Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.12.2004, Az.: 5 A 71/03

Altersrente; Altersversorgung der Zahnärzte; Altersversorgungswerk; Beurteilungsspielraum; Kürzung; Rentenanpassung; Vertrauen

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.12.2004
Aktenzeichen
5 A 71/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 20.07.2006 - AZ: 8 LC 12/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Altersversorgung der Zahnärzte ist die Kürzung der Rentenanpassung gegenüber dem Vorjahr um 10 v. H. für das Jahr 2003 rechtmäßig.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt mit der Klage die Erhöhung seiner Altersrente für das Jahr 2003.

2

Der Kläger war Zahnarzt und ist seit 1979 Mitglied bei der Beklagten. Seit November 1990 erhält er von dem Altersversorgungswerk der Beklagten eine Altersrente. In dem Rentenbescheid vom 7.November 1990 heißt es u.a.:

3

„Sie erhalten mit heutiger Post Ihren Rentenbescheid. Auf diese ausgewiesene Rente erhalten Sie eine Rentenanpassung, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht.

4

Der Überweisungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

5
Rente laut Bescheid:1.459,-- DM
Rentenanpassung  978,-- DM
Rente einschl. Anpassung2.437,-- DM
6

Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschließt jährlich aufgrund einer langfristigen Planung, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst wird. Eine entsprechende Mitteilung geht Ihnen zu gegebener Zeit zu.“

7

In den folgenden Jahren wurden in den jährlichen Rentenbescheiden die dem Kläger gewährte Altersrente als „neuer Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ benannt. Im Dezember 2001 wurde die Altersrente des Klägers (Grundrente 746,- EUR und Rentenanpassung 835,- EUR) für das Jahr 2002 als „Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ bezeichnet und auf monatlich 1.581,-- EUR festgesetzt.

8

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ihm auf der Grundlage der Alterssicherungsordnung für das Jahr 2003 eine monatliche Rente von 746,-- EUR gewähre. Die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 betrage 752,-- EUR. Daraus ergebe sich für das Jahr 2003 ein monatlicher Rentenbetrag einschließlich der Rentenanpassung von 1.498,-- EUR. Dieser Bescheid aktualisiere für das Jahr 2003 alle früher ergangenen Bescheide.

9

In einem diesem Bescheid beigefügten Schreiben vom 16. Dezember 2003 erläuterte die Beklagte, dass sich die Rahmenbedingungen auf den Zins-, Kapital- und insbesondere auf den Aktienmärkten während der letzten zwei Jahre drastisch und nachhaltig verschlechtert hätten. Die erzielbaren Zinssätze für Kapitalanlagen seien deutlich zurückgegangen, sodass die Rentenanpassung gegenwärtig vermindert werden müsse. Die versicherungsmathematisch berechneten Rentenanwartschaften (Grundrenten) blieben von diesen Schwankungen unberührt. Über viele Jahre habe das Altersversorgungswerk die Rentenanpassung auf einem hohen Stand halten können. Für 2003 sei bei der Rentenanpassung eine Absenkung um 10 % notwendig. Dieser Kürzungsbetrag basiere auf langfristigen Hochrechnungen und Forderungen des versicherungsmathematischen Sachverständigen.

10

Mit dem vom Kläger am 9. Januar 2003 dagegen eingelegten Widerspruch hat dieser geltend gemacht, es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass die bisher monatliche Rentenzahlung in Höhe von 1.581,-- EUR auf 1.498,-- EUR gekürzt werden müsse. Die Rentenkürzung sei weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Die Rente befinde sich schon auf dem sozial niedrigsten Stand. Kürzungen könnten von ihm nicht mehr hingenommen werden.

11

Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2003 zurückgewiesen. Die jährliche Rentenanpassung habe gekürzt werden müssen, weil nicht mehr genug Mittel vorhanden seien, die als Überschüsse ausgezahlt werden könnten. Die Rentenanpassung werde vom Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen. Die Rentenanpassung könne nur nach der jährlichen Ergebnisrechnung des Altersversorgungswerkes festgesetzt werden. Wegen des erheblichen Rückganges der Kapitalmarktzinsen hätten sich die Kapitaleinnahmen drastisch verringert. Deshalb sei es im Rahmen der langfristigen Planung nicht mehr möglich gewesen, aus den angesammelten Kapitalien weitere Mittel zu entnehmen, mit denen eine Rentenanpassung wie in den vergangenen Jahren hätte finanziert werden können. Die Entscheidung, für 2003 nur noch 90 % der Rentenanpassung des Vorjahres zu gewähren, sei sachgerecht und diene zugleich den Interessen der Versorgungsempfänger, möglichst auch in den nächsten Jahren die Grundrenten wirtschaftlich stabil zu halten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden könne.

12

Mit der vom Kläger dagegen am 2. Juni 2003 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden. Der sog. Rentenanpassungsbetrag sei Bestandteil der Altersversorgungsrente und damit der Gesamtrentenleistung. So habe der Kläger auch die jährlichen Mitteilungen verstehen dürfen.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Rentenbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. April 2003 aufzuheben, soweit die monatliche Rentenanpassung für das Jahr 2003 auf 752,-- EUR festgesetzt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, den Betrag für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 auf 835,-- EUR monatlich festzusetzen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Rentenanpassung im Jahre 2003 in gleicher Höhe wie im Jahre 2002. Die Festsetzung der Rentenanpassung durch den Leitenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem versicherungsmathematischen Sachverständigen in Höhe von 90 % der für das Jahr 2002 festgesetzten Rentenanpassung sei rechtmäßig. Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf die Grundleistung seiner Altersrente in Höhe von monatlich 746,-- EUR. Für das Jahr 2003 sei ihm mit dem angefochtenen Bescheid eine Rentenanpassung in Höhe von 752,-- EUR gegenüber der im Jahr 2002 gewährten Rentenanpassung in Höhe von 835,-- EUR gewährt worden. Die Absenkung sei rechtmäßig, weil ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Rentenanpassung wie im Vorjahr nicht bestehe. Die Rentenanpassung werde aus Überschüssen bezahlt, die zur Auffüllung der Deckungsrückstellungen nicht erforderlich waren. Diese Überschüsse seien zur Finanzierung der Anpassung der Rentenleistungen zu verwenden, um die Kaufkraftstabilität der Grundleistungen zu gewährleisten. Die Rentenanpassung stelle eine Art Überschussbeteiligung dar, die nur gewährt werden könne, wenn es die Ertragslage des Versorgungswerkes langfristig zulasse. Ob und in welcher Höhe die Anpassung geleistet werden könne, könne deshalb nur jährlich für das folgende Jahr festgesetzt werden. Die versicherungsmathematischen Sachverständigen hätten darauf gedrängt, die Rentenanpassung für das Jahr 2003 um 10 % niedriger als die des Vorjahres festzusetzen. Diese Entscheidung sei notwendig gewesen, um wirtschaftlichen Schaden vom Versorgungswerk abzuwenden. Wegen des rapiden Kursverfalls auf dem Kapitalmarkt seien für das Jahr 2002 erhebliche Abschreibungen erforderlich gewesen. Für die notwendige Zuführung zur Deckungsrückstellung sei es erforderlich gewesen, die in der Vergangenheit gebildete Verlustrücklage vollständig aufzulösen und erhebliche Beträge der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung zu entnehmen. Die versicherungstechnische Rückstellung habe sich dadurch am 1. 1. 2003 von ca 75,6 Mio. EUR auf etwa 14,4 Mio. EUR reduziert. Da für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 knapp 13 Mio. EUR erforderlich seien, werde die versicherungstechnische Rückstellung Ende 2003 nahezu aufgezehrt sein. Der Kläger sei stets darauf hingewiesen, dass es keine Garantie auf Gewährung einer bestimmten Rentenanpassung gebe. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2003 erhielten die Rentner einen Bescheid, in dem die Grundleistung und die monatliche Rentenanpassung und der sich daraus ergebende Zahlbetrag aufgeführt sei. Der Kläger sei damit hinreichend auf das System der Altersrente hingewiesen worden. Der Hinweis auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG gehe fehl. Inzwischen seien die versicherungsmathematischen Berechnungen auch von einem weiteren Sachverständigen bestätigt worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Erhöhung der ihm für das Jahr 2003 gewährten Rentenanpassung.

20

Gemäß § 11 S. 1 der Alterssicherungsordnung der Beklagten in der Fassung vom 18.12.1999 - ASO - gewährt das Altersversorgungswerk der Beklagten seinen Mitgliedern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen u.a. eine Altersrente. Auf diese Leistung besteht gem. § 11 S. 2 ASO ein Rechtsanspruch. Gemäß § 12 Abs. 2 ASO beginnt die Zahlung der Altersrente mit dem Monat, der auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (sog. Pensionierungsalter) folgt. Gemäß § 12 a ASO ist die Höhe der Altersrente abhängig vom Familienstand und vom Geschlecht des Mitglieds, vom Alter bei Entstehen der Beitragsverpflichtung sowie vom Pensionierungsalter. Die genaue Höhe ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage 1 zur ASO.

21

§ 12 c ASO lautet:

22

„Die Rentenleistungen sind entsprechend der Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes der Veränderung ihrer Kaufkraft anzupassen.

23

Der Leitende Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen jährlich aufgrund einer langfristigen Planung gemäß Abs. 3, um welchen Prozentsatz die im Folgejahr zu zahlenden Renten angepasst werden.

24

Die langfristige Planung hat die Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen. Es ist hierbei mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.“

25

Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen kann der Kläger von der Beklagten die Gewährung der nach der Alterssicherungsordnung festzusetzenden monatlichen Altersrente beanspruchen. Die Altersrente setzt sich aus den sogenannten Grundleistungen nach § 12 a ASO und aus der sogenannten Rentenanpassung gem. § 12 c ASO zusammen. Die Höhe der Grundleistungen bestimmt sich gemäß § 12 a ASO nach der Anlage 1 zur Alterssicherungsordnung. Demgegenüber wird der Anteil der Altersrente, der gemäß § 12 c ASO als Rentenanpassung gewährt wird, jährlich vom Leitenden Ausschuss der Beklagten im Einvernehmen mit dem mathematischen Sachverständigen aufgrund einer „langfristigen Planung“ festgesetzt. Die langfristige Planung hat gemäß § 12 c Abs. 3 S. 1 ASO die „Kaufkraft der Renten sowie die Leistungsfähigkeit und die Entwicklung des Altersversorgungswerkes zu berücksichtigen“. Daraus ergibt sich, dass dieser Teil der Altersrente nicht, wie die Grundrente, fest steht, sondern die entsprechenden Leistungen jährlich neu festgesetzt werden müssen. Dabei ist gem. § 12 c Abs. 3 S. 2 ASO mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben.

26

Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Altersversorgungswerkes ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Bedeutsam sind etwa die Anzahl der beitragszahlenden Mitglieder, die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge, die Dauer der Versicherungsverhältnisse, die Entwicklung der Versicherungsfälle und die Dauer der Rentenleistungen. Auch die künftige Entwicklung des Altersversorgungswerkes ist von diesen Entwicklungen und daneben von den sich ändernden vielfältigen Bedingungen des Kapitalmarktes abhängig. Die unter Zugrundelegung dieser vielfältigen und verschiedenen Faktoren zu treffende Entscheidung über die Höhe der jährlich festzusetzenden „Rentenanpassung“ erfordert außer der Betrachtung der gegenwärtigen Verhältnisse des Altersversorgungswerkes in erheblichem Maße auch mittel- und langfristige Prognosen für unterschiedlichste Fragen der Versicherungsabläufe und der Kapitalentwicklung. Für die nach Maßgabe dieser Grundsätze zu treffenden Entscheidung über die Höhe der jährlichen Rentenanpassung steht nach Auffassung der Kammer dem dazu berufenen Leitenden Ausschuss ein sogenannter Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann. Die zukünftige Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Versorgungswerkes einschließlich der Risikoermittlungen und Risikobewertungen erfordern in einem so erheblichem Maße wertende und zukunftsbezogene Entscheidungen, dass es nur eine richtige, von den Gerichten eventuell festzustellende Entscheidung für die jährliche Beschlussfassung nicht geben kann und dem Leitenden Ausschuss deshalb bei der Entscheidung über die jährliche Höhe der Rentenanpassung ein nicht justitiabler Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Deshalb kann der Beschluss des Leitenden Ausschusses über die für das Jahr 2003 zu gewährende Rentenanpassung nur daraufhin überprüft werden, ob der Ausschuss von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, ob er den durch § 12 c ASO satzungsmäßig festgelegten Rahmen erkannt und sich in diesem Rahmen gehalten hat, ob er sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob er die Interessen der Empfänger von Altersrenten und die der Beitragszahler angemessen abgewogen hat (vgl. zum Beurteilungsspielraum bei Prognoseentscheidungen BVerwGE 79, 208, 213 ff; 82, 295, 299 ff).

27

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsansatzes ist nicht zu erkennen, dass der Leitende Ausschuss bei der Festsetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2003 rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ausführlich dargelegt, welche Kapitalentwicklungen im Altersversorgungswerk stattgefunden haben, welche erhöhten Risiken durch Einstellung von weiteren Mitteln in die Rückstellung abzudecken waren und dass die Kapitalmarktzinsen und damit die Kapitalerträge erheblich zurückgegangen sind. Weiter haben sich durch einen außerordentlichen Abschreibungsbedarf im Jahre 2002 in Höhe von über 50 Millionen EUR die für die Rentenanpassung zur Verfügung stehenden Rückstellungen drastisch vermindert. Die von der Beklagten beauftragten versicherungsmathematischen Gutachter {E.} und {F.} haben in ihrem versicherungsmathematischen Jahresgutachten für 2002 bestätigt, dass die in der Bilanz noch eingestellte versicherungstechnische Rückstellung von etwa 14,4 Millionen EUR fast vollkommen für die um 10 % gekürzte Rentenanpassung im Jahre 2003 gebraucht werde. Weil 2003 keine relevanten Zinsüberschüsse zu erwarten seien und es evtl. zu einer Unterdeckung der rechnungsmäßigen Zinsen kommen könne, müsse damit gerechnet werden, dass im Jahr 2004 keine Rentenanpassung gewährt werden könne.

28

Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2003 die für die Rentenanpassungen noch vorhandenen Überschussmittel aufgebraucht wurden und für das Jahr 2003 weitere Mittel nicht zur Verfügung standen. Es ist auch deutlich, dass wegen der Niedrigzinsphase neue versicherungstechnische Rückstellungen für Rentenanpassungen nur langsam wieder aufgebaut werden können (vgl. so auch VG Braunschweig, Urteil v. 3.6.2004, 1 A 94/03 - nicht rechtskräftig -). Danach geht die Kammer, wie auch das Verwaltungsgericht Braunschweig in der zitierten Entscheidung, davon aus, dass sich die Entscheidung über den gegenüber dem Vorjahr um 10 % gekürzten Rentenanpassungsbetrag im Rahmen des dem Leitenden Ausschuss eingeräumten Beurteilungsspielraums über die entsprechende Beschlussfassung hält. Es ist insbesondere weder erkennbar, dass sich der Leitende Ausschuss dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und die Interessen der Versicherten und der aktiv noch Berufstätigen nicht angemessen berücksichtigt hat. Wegen der genannten finanziellen Probleme des Versorgungswerkes war es auch nicht rechtsfehlerhaft, dass der Betrag der Rentenanpassung gegenüber dem Vorjahr um 10 v.H. gesenkt wurde, obwohl gem. § 12 c Abs. 3 S. 2 ASO jährlich „mindestens die Erhaltung des nach Abs. 2 festzulegenden Anpassungssatzes anzustreben ist“. Diese Vorgabe ist so zu verstehen, dass eine Absenkung der Rentenanpassung gegenüber den im Vorjahr festgesetzten Beträgen nach Möglichkeit vermieden werden soll, wenn, was für 2003 nicht gewährleistet war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes eine mindestens gleichbleibende Rentenanpassung ermöglicht.

29

Demgegenüber kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass in seine Grundrechte nach Art. 14 GG durch die Kürzung der Rentenanpassung um 10 % rechtswidrig eingegriffen worden sei. Der Kläger ist bei der Rentengewährung im Jahr 1990 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er auf die jährlich festzusetzende Rentenanpassung keinen Rechtsanspruch habe. Ihm war deshalb bekannt, dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass sich die Renten, wie in den dann folgenden Jahren geschehen, jährlich erhöhen. Vielmehr standen diese Erhöhungen stets unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versorgungswerkes. Weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Jahr 2003 wesentlich eingeschränkt war, musste der Kläger deshalb die entsprechende Kürzung der Rentenanpassung hinnehmen und kann sich insoweit auf ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf die ungeschmälerte Weitergewährung der für 2002 festgesetzten Rentenanpassung nicht berufen. Wenn die Beklagte auch in den jährlichen Rentenbescheiden seit 1991 nicht mehr die einzelnen Beträge, aus denen sich die Altersrente des Klägers jeweils zusammensetzte ausdrücklich genannt hat, hat sie in den Bescheiden durch den Hinweis auf den „Rentenbetrag einschließlich der Anpassung“ auf die Zusammensetzung des Gesamtbetrages hingewiesen, sodass der Kläger unter Berücksichtigung der Hinweise in dem ersten Rentenbescheid vom 9. November 1990 wusste oder hätte wissen können, dass im dem jährlichen Rentenbetrag stets ein ohne Rechtsanspruch ausgestatteter Anpassungsbetrag enthalten ist.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

31

Die Berufung ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 a VwGO zuzulassen.