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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolSWRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Der Umgang mit Schusswaffen und Munition bedarf aufgrund des immanenten Gefahrenpotentials besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Die Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (im Folgenden: KrWaffKontrG) sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bzw. § 15 Abs. 1 KrWaffKontrG auf das dienstliche Führen von Waffen nicht anzuwenden. Dessen ungeachtet hat die Polizei des Landes Niedersachsen dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erfordernisse des geltenden Waffenrechts, sondern auch die Erfordernisse eines sicheren Umgangs und einer lückenlosen Nachweisung zur Vermeidung möglicher Gefahren gewährleistet werden.

Der Umgang mit dienstlichen Schusswaffen und Munition umfasst die Behandlung, die Aufbewahrung, den Besitz und das Führen im Dienst sowie außerhalb des Dienstes.

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) in Niedersachsen sind auf der Grundlage des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Anwendung von unmittelbarem Zwang durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen befugt (vgl. § 69 NPOG). Zur Ausübung von unmittelbarem Zwang durch Waffen gemäß § 69 Abs. 4 NPOG sind als Schusswaffen Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen.