Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 06.04.2005, Az.: 1 A 19/05

2,3-facher Gebührensatz; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Retensionsform; Schmelz-Ätz-Technik; Schwellenwert; Schwellenwertüberschreitung; Zahnbehandlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.04.2005
Aktenzeichen
1 A 19/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50658
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Überschreiten des Schwellenwertes des 2,3-fachen Gebührensatzes ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Zahnarzt eine Schmelz-Ätz-Technik bei einer zwei- und dreiflächigen Füllung von Zähnen verwandt hat und die Behandlung nach seiner Begründung wegen ungünstiger Retensionsform schwierig und zeitaufwendig gewesen ist (wie VG Oldenburg, Urt. v. 6.8.2002 - 6 A 4176/00 -).

Tatbestand:

1

Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Zahnbehandlungen von zwei berücksichtigungsfähigen Kindern des Klägers.

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Der Kläger ist als niedersächsischer Landesbeamter beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 1. Oktober 2004 begehrte er u. a. die beihilferechtliche Berücksichtigung der Aufwendungen für eine bei seinem Sohn am 1. April 2004 durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Höhe von 212,51 EUR und eine bei seiner Tochter am 7. Mai 2004 durchgeführte zahnärztliche Behandlung in Höhe von 137,42 EUR. Der die Kinder des Klägers behandelnde Zahnarzt stellte für eine drei- und zweiflächige Füllung zweier Zähne sowie einer Behandlung eines weiteren Zahns unter Hinweis auf die Nummern 207 und 209 der Anlage 1 zur GOZ letztlich in korrigierten Rechnungen jeweils den 3,5-fachen Gebührenfaktor in Rechnung und führte zur Begründung jeweils an, die Behandlungen seien wegen ungünstiger Retensionsform sehr schwierig und zeitaufwendig gewesen.

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Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 und mit einem Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2004 gewährte das beklagte Landesamt dem Kläger antragsgemäß eine Beihilfe, erkannte die Schwellenwertüberschreitung der zahnärztlichen Rechnungen allerdings mit der Begründung nicht an, dass diese nicht mit der Besonderheit der Leistung an sich begründet werden könne. Diese sei mit dem Punktwert der Gebührennummer honoriert, es müssten vielmehr die besonderen Erschwernisgründe gerade in der Person des Patienten liegen. Die Begründung des Zahnarztes sei nicht ausreichend. Stattdessen brachte das beklagte Landesamt die Gebührenziffern 207 und 209 mit einem Faktor von 2,3 in Ansatz.

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Der Kläger legte hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, nach Auskunft des Zahnarztes ihm gegenüber genügten die von ihm gegebenen Begründungen den Anforderungen für den geltend gemachten 3,5-fachen Gebührensatz.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 - zugestellt am 27. Dezember 2004 -wies das beklagte Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 Satz 4 Abs. 1 GOZ im Wesentlichen an, eine Gebühr dürfe in der Regel nur zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes sei hiernach nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ aufgeführten Bemessungskriterien wie Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie die Umstände bei der Ausführungen dies rechtfertigten. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz decke dabei nicht nur einfache oder durchschnittlich schwierige und aufwendige Behandlungsfälle, sondern auch die Mehrzahl der schwierigen und aufwendigen Behandlungsfälle ab. Die Ausnahme setze gerade voraus, dass abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten aufgetreten seien. Eine Begründung für das Überschreiten des Schwellenwertes müsse die Besonderheiten der Bemessungskriterien hinlänglich genau erkennen lassen. Zu derartigen Besonderheiten gehöre nicht schon der mit der einzelnen Leistung generell verbundene zeitliche oder finanzielle Aufwand oder die einer bestimmten Leistung stets anhaftende Schwierigkeit. Umstände, die für eine bestimmte zahnärztliche Leistung typisch seien, könnten daher begrifflich keine besonderen Umstände sein. Da eine individuelle, patientenbezogene Ausnahme bei der von dem Zahnarzt gegebenen Begründung nicht erkennbar sei, sei eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 nicht gerechtfertigt.

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Daraufhin hat der Kläger am 25. Januar 2005 Klage erhoben, mit der er sein Ziel weiterverfolgt. Zur Begründung führt er an, der seine Kinder behandelnde Zahnarzt habe ihm gegenüber auf seine Rücksprache hin ausdrücklich versichert, die von ihm jeweils angeführte ungünstige Retensionsform habe eine derart schwierige und zeitaufwendige Behandlung erforderlich gemacht, dass in jedem Einzelfall der Ansatz des 3,5-fachen Gebührensatzes gerechtfertigt sei. Aufgrund der Größe und Lokalisation der Karies wäre eine mechanische Verankerung der Füllungen nur unter Opferung von erheblichen Anteilen gesunder Zahnsubstanz möglich gewesen. Deswegen sei nach dem heutigen Stand der Zahnheilkunde eine „schwierige und zeitaufwendige“ Verankerung der jeweiligen Füllungen nach der Schmelz-Ätz-Technik mit adhäsivgeschichteten Verbundkunststoffen notwendig gewesen. Die Anwendung dieser Methode habe dazu geführt, dass seine Kinder mehr als das Dreifache der ansonsten aufzuwendenden Zeit in der Beobachtung des Zahnarztes hätten verbleiben müssen, damit er den Prozess der Aushärtung der Füllung habe abwarten können. Diesen Besonderheiten trage § 5 Abs. 2 GOZ Rechnung, indem dort ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes für zulässig erklärt werde.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das beklagte Landesamt zu verpflichten, ihm hinsichtlich der Aufwendungen für die zahnärztliche Behandlung seiner Tochter und seines Sohnes antragsgemäß eine weitergehende Beihilfe zu gewähren, und den Bescheid des beklagten Landesamtes vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

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Das beklagte Landesamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt es im Wesentlichen an, das Vorliegen einer ungünstigen Retensionsform treffe auf etwa ein Drittel aller Patienten zu und stelle daher gerade keinen für das Überschreiten des Schwellenwertes erforderlichen Ausnahmefall dar, mit dem bei einer zahnärztlichen Behandlung regelmäßig nicht zu rechnen sei. Die vorgenommene Behandlung stelle keine außergewöhnliche Belastung dar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landesamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte weitergehende Beihilfe, soweit es die Schwellenwertüberschreitungen in den Rechnungen des Zahnarztes angeht. Das beklagte Landesamt hat vielmehr zu Recht die den Schwellenwert übersteigenden Abrechnungen als nicht beihilfefähig angesehen. Der angefochtene Bescheid des beklagten Landesamtes vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung wird zunächst auf den Widerspruchsbescheid des beklagten Landesamtes vom 8. Dezember 2004 verwiesen, dessen Begründung das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klagebegründung sei teils wiederholend, teils ergänzend Folgendes angeführt:

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Rechtsgrundlage für den streitigen Anspruch des Klägers ist § 87 c NBG i. V. m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), in der hier maßgeblichen zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 (GMBl. 2004 S. 227), zuletzt geändert durch Vorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - Beihilfevorschriften (im Folgenden: BhV). Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Urt. v. 17.6.2004 - 2 C 50.02 -, ZBR 2005, 42 = DVBl. 2004, 1420) genügen diese Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften zwar nicht (mehr) den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes, da die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gesetzgeber zu treffen habe. Trotz dieses Defizits normativer Regelungen ist aber hiernach für eine - nicht näher bestimmte - Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen.

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOZ. Dabei kann nach dem Halbsatz 2 dieser Vorschrift nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOZ nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden, soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ richtet sich eine Gebühr in der Regel nach dem 1-fachen bis 2,3-fachen des Gebührensatzes; eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dabei ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes schriftlich zu begründen. Mithin hat die Annahme von „Besonderheiten“ i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 GOZ den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Zahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Zahnarzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten, angewandten Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde. Der Schwellenwert deckt gerade auch die Mehrzahl der schwierigen und aufwendigen Behandlungsfälle ab. Zur Rechtfertigung einer Überschreitung dieses Schwellenwertes müssen also aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden sein. Dem Bereich des Schwellenwertes sind folglich die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwendig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Es müssen mit anderen Worten schwerwiegende Besonderheiten auftreten, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten, die also ganz außergewöhnlich sind und völlig aus dem Rahmen fallen. Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, dass seit dem In-Kraft-Treten der GOZ zum 1. Januar 1988 sich verschiedene Verfahren weiterentwickelt haben, da technische Neuerungen eingetreten sind und praktische Erkenntnisse den Qualitätsstandard im Allgemeinen gehoben haben. Allein die Anwendung eines bestimmten Verfahrens, das früher vielleicht so noch nicht angewandt worden ist, reicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes nicht aus (so auch VG Oldenburg, Urt. v. 8.10.2004 - 6 A 4255/02 -, vgl. hierzu auch Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften, Kommentar, Stand: 1. November 2004, § 5 Anm. 5 (3) und (4); Topka/Möhle, Kommentar zum Beihilferecht Niedersachsens und des Bundes, Stand: März 2005, § 5 Anm. 3.7.5 m. w. N.).

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Hierin liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Gewährung von Beihilfe ist Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gebietet aber nicht, generell Beihilfe zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung im Einzelfall entstanden sind. Die Beihilfevorschriften können angesichts des weiten Gestaltungsspielraum, den der Dienstherr bei der Konkretisierung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht hat, vielmehr Art und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse losgelöst vom Einzelfall pauschalierend festlegen. Im Hinblick auf die lediglich ergänzende Funktion der Beihilfe muss der Beamte daher Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus dieser pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ergeben. Die Grenze ist erst dann überschritten, wenn dem Beamten unzumutbare Kosten und Risiken aufgebürdet werden, so dass sein amtsangemessener Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen nicht mehr gewährleistet und deswegen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt ist (BVerwG, Urt. v. 3.7.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277 = ZBR 2004, 49).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die vom die Kinder des Klägers behandelnden Zahnarzt geltend gemachten Schwellenwertüberschreitungen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2005 nachgeschobenen weiteren Begründung nicht beihilfefähig. Da eine Vielzahl von Patienten wie die Kinder des Klägers eine ungünstige Retensionsform aufweisen, ist deren Behandlung allenfalls als durchaus schwierig und zeitaufwendig, aber eben noch nicht als außergewöhnlich anzusehen mit der Folge, dass eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 gerade nicht gerechtfertigt ist. Unerheblich ist nach dem oben Gesagten des Weiteren, dass nach der Darstellung des Klägers nach dem heutigen Stand der Zahnheilkunde eine „schwierige und zeitaufwendige Verankerung der jeweiligen Füllungen nach der Schmelz-Ätz-Technik mit adhäsivgeschichteten Verbundkunststoffen notwendig“ gewesen ist. Diese Technik stellt auch keine besonders ungewöhnliche Art der zahnärztlichen Behandlung dar, die für sich eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen würde (so auch VG Oldenburg, Urt. v. 6.8.2002 - 6 A 4176/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hierdurch unzumutbaren Kosten und Risiken ausgesetzt wäre und deswegen die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt sein könnte, sind angesichts der geringen Höhe des im Streit befindlichen Betrages von 43, 74 EUR weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

21

Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.