PolSWRdErl,NI - Polizei-Schusswaffen-Runderlass

Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

RdErl. d. MI vom 4. 6. 2021 - 24.5-02434 -

Vom 4. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1079)

- VORIS 21024 -

Bezug:

RdErl. v. 15. 4. 2014 (Nds. MBl. S. 432)
- VORIS 21024 -

InhaltAbschnitt
Allgemeines1
Zentrale Aufgaben2
Zulassung zum dienstlichen Gebrauch3
Beschaffung, Zuweisung4
Ausstattung5
Handhabung6
Besitzen und Führen7
Aufbewahrung, Lagerung8
Transport9
Verwaltung des Bestandes10
Behandlung, Wartung11
Untersuchung, Instandhaltung12
Aussondern, Ersatz, Verwerten13
Belehrung14
Schlussvorschriften15

Abschnitt 1 PolSWRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Der Umgang mit Schusswaffen und Munition bedarf aufgrund des immanenten Gefahrenpotentials besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Die Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (im Folgenden: KrWaffKontrG) sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bzw. § 15 Abs. 1 KrWaffKontrG auf das dienstliche Führen von Waffen nicht anzuwenden. Dessen ungeachtet hat die Polizei des Landes Niedersachsen dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erfordernisse des geltenden Waffenrechts, sondern auch die Erfordernisse eines sicheren Umgangs und einer lückenlosen Nachweisung zur Vermeidung möglicher Gefahren gewährleistet werden.

Der Umgang mit dienstlichen Schusswaffen und Munition umfasst die Behandlung, die Aufbewahrung, den Besitz und das Führen im Dienst sowie außerhalb des Dienstes.

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) in Niedersachsen sind auf der Grundlage des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Anwendung von unmittelbarem Zwang durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen befugt (vgl. § 69 NPOG). Zur Ausübung von unmittelbarem Zwang durch Waffen gemäß § 69 Abs. 4 NPOG sind als Schusswaffen Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen.

Abschnitt 2 PolSWRdErl - Zentrale Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD NI) ist für die Polizei des Landes Niedersachsen in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ausstattung und Technik von Schusswaffen, Munition, Zubehör und Tragevorrichtungen sowie deren Wartung und Instandhaltung stehen, zuständige Fachdienststelle.

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (SB) Waffen und Einsatzmittel/Kriminaltechnik (WuE/KT) der Polizeibehörden (PB) und der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) haben die erforderliche Fachkunde, die SB WuE/KT der Polizeidienststellen die erforderliche Sachkunde zu erlangen.

Abschnitt 3 PolSWRdErl - Zulassung zum dienstlichen Gebrauch

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Für den dienstlichen Gebrauch von Schusswaffen, Munition und deren Zubehör in der Polizei des Landes Niedersachsen ist die Zulassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) erforderlich. Es dürfen nur zugelassene und dienstlich zugewiesene Schusswaffen, deren Zubehör und Munition eingesetzt werden. Die Zulassung für den dienstlichen Gebrauch erfordert die Schriftform. Unberührt davon bleibt der dienstliche Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete anderer Bundesländer oder des Bundes mit ihren jeweils zugelassenen Waffen und ihrer Munition in Niedersachsen.

Voraussetzung für die Zulassung von Schusswaffen ist neben einer begründeten Bedarfsanforderung ein waffentechnisches Gutachten der ZPD NI. Dies gilt nicht für Sportwaffen.

Die ZPD NI führt eine Liste über die in der Polizei Niedersachsen zugelassenen Schusswaffen und deren Munition sowie den entsprechenden Verwendungseinschränkungen.

Abschnitt 4 PolSWRdErl - Beschaffung, Zuweisung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

4.1 Schusswaffen, deren Zubehör und Munition

Die ZPD NI beschafft zentral Schusswaffen, deren Zubehör und Munition, die für die Verwendung in der niedersächsischen Polizei zugelassen wurden, und weist diese den PB und der PA NI zu. Gleiches gilt für die Beschaffung und Zuweisung von Irritations- und Sprengmitteln. Der entsprechende Bedarf ist durch die PB und die PA NI direkt bei der ZPD NI anzumelden. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind dem MI fristgerecht mitzuteilen. Die Beschaffung von Munition für Zwecke des Schusswaffenerkennungsdienstes obliegt ebenfalls der ZPD NI; sie erfolgt aus dem Budget des Landeskriminalamtes Niedersachsen (LKA NI). Die Funktionsfähigkeit der Polizei ist mit der Bereitstellung von Munition eng verbunden; die Beschaffung ist daher im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung möglich.

Grundsätzlich sind bei Beschaffungen die geltenden technischen Richtlinien der Polizeien der Länder und des Bundes zugrunde zu legen.

Die dezentrale Beschaffung von Schusswaffen, deren Zubehör und Munition ist nicht zulässig. Das Erwerben, Besitzen und Führen privateigener Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke ist nicht gestattet.

Alle Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen sind im Rahmen des Beschaffungsverfahrens oder eines Übernahmeverfahrens einer technischen Eingangsüberprüfung zu unterziehen und umgehend mit einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Eigentumskennzeichnung zu versehen. Diese besteht grundsätzlich aus der Buchstabenkombination "NDS" und kann zusätzlich eine Umrandung in ovaler oder quadratischer Form haben. Bei temporär übernommenen Schusswaffen ist auf die Eigentumskennzeichnung zu verzichten.

4.2 Tragevorrichtungen

Die Beschaffung von Tragevorrichtungen und Ausrüstungsgürteln obliegt grundsätzlich den PB und der PA NI im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel. Es dürfen nur zugelassene Tragevorrichtungen beschafft werden; das Nutzen privat beschaffter Tragevorrichtungen ist untersagt.