Abschnitt 14 PolSWRdErl - Belehrung
Bibliographie
- Titel
- Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSWRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21024
Allen Bediensteten der Polizei des Landes Niedersachsen ist dieser RdErl. zur Kenntnis zu geben. Eine entsprechende Kenntnisnahme ist schriftlich zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Die Bekanntgabe ist jährlich zu wiederholen.