Abschnitt 9 PolSWRdErl - Transport
Bibliographie
- Titel
- Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21024
Der Transport von Schusswaffen soll grundsätzlich von PVB durchgeführt werden. Andere Bedienstete der Polizei des Landes Niedersachsen dürfen Waffentransporte durchführen, wenn sie dazu ausdrücklich gemäß Nummer 7.1.3 ermächtigt worden sind; die dabei zu transportierende Schusswaffenhöchstmenge darf 100 Stück nicht überschreiten. Schusswaffen sind grundsätzlich in abgeschlossenen Behältnissen zu transportieren; Munition ist davon getrennt mitzuführen. Beim Transport von Asservatwaffen kann davon in begründeten Fällen abgewichen werden. Das genutzte Kfz darf während des Transportes nicht unbeaufsichtigt sein.