Abschnitt 14 EB-VO-AK - Zu § 14
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
14.1
Über die Belegungsverpflichtungen nach Absätzen 1 und 2 hinaus können aus dem Angebot der Schule weitere Fächer als Wahlfächer belegt werden. Es dürfen in den gewählten Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau nur solche Fächer belegt werden, die von der jeweiligen Fachkonferenz als Ergänzung freigegeben sind.
14.2
Neben den Belegungsverpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten für den Religionsunterricht die Bestimmungen des Erlasses "Organisatorische Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" in der jeweils geltenden Fassung.
14.3
Im Fall von Absatz 4 sind die Belegungsverpflichtungen durch einen entsprechenden Unterrichtsbesuch in einem der folgenden Schulhalbjahre zu erfüllen; für die neu begonnene Fremdsprache gelten die Belegungsverpflichtungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3.