Abschnitt 16 EB-VO-AK - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
16.1
Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlage 2 zu verwenden.
16.2
Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
16.3
Wer in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, jedoch die Schule verlässt, erhält eine Bemerkung auf dem Abgangszeugnis mit folgendem Wortlaut: "Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis über den Erweiterten Sekundarabschluss I."
16.4
Das Abgangszeugnis weist die in einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 8 aus.
16.5
Auf dem Abgangszeugnis ist die erreichte Niveaustufe nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen unter "Bemerkungen" aufzunehmen. Die jeweilige Niveaustufe richtet sich nach der von der Bund-Länder-Koordinierungsstelle erarbeiteten und vom Bundesministerium für Bildung und Forschung veröffentlichten Liste der zugeordneten Qualifikationen (https://www.dqr.de/content/2453.php).