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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PolSWRdErl - Beschaffung, Zuweisung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

4.1 Schusswaffen, deren Zubehör und Munition

Die ZPD NI beschafft zentral Schusswaffen, deren Zubehör und Munition, die für die Verwendung in der niedersächsischen Polizei zugelassen wurden, und weist diese den PB und der PA NI zu. Gleiches gilt für die Beschaffung und Zuweisung von Irritations- und Sprengmitteln. Der entsprechende Bedarf ist durch die PB und die PA NI direkt bei der ZPD NI anzumelden. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind dem MI fristgerecht mitzuteilen. Die Beschaffung von Munition für Zwecke des Schusswaffenerkennungsdienstes obliegt ebenfalls der ZPD NI; sie erfolgt aus dem Budget des Landeskriminalamtes Niedersachsen (LKA NI). Die Funktionsfähigkeit der Polizei ist mit der Bereitstellung von Munition eng verbunden; die Beschaffung ist daher im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung möglich.

Grundsätzlich sind bei Beschaffungen die geltenden technischen Richtlinien der Polizeien der Länder und des Bundes zugrunde zu legen.

Die dezentrale Beschaffung von Schusswaffen, deren Zubehör und Munition ist nicht zulässig. Das Erwerben, Besitzen und Führen privateigener Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke ist nicht gestattet.

Alle Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen sind im Rahmen des Beschaffungsverfahrens oder eines Übernahmeverfahrens einer technischen Eingangsüberprüfung zu unterziehen und umgehend mit einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Eigentumskennzeichnung zu versehen. Diese besteht grundsätzlich aus der Buchstabenkombination "NDS" und kann zusätzlich eine Umrandung in ovaler oder quadratischer Form haben. Bei temporär übernommenen Schusswaffen ist auf die Eigentumskennzeichnung zu verzichten.

4.2 Tragevorrichtungen

Die Beschaffung von Tragevorrichtungen und Ausrüstungsgürteln obliegt grundsätzlich den PB und der PA NI im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel. Es dürfen nur zugelassene Tragevorrichtungen beschafft werden; das Nutzen privat beschaffter Tragevorrichtungen ist untersagt.