EB-VO-AK,NI - EB Abendgymnasium-/Kollegverordnung

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 2.5.2005 - 33-81026/25 -

Vom 2. Mai 2005 (SVBl. S. 285)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 1. November 2018 (SVBl. S. 701)

- VORIS 22410 -

Bezug:

  1. a)

    Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 2.5.2005 (Nds. GVBl. S. 130)

  2. b)

    Erl. "Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg" vom 10.7.1998 (SVBl. S. 230)
    - VORIS 22410 01 75 40 001 -

Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 EB-VO-AK - Zu § 1

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1
Kollegs führen die Zusatzbezeichnung "Institut zur Erlangung der Hochschulreife".

Abschnitt 2 EB-VO-AK - Zu § 2

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Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1
Die allgemeine Hochschulreife wird durch den Nachweis bestimmter Leistungen im Unterricht des ersten und zweiten Schuljahres der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung erworben.

2.2
Der Unterricht im Abendgymnasium und im Kolleg wird von Lehrkräften erteilt, die auf Grund ihrer Lehrbefähigung in der gymnasialen Oberstufe unterrichten dürfen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulbehörde abweichende Sonderregelungen treffen.

Abschnitt 3 EB-VO-AK - Zu § 3

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Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Berufsausbildung und -tätigkeit

3.1
Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten oder als anerkannt geltenden Ausbildungsberuf oder eine schulische Ausbildung, die durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Zugang zu einem Beruf abgeschlossen worden ist.

3.2
Eine Berufstätigkeit liegt dann vor, wenn die Berufstätigkeit überwiegend innerhalb eines Berufsfeldes oder in ein und demselben Tätigkeitsbereich ausgeübt worden ist. Wechsel der Berufsfelder und Arbeitsplatzwechsel stehen einer Anerkennung als Berufstätigkeit nicht entgegen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Wechsel nicht zu vertreten hat.

3.3
Auf die Dauer der nachzuweisenden Berufstätigkeit werden Zeiten des Wehrdienstes, des Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes sowie eines Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz angerechnet.

3.4
Bei einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die zu fordernde Mindestdauer der Berufstätigkeit bis zur Erfüllung des zeitlichen Umfangs einer zweijährigen Vollzeitbeschäftigung. Von dieser Verlängerung kann abgesehen werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber statt einer Vollzeitbeschäftigung die Teilzeitbeschäftigung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen übernommen hat. Zusätzlich gilt:

  • Zeiten einer begonnenen, aber nicht erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung sind auf die dreijährige Berufstätigkeit anzurechnen;

  • die Ausübung einer selbstständigen Beschäftigung kann bei Nachweis durch die Vorlage von Dokumenten (z. B. Steuerbescheide) als Berufstätigkeit angerechnet werden;

  • eine Beschäftigung im Rahmen einer AB-Maßnahme ist einer beruflichen Tätigkeit gleichzustellen;

  • Fälle, in denen eine längere, ärztlich nachgewiesene Krankheit verhindert hat, dass eine Berufsausbildung begonnen oder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden konnte, müssen auf Antrag als Einzelfälle von der Schule entschieden werden; die Schulbehörde ist zu informieren;

  • bestanden nur unter der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigungsverhältnisse, so sind die Arbeitsverhältnisse durch eine Bescheinigung der jeweiligen Arbeitgeber nachzuweisen; die Beschäftigungszeiten sind auf etwa 30 Stunden pro Woche umzurechnen.

3.5
Die Führung eines Familienhaushalts liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einen Haushalt mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person selbstständig versorgt hat.

3.6
Im Falle fortdauernder Arbeitslosigkeit ist der Schule eine jeweils neue Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit spätestens nach Ablauf eines Schuljahres vorzulegen.

3.7
Abweichend von Nrn. 3.1 bis 3.6 kann die Schulbehörde auf Antrag der Schule in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 4 EB-VO-AK - Zu § 4

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Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1
Wer den Unterricht im Kolleg besucht, soll keine geregelte berufliche Tätigkeit ausüben.