Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 PolSWRdErl - Aufbewahrung, Lagerung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Werden Schusswaffen und Munition vorübergehend nicht geführt, sind sie so aufzubewahren, dass Unglücksfälle, ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Ingebrauchnahme durch Dritte verhindert werden. Daher sind sie grundsätzlich in Polizeidienststellen in den dafür zugelassenen Waffenschränken oder Schließfachanlagen zu verschließen.

Persönlich zugewiesene Schusswaffen können in Polizeidienststellen zusammen mit der Einsatzmunition geladen im zugelassenen Waffenfach aufbewahrt werden.

Das Abhandenkommen von Schusswaffen ist dem MI unverzüglich zu melden.

8.1 Aufbewahrung in ständig besetzten Polizeidienststellen

Waffen und ihre Munition sind grundsätzlich in Waffenschränken mindestens der DIN EN 1143-1 (inhaltsgleich RAL-RG 627 und VdS 2450), Widerstandsgrad II klassifiziert, (vergleichbar alt C 2 F) aufzubewahren.

Sie können auch in separat abschließbaren Waffenfächern von Waffenschränken mit der Sicherheitsstufe S1 nach DIN EN 14450 oder Sicherheitsstufe A nach Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) 24992 (Altes Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) aufbewahrt werden, wenn von der ständig besetzten Stelle jederzeit die Einsicht auf den Aufbewahrungsort gegeben ist. Dies könnte ersatzweise auch mittels einer Video- oder Audioüberwachung erfolgen. Dritten soll der Zugang zum Aufbewahrungsort versperrt sein.

8.2 Aufbewahrung in nicht ständig besetzten Polizeidienststellen

In diesen Dienststellen dürfen Waffen und Munition außerhalb der Dienstzeit nur aufbewahrt werden, wenn als Sicherungseinrichtungen

  • bei Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen (Pistolen) ein Wertschrank nach DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad I, verwendet wird oder

  • bei Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen (Pistolen) und/oder Maschinenpistolen ein Wertschrank nach DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad II (vergleichbar alt C 2 F), in Verbindung mit einer Einbruchmeldeanlage (EMA) verwendet wird oder

  • bei Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen (Pistolen) Waffenfächer mit einem Widerstandswert ab der Stufe S2 nach DIN EN 1300 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Altes Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) in Verbindung mit einer EMA benutzt werden und sichergestellt ist, dass die Interventionszeit nach Alarmauslösung nicht 10 Minuten überschreitet oder

  • bei Aufbewahrung von Kurzwaffen (Pistolen) und/oder Maschinenpistolen ein Waffenschrank mit dem Widerstandswert eines Wertschutzschranks gemäß DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad III (vergleichbar alt D10), eingesetzt wird.

Im Rahmen der Sicherheitsanforderungen dieses RdErl. können für Gemeinschaftsunterkünfte analoge Einzelregelungen getroffen werden; das LKA NI ist zu beteiligen.

Die gewerbliche Überwachung kann nur dann der Nummer 8.1. gleichgesetzt werden, wenn die technischen Voraussetzungen der mechanischen Sicherungstechnik gemäß Nummer 8.1 erfüllt sind und eine EMA installiert ist, die dem aktuellen technischen Anforderungsprofil des LKA NI entspricht.

8.3 Aufbewahrung im Einsatz

Das Besitzen und Führen sowie die Aufbewahrung von Schusswaffen richtet sich nach den Regelungen der Nummer 7. Auch ein mehrtägiger Einsatz mit entsprechenden dienstfreien Zeiten bzw. Bereitschaftszeiten steht dem nicht entgegen.

Es ist davon auszugehen, dass die Schusswaffen während der gesamten Einsatzzeit durch die PVB gemäß Nummer 7.1 geführt werden. Sie sind dabei gemäß Nummer 7.1.1 Abs. 4 gegen unbefugten Zugriff gesichert zu führen.

Werden Schusswaffen in den dienstfreien Zeiten ausnahmsweise vorübergehend nicht geführt, sind sie gemäß Nummer 8 aufzubewahren. Gemeinschaftsunterkünfte für Einsatzzwecke sind dabei wie ständig besetzte Polizeidienststellen zu betrachten, wenn ausschließlich ein kontrollierter, dienstlich autorisierter Personenkreis Zugang erhält.

Ausgehend von dem Gefährdungspotential einer unberechtigten Nutzung durch Dritte sind dienstliche Schusswaffen grundsätzlich gemäß Nummer 8.1 in entsprechenden Behältnissen aufzubewahren. Aus tatsächlichen Gründen, insbesondere der Unverhältnismäßigkeit des materiellen Aufwandes, kann einsatzbedingt jedoch davon abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen eine der Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Sicherheit hergestellt werden kann. Hierbei ist wesentlich auf die tatsächliche, jederzeit zu realisierende Ausübung der Gewalt über die Schusswaffe abzuheben. Eine beaufsichtigte (auch durch Beauftragte) Aufbewahrung ist auch ohne weitere Sicherungen unbedenklich.

8.4 Temporäre Aufbewahrung in Dienstkraftfahrzeugen

Ist es im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen unausweichlich erforderlich, mitgeführte persönlich zugewiesene Schusswaffen kurzzeitig in einem Dienstkraftfahrzeug aufzubewahren, sind entweder die im Fahrzeug fest verbauten Waffenbehältnisse zu nutzen oder die dienstlich gelieferten und zugelassenen Waffenkoffer. Die Waffenkoffer sind stets mit dem dazugehörigen Stahlkabel an einem fest verbauten Fahrzeugteil (z. B. Ringösen) im Inneren anzuschließen. Der Waffenkoffer, die Waffenbehältnisse und das Fahrzeug sind zu verschließen.

Diese Form der Aufbewahrung ist zu dokumentieren und auf ein dienstlich notwendiges Minimum zu beschränken.

Wird das Kfz nicht eingesetzt sind Schusswaffen und Munition aus diesem immer zu entfernen.

8.5 Aufbewahrung bei außerdienstlichem Besitz

Die Aufbewahrung von persönlich zugewiesenen Schusswaffen und deren Munition außerhalb von Polizeidienststellen im Falle des außerdienstlichen Besitzes (Nummer 7.2) richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des WaffG. Der von PVB über das LZN bezogene Kurzwaffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) ist für die Verwendung von Dienstwaffen weiterhin zugelassen.

8.6 Lagerung von Schusswaffen

Schusswaffen, die nicht geführt oder aufbewahrt werden, sind in Waffenräumen getrennt von der Munition zu lagern; diese sind analog gemäß den Nummern 8.1 und 8.2 zu schützen. Die Sicherheitsstandards sind vom LKA NI bindend festzulegen.

8.7 Verantwortlichkeiten

Für die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften über Aufbewahrung und Lagerung der persönlich zugewiesenen Schusswaffen und deren Einsatzmunition ist die jeweilige Polizeibeamtin oder der jeweilige Polizeibeamte als Besitzerin oder Besitzer verantwortlich.

Erforderliche Waffenräume sind durch die jeweilige PB, die PA NI oder die jeweilige Polizeidienststelle zu betreiben. Für Waffenräume sowie Waffenpools ist jeweils eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen.