Abschnitt 17 EB-VO-AK - Zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
17.1
Die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in Nr. 12.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.
17.2
Die Regelungen zur Präsentationsprüfung in Nr. 12.13 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.
17.3
Die Regelungen zu der Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in das Abgangszeugnis in Nr. 16.5 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 ein Abgangszeugnis erhalten.