Abschnitt 8 EB-VO-AK - Zu § 8
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Studienbuch
8.1
In das Studienbuch sind für den Vorkurs, die Einführungsphase und die Qualifikationsphase alle Fächer einzutragen, in denen die Schülerin oder der Schüler am Unterricht teilgenommen hat. Am Ende eines jeden Schulhalbjahres wird für jedes Fach die erreichte Leistung eingetragen; im Vorkurs erfolgt der Eintrag in Form einer Notenziffer, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase in Form einer Punktzahl. Das Studienbuch muss bei der Meldung zur Abiturprüfung vorliegen; nur ein ordnungsgemäß geführtes Studienbuch wird als Nachweis über den durch Verordnung vorgeschriebenen Gang durch das Abendgymnasium oder das Kolleg anerkannt.
8.2
Einstellige Punktzahlen sind mit vorangestellter Null zu schreiben; Leerfelder sind
zu entwerten.
8.3
Im Vorkurs und in der Einführungsphase wird die Richtigkeit der Eintragungen durch die Unterschrift der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers, in der Qualifikationsphase durch die Unterschrift der Tutorin oder des Tutors bestätigt. Am Ende jedes Schulhalbjahres muss das Studienbuch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder von der Vertreterin oder dem Vertreter unterschrieben werden. Unter "Bemerkungen" ist am Ende der Einführungsphase ein Vermerk über die Versetzung oder Nichtversetzung aufzunehmen.
8.4
Unterricht, aus dem die Schülerin oder der Schüler nach § 7 ausgeschieden ist, ist im Studienbuch zu streichen. Die Streichung ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor oder von der unterrichtenden Lehrkraft unter "Bemerkungen" zu bestätigen.
8.5
Die Schülerin oder der Schüler bestätigt durch Unterschrift im Studienbuch die Kenntnisnahme.
8.6
Das Studienbuch kann die Form einer Sammelmappe haben; es sind die in Anlage 1 abgedruckten Muster zu verwenden.
Leistungsnachweise
8.7
Im Fach Sport werden die Leistungen in Sporttheorie im Verhältnis 1 : 1 zu den Leistungen in Sportpraxis gewichtet und bewertet; Dezimalstellen werden nicht berücksichtigt.
8.8
Die Mitarbeit im Unterricht besteht in mündlichen (Beteiligung am Unterrichtsgespräch, Referate u.a.) und schriftlichen Beiträgen (kurze Tests von weniger als einer halben Unterrichtsstunde Dauer, Datensammlungen, Protokolle u.a.) sowie in experimentellen, gestalterischen und praktischen Leistungen, die im Unterricht oder als Hausarbeit erbracht werden. Alter und Berufserfahrung der Schülerinnen und Schüler werden angemessen berücksichtigt.
8.9
Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die von den Schülerinnen und Schülern einer Lerngruppe unter Aufsicht angefertigt und bewertet werden.
8.10
Jede Schülerin und jeder Schüler darf an einem Tag nicht mehr als eine Klausur, in einer Woche nicht mehr als drei Klausuren schreiben.
8.11
Wenn bei mehr als der Hälfte der Klausuren in einer Lerngruppe das Ergebnis schlechter als "ausreichend" ist oder unter fünf Punkten liegt, wird die Klausur in der Regel nicht bewertet. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters zulässig.
Versäumnis
8.12
Die Schülerinnen und Schüler sind auf die möglichen Folgen versäumten Unterrichts zu Beginn eines jeden Schuljahres hinzuweisen.
8.13
Besteht Grund zu der Annahme, dass die Gesamtleistung einer Schülerin oder eines Schülers in einem Fach wegen häufiger oder langfristiger Unterrichtsversäumnisse voraussichtlich nicht beurteilt werden kann, so ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zu informieren und ist die Schülerin oder der Schüler schriftlich auf die mögliche Folge hinzuweisen.
8.14
Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt, so soll Gelegenheit gegeben werden, nachträglich Leistungen zu erbringen, die eine Beurteilung ermöglichen.
8.15
Hat eine Schülerin oder ein Schüler eine Klausur (bzw. fachpraktische Arbeit) versäumt, so muss in der Regel eine Ersatzleistung erbracht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet, welche Ersatzleistung zu erbringen ist. Als Ersatzleistung kommen in Frage:
- a)
eine Klausur (bzw. fachpraktische Arbeit),
- b)
ein Referat mit Diskussion,
- c)
eine Hausarbeit, die eine selbstständige Leistung erfordert und innerhalb einer von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer festzusetzenden Frist anzufertigen ist, oder
- d)
in Ausnahmefällen, z. B. aus Zeitgründen am Ende eines Schulhalbjahres, ein Kolloquium, das mindestens 20 Minuten dauert.
Ist in einem Schulhalbjahr nur eine Klausur vorgesehen, kann eine Ersatzleistung nur eine nach Buchstabe a bis c sein.
Liegen für das Versäumnis nachweislich wichtige Gründe vor, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, ob von einer Ersatzleistung abgesehen werden kann.
Im Fall von a sind Ausnahmen von Nr. 8.10 zulässig. Der Erlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" in der jeweils geltenden Fassung ist diesbezüglich nicht anzuwenden.