Abschnitt 9 EB-VO-AK - Zu § 9
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1
Am Abendgymnasium wird der Vorkurs in der Regel als Abendkurs, am Kolleg in der Regel als Tageskurs geführt. Wer in den Vorkurs aufgenommen worden ist, ist verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen (§ 58 NSchG).
9.2
Im Vorkurs werden in Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens je zwei Klausuren je Schulhalbjahr von zweistündiger Dauer, in einer neu begonnenen zweiten Fremdsprache von ein- oder zweistündiger Dauer geschrieben.
9.3
Im Studienbuch und in der Bescheinigung sind die zugrunde gelegten Noten in den einzelnen Fächern anzugeben. Über die erfolglose Teilnahme am Vorkurs wird eine Bescheinigung ausgestellt.