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Abschnitt 10 EB-VO-AK - Zu § 10

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
Amtliche Abkürzung
EB-VO-AK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Allgemeines

10.1
Am Abendgymnasium wird der Unterricht in der Einführungsphase in der Regel als Abendunterricht, am Kolleg als Tagesunterricht geführt.

10.2
Dem Unterricht in der Einführungsphase kommt beim Übergang zur Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt fördern zu können, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören insbesondere Angebote zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten. Der Unterricht in der Einführungsphase gibt den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit, Arbeitsweisen und Arbeitsgebiete des Abendgymnasiums oder des Kollegs kennen zu lernen. In Fächern, in denen der Unterricht in der Qualifikationsphase auf erhöhtem Anforderungsniveau angeboten wird, sollen die Schülerinnen und Schüler in geeigneten Unterrichtsabschnitten entsprechende Arbeitsweisen kennen lernen. Die Schülerinnen und Schüler sollen in der Einführungsphase auch die Möglichkeit haben, Defizite in Kenntnissen und Fertigkeiten auszugleichen, damit sie mit möglichst gleichen Lernvoraussetzungen in die Qualifikationsphase eintreten können. Im Kolleg dürfen in der Regel 30 Wochenstunden nicht unterschritten und sollen 34 Wochenstunden nicht überschritten werden.

10.3
Der Unterricht im Pflichtbereich wird in der Regel im Klassenverband erteilt. Im Wahlpflicht- und Wahlbereich können klassenübergreifende Lerngruppen gebildet werden.

10.4
In den Fächern kann zeitweise fachübergreifender Unterricht stattfinden, wenn die zuständigen Fachkonferenzen dies vorschlagen und die Gesamtkonferenz dies beschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Zeitanteile jedes Faches insgesamt gewahrt bleiben.

Wahlpflichtbereich

10.5
Im Wahlpflichtbereich kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt werden. Dies gilt nicht für Fremdsprachen. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

Wahlbereich

10.6
Ein Fach darf im Wahlbereich nur dann angeboten werden, wenn für das Fach Lehrpläne (Kerncurricula oder Rahmenrichtlinien) sowie Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung vorliegen oder es für die Schule von der obersten Schulbehörde genehmigt ist und wenn Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an der Schule vorhanden sind.

10.7
Im Wahlbereich kann zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres ein Fach gewechselt, aufgegeben oder kann der Unterricht in einem Fach neu begonnen werden. Kenntnisdefizite müssen von der Schülerin oder dem Schüler selbst ausgeglichen werden.

Unterrichtsarten

10.8
Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten in einem Fach soll vor allem in Deutsch, in den Fremdsprachen und in Mathematik eingerichtet werden; die Leistungen werden nicht bewertet.

10.9
Projektunterricht ist an Sachproblemen orientiert und kann fachübergreifend und fächerverbindend sein. Im Projektunterricht wird zusammen mit den Schülerinnen und Schülern geplant und realisiert. Es können auch mehrere Lehrkräfte mitwirken. Projektunterricht vermittelt neben fachlichen und berufsbezogenen auch soziale Lernerfahrungen. Im künstlerischen Bereich können z. B. Chor und Orchester, Schultheater, Film- und Fotoarbeit angeboten werden. Projektunterricht ist in der Regel jahrgangsübergreifend; die Leistungen werden nicht bewertet.

10.10
Sport kann als fünftes Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht. Die Leistungsbewertung erfolgt nach Nr. 8.7.

10.11
Arbeitsgemeinschaften sind fachbezogen und finden ohne Leistungsbewertung statt; sie können auch fach- und jahrgangsübergreifend sein. Diese Stunden können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und der Schule entsprechend zeitlich zusammengefasst werden.

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in der Einführungsphase

10.12
In der Einführungsphase werden in allen Fächern, außer im Fach Sport, Klausuren geschrieben, und zwar werden in Deutsch, in den Fremdsprachen und Mathematik drei oder vier Klausuren und in den übrigen Fächern, die in der Einführungsphase durchgängig unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts zwei oder drei Klausuren im Schuljahr, in Fächern, die nur ein Schulhalbjahr unterrichtet werden, je nach Anlage des Unterrichts eine Klausur oder zwei Klausuren geschrieben. Die Dauer soll zwei Unterrichtsstunden nicht überschreiten. In der Einführungsphase kann eine Klausur in den modernen Fremdsprachen durch eine Überprüfung der Teilkompetenz "Sprechen" ersetzt werden.

10.13
In Fremdsprachen, die in der Einführungsphase neu beginnen, sind auch mehr als die nach Nr. 10.12 vorgesehenen und dafür kürzere Klausuren zulässig. In Sporttheorie wird eine Klausur geschrieben.