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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 PolSWRdErl - Ausstattung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Die Standardbewaffnung von PVB ist eine Polizeipistole im Kaliber 9 mm × 19. Die Munition mit Polizeigeschoss (Kaliber 9 mm × 19 Deformationsmunition) ist die Standardmunition für den polizeilichen Einsatz; jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte erhält 50 Schuss Einsatzmunition.

Munition im Kaliber 9 mm × 19 mit Vollmantel-Weichkerngeschoss ist ausschließlich für die Schießaus- und -fortbildung zugelassen. Ausschließlich für Auslandseinsätze kann bei Bedarf diese Munition die Einsatzmunition ersetzen.

Die Bewaffnung von Spezialeinheiten (SE) richtet sich nach der entsprechenden Sollausstattung in der jeweils gültigen Fassung. PVB der SE, denen eine Dienstpistole mit einer selbstleuchtenden Visiereinrichtung auf Tritiumbasis zugewiesen wurde, dürfen diese nicht außerhalb einer dortigen Verwendung (z. B. auf dem Wege der Abordnung) führen. Die Pistolen verbleiben mit Zubehör bei den jeweiligen Dienststellen.

Es dürfen nur PVB mit Dienstpistolen persönlich, d. h. auf Dauer mit einer bestimmten Waffe, ausgestattet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geschieht dies mit Beginn des Vorbereitungsdienstes.

Diese Schusswaffe einschließlich Zubehör wird ihnen grundsätzlich für ihre gesamte Dienstzeit zugewiesen. Ein Ausstattungswechsel zwischen der Standardpistole und der Subkompaktpistole soll bei einem begründeten Bedarf ermöglicht werden. Bei Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen ist die Schusswaffe mit Zubehör und Tragevorrichtung ebenfalls zur aufnehmenden bestandsführenden Dienststelle zu versetzen, soweit die entsprechende Sollausstattung dies vorsieht.

Für PVB, die regelmäßig keine Außendiensttätigkeiten ausüben, sind Pistolen in erforderlichem Umfang in Pools bereitzustellen. Davon abweichend sind jedoch auf Anforderung ohne besondere Begründung auch diese PVB mit einer Pistole persönlich auszustatten.

Mit der Ausstattung von Schusswaffen ist die Zuweisung von zugelassenen Tragevorrichtungen verbunden. Der Gebrauchszustand von Tragevorrichtungen ist durch die Benutzerin oder den Benutzer einer regelmäßigen Prüfung der Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind erforderlichenfalls umgehend dienstlich durchführen zu lassen.