Abschnitt 11 PolSWRdErl - Behandlung, Wartung
Bibliographie
- Titel
- Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21024
Schusswaffen sind durch alle Waffentragenden sorgfältig zu behandeln und zu pflegen. Alle Waffentragenden haben sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Beschädigung, Verlust oder missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen zu vermeiden. Erkennbare technische Mängel wie Verschleiß, Beschädigungen und Funktionsstörungen sind der oder dem zuständigen SB WuE/KT und im Folgenden der ZPD NI unverzüglich anzuzeigen.
Der Schussbelastungsnachweis ist durch die Waffenträgerinnen und Waffenträger zu führen.