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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 EB-VO-AK - Zu § 7

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

7.1
Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Rücksprache mit der Fachlehrkraft.