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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 VO-AK - Ergänzende Teilnahmepflicht

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Eine Teilnahmepflicht besteht auch für Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. 2In Ausnahmefällen kann die Schule von der Teilnahmepflicht befreien. 3Dieser Unterricht wird dann als "nicht teilgenommen" gewertet.