Abschnitt 2 EB-VO-AK - Zu § 2
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1
Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht des ersten und zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.
2.2
Der Unterricht im Abendgymnasium und im Kolleg wird von Lehrkräften erteilt, die auf Grund ihrer Lehrbefähigung in der gymnasialen Oberstufe unterrichten dürfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulbehörde abweichende Sonderregelungen treffen.