Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 PolSWRdErl - Verwaltung des Bestandes

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Schusswaffen und deren Zubehör werden unmittelbar nach technischer Eingangsprüfung durch die ZPD NI in der elektronischen Bestandsverwaltung der Polizei des Landes Niedersachsen erfasst. Mit der Zuweisung an die entsprechende bestandsverwaltende PB, PA NI oder Polizeidienststelle geht die Bestandspflege auf diese über.

Für jede Schusswaffe ist in der elektronischen Bestandsverwaltung eine Lebensakte zu führen. Die Entscheidungen zur Durchführung von Instandsetzungen obliegt der ZPD NI.

Die ZPD NI muss über den Bestand an Schusswaffen und Munition der Landespolizei jederzeit auskunftsfähig sein.

10.1 Regelmäßige Bestandsprüfung

Zur Durchführung einer lückenlosen Bestandsverwaltung ist es notwendig, die gesamten Schusswaffen- und Munitionsbestände regelmäßig zu kontrollieren. Hierbei haben die PB und die PA NI die zugewiesenen Schusswaffen- und Munitionsbestände mit größter Sorgfalt und Genauigkeit in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.

Die Bestandsaufnahme ist alle zwei Jahre jeweils vom 1. März bis zum 31. August des Prüfungsjahres durchzuführen.

Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme sind alle Panzerwaffenschränke und Waffenfachschränke sowie die gesamten Munitionsbestände einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen.

Die tatsächlichen Schusswaffenbestände sind - von zwei sachkundigen Prüferinnen und/oder Prüfern - durch Kontrolle der Schusswaffenherstellerseriennummer unter Vorlage der Schusswaffe mit einer aktuellen, von der ZPD NI übersandten, Cosware-Bestandsliste abzugleichen. Diese Bestands-/Prüfliste ist als Dokumentationsgrundlage anzusehen, in der das Vorhandensein jeder einzelnen Schusswaffe durch Unterschrift dokumentiert wird. Vorgelegte Schusswaffen, die nicht in der Prüfliste vermerkt sind, müssen ebenfalls protokolliert werden. Die bestandsführende Dienststelle ist umgehend in Kenntnis zu setzen.

Können Schusswaffen aufgrund von personellen Veränderungen, einer Revision oder Reparatur nicht vorgelegt werden, so ist die zuständige Waffenwerkstatt der ZPD NI bzw. die mit dem Personalzugang betroffene PB oder die PA NI mit der Schusswaffenprüfung zu beauftragen.

Die persönlich zugewiesene Einsatzmunition sowie die übrigen Munitionslagerbestände sind analog zu prüfen.

Die Einhaltung der Vorschriften über Aufbewahrung und Lagerung sind im Rahmen der Bestandsprüfung entsprechend zu prüfen.

Nach Abschluss der Prüfung sind die Bestandslisten im Original der ZPD NI zu übersenden; die ZPD NI berichtet dem MI über das Gesamtergebnis.

Eine Bereinigung in der elektronischen Bestandsverwaltung erfolgt erst nach Abschluss der Bestandsprüfung.