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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 PolSWRdErl - Belehrung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Allen Bediensteten der Polizei des Landes Niedersachsen ist dieser RdErl. zur Kenntnis zu geben. Eine entsprechende Kenntnisnahme ist schriftlich zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Die Bekanntgabe ist jährlich zu wiederholen.