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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EB-VO-AK - Zu § 4

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Wer den Unterricht im Kolleg besucht, soll keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.