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Abschnitt 6 EB-VO-AK - Zu § 6

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1
Benachbarte Schulen sollen durch Absprachen und durch Kooperation das Fächerangebot am Standort nach Möglichkeit erweitern (§ 25 NSchG).

6.2
Weitere Bestimmungen über das Fach- und Schwerpunkteangebot und über den Unterricht werden in den Lehrplänen (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) für das Abendgymnasium und das Kolleg getroffen.

Information und Beratung

6.3
Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über das Abendgymnasium und das Kolleg einschließlich der Abschlüsse sowie über das jeweilige Unterrichtsangebot; sie berät bei der Wahl der Fächer und Schwerpunkte. Während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase sind Schullaufbahnberatung und persönliche Beratung erforderlich.

6.4
Die Schule stellt den mit der Beratung betrauten Lehrkräften die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung. Sie sorgt auch für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen der Berufs- und Studienberatung.

Tutorinnen und Tutoren

6.5
Über das Tutorensystem der Schule beschließt die Gesamtkonferenz.

6.6
Jede Schülerin und jeder Schüler wählt spätestens beim Eintritt in die Qualifikationsphase eine Lehrkraft der Schule zur Tutorin oder zum Tutor. Diese Wahl gilt in der Regel für die gesamte Qualifikationsphase.

6.7
Die Tutorin oder der Tutor nimmt mit beratender Stimme an allen Konferenzen teil, die die von ihr oder von ihm zu betreuenden Schülerinnen und Schüler betreffen. Das Stimmrecht als Fachlehrkraft bleibt unberührt. Für die Abiturprüfung gelten besondere Bestimmungen.