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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 PolSWRdErl - Untersuchung, Instandhaltung

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Alle Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen sind einer regelmäßigen Untersuchung in einer WuE/KT-Werkstatt der ZPD NI gemäß Leitfaden (LF) 983 zu unterziehen (spätestens nach Ablauf von 18 Monaten).

Die Untersuchung von Schusswaffen im Eigentum des Bundes richtet sich nach den hierzu erlassenen Bundesvorschriften. Sind keine Festlegungen getroffen, sind sie analog der für die Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften zu behandeln.

Besondere oder außerordentliche Untersuchungen gemäß LF 983 bleiben davon unberührt; das regelmäßige Untersuchungsintervall gemäß Absatz 1 wird dadurch nicht verlängert.

Für die Einhaltung der Untersuchungsintervalle sind die Waffentragenden verantwortlich. Die SB WuE/KT der bestandsführenden Dienststellen sind für die Überwachung der Einhaltung der Untersuchungsintervalle verantwortlich.