Abschnitt 4 EB-VO-AK - Zu § 4
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
4.1
Wer den Unterricht im Kolleg besucht, soll keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.