kläger informiert. Für die Änderung dieser Verwaltungspraxis, auf die sich die Versicherten eingestellt haben, sind der Kammer keine sachlichen Gründen erkennbar, sodass auch dadurch das Ermessen der Beklagten für die Gestaltung der Bescheide eingeschränkt ist. Allein die in der mündlichen Verhandlung von der Vertreterin der Beklagten dargelegte Befürchtung, Versicherte könnten die Rentenanpassung als festen und garantierten Betrag missverstehen, rechtfertigt nicht die Änderung der Verwaltungspraxis. Die Beklagte hat in den Vorjahren in den Bescheiden eindeutig und unmissverständlich auf die Rechtslage hingewiesen, so dass es schon deshalb nicht zu nachvollziehbaren Missverständnissen bei den Versicherten kommen kann. Auch der Umstand, dass jährlich vom Leitenden Ausschuss der entsprechende Betrag beschlossen wird, führt dazu, dass bei einer sachlichen Bewertung der Rechtslage für die genannte abweichende Auffassung kein Raum ist.

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Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beklagte nach Auffassung der Kammer verpflichtet, in ihrer jährlichen Mitteilung den zu diesem Zeitpunkt vollständigen Stand der Altersversorgung und nicht nur einen Teilbetrag derselben mitzuteilen. Die Kammer vermag sich nicht der davon abweichenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 16. Juni 2004 (7 A 2045/03) anzuschließen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg wird mit der Angabe des Standes der Altersversorgung keine irgendwie geartete Rentenanwartschaft begründet oder eine solche behauptet. Die Mitteilung der Beklagten enthält lediglich eine rechtlich unverbindliche Information über den Stand der Altersversorgung an ihre noch aktiven Mitglieder.

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Zur Vermeidung von möglichen Missverständnissen weist deshalb die Kammer noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass der Kläger aus den Angaben im Bescheid der Beklagten weder auf eine bestimmte Höhe der Rentenanpassung bei Erreichen des Pensionsalters schließen kann noch aus diesen Angaben sich ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag der Rentenanpassung ergibt. Deshalb hält es die Kammer auch für sachgerecht, dass die Beklagte, wie sie es in den Vorjahren stets getan hat, ihre Mitglieder ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der angegebene Rentenanpassungsbetrag stets nur auf ein Jahr bezieht, dass keine Garantie für dessen Höhe für die nächsten Jahre gegeben werden kann und dass die Höhe des Rentenanpassungsbetrages von der Kaufkraftentwicklung und der Leistungskraft des Versorgungswerkes abhängt.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 a VwGO zuzulassen.