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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 PolSWRdErl - Handhabung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Alle Schusswaffen sind grundsätzlich so zu handhaben, als wären sie geladen.

Im Dienst sind die Schusswaffen geladen, einschließlich der vollen Reservemagazine, zu führen. Das Laden und Entladen der Schusswaffen innerhalb des Dienstgebäudes hat in der Ladeecke zu erfolgen.

Maschinenpistolen sind mit eingeführtem Magazin geladen und gesichert zu führen. Das Entsichern ist unmittelbar vor einer Schussabgabe oder wenn eine besondere Gefahrenlage anzunehmen ist, zulässig. Werden Maschinenpistolen nicht geführt, sind sie zu entladen.

Maschinenpistolen oder andere nicht persönlich zugewiesene Schusswaffen sind im Dienstkraftfahrzeug (Kfz) anlassbezogen in dafür vorgesehenen abschließbaren und fest mit dem Fahrzeug verbundenen Kästen mitzuführen. Waffenkästen und Kfz sind beim einsatzbedingten Verlassen des Kfz zu verschließen. Wird das Kfz nicht eingesetzt, sind Schusswaffen und Munition aus diesem zu entfernen.