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  • ab 04.06.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 PolSWRdErl - Zulassung zum dienstlichen Gebrauch

Bibliographie

Titel
Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PolSWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21024

Für den dienstlichen Gebrauch von Schusswaffen, Munition und deren Zubehör in der Polizei des Landes Niedersachsen ist die Zulassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) erforderlich. Es dürfen nur zugelassene und dienstlich zugewiesene Schusswaffen, deren Zubehör und Munition eingesetzt werden. Die Zulassung für den dienstlichen Gebrauch erfordert die Schriftform. Unberührt davon bleibt der dienstliche Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete anderer Bundesländer oder des Bundes mit ihren jeweils zugelassenen Waffen und ihrer Munition in Niedersachsen.

Voraussetzung für die Zulassung von Schusswaffen ist neben einer begründeten Bedarfsanforderung ein waffentechnisches Gutachten der ZPD NI. Dies gilt nicht für Sportwaffen.

Die ZPD NI führt eine Liste über die in der Polizei Niedersachsen zugelassenen Schusswaffen und deren Munition sowie den entsprechenden Verwendungseinschränkungen.