Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 19.04.2005, Az.: 1 B 7/05

Dienstposten; Dienstpostenbesetzung; Dienstvereinbarung; Forstamtsbezirk; Forstreform; Meldeverfahren; Organisationsentscheidung; Revierassistent; Sozialkriterium; Stellenbesetzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.04.2005
Aktenzeichen
1 B 7/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Der 1956 geborene Antragsteller erstrebt, die Besetzung der Revierleiterstelle in der Revierförsterei A. - mit dem Beigeladenen - rückgängig zu machen und der Antragsgegnerin zu untersagen, diesen Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen.

2

Der Antragsteller ist seit ca. 20 Jahren in der Forstverwaltung des Landes Niedersachsen tätig, seit Mai 1999 als Forstoberinspektor (A 10 BBesO). 1997 war er im Rahmen der Organisationsreform der Landesforstverwaltung auf den Dienstposten eines Revierassistenten im Niedersächsischen Forstamt B. versetzt worden. Im Zuge der Forstreform 2004/05 und der Schaffung einer Landesanstalt ab 1.1.2005 wurde ihm im Juli 2004 der wesentliche Inhalt einer Dienstvereinbarung zwischen dem zuständigen Ministerium und dem Hauptpersonalrat der Forstverwaltung vom Mai 2004 einschließlich eines Meldeverfahren zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass geplant sei, seinen Dienstposten im Forstamt B. aufzulösen. Er füllte hierauf das Formular vom 12. August 2004 aus und meldete sich - im Niedersächsischen Forstamt C. - für die Dienstposten (in dieser Reihenfolge) eines Revierleiters in D., A. und E..

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Im November 2004 teilte das Ministerium dem Antragsteller mit, dass ihm ab dem 1. Januar 2005 der Dienstposten eines Revierassistenten beim Forstamt C. übertragen werde. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Gegenvorstellungen und bat um Fristverlängerung. Darauf wurde ihm mit Schreiben des Ministeriums vom 9. Dezember 2004 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die drei vom Antragsteller benannten Revierförstereien solchen Beamten zu übertragen, die „bereits jetzt große Teile der Waldflächen in ihren jetzigen, namensgleichen Revierförstereien betreuen“. Sein Recht auf eine amtsangemessene Verwendung als Forstoberinspektor werde gewahrt. Ansprüche auf eine Verwendung als Revierleiter seien nicht erkennbar. Der neue Dienstort sei auch unter Würdigung seiner sozialen Belange zumutbar.

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Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Januar 2005 Widerspruch, worauf ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2005 u.a. mitteilte, bei der Besetzung der Dienstposten handele es sich nur um Organisationsentscheidungen, die nicht mit Ernennungen verbunden seien. Einer beantragten Einsicht in Personalakten wurde nicht stattgegeben, weil im Meldeverfahren Leistungsgesichtspunkte nicht entscheidungsrelevant“ gewesen seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 unterstrich der Antragsteller seinen Widerspruch, u.a. auch im Hinblick auf die Untätigkeit der Antragsgegnerin.

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Am 25. Januar 2005 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig, das den Antrag durch Beschluss vom 7. Februar 2005 an die erkennende Kammer verwiesen hat, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung, bei der Dienstpostenbesetzung sei der Grundsatz der Bestenauslese (§ 8 NBG) nicht beachtet worden, der durch die Vereinfachung des Bewerbungsverfahrens in Form eines „Meldeverfahrens“ nicht suspendiert worden sei. Auch die Dienstvereinbarung sehe eine Bestenauslese vor, wie III Ziffer 4 zeige. Die sozialen Belange seien nicht bzw. nicht korrekt berücksichtigt worden, zumal der Beigeladene unrichtige Angaben gemacht habe. Er beantragt letztlich,

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der Antragsgegnerin aufzugeben, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Besetzung der Stelle eines Revierleiters in der Revierförsterei A. mit dem Mitbewerber Rahn rückgängig zu machen und der Antragsgegnerin zu untersagen, den Dienstposten eines Revierleiters der Revierförsterei A. dem Mitbewerber Rahn zu übertragen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, die Besetzung der Dienstposten sei bereits im Dezember 2004 - mit den entsprechenden Erlassen - erfolgt, zumal es sich lediglich um Organisationsentscheidungen handele: Im Rahmen des Meldeverfahrens habe eine paritätisch besetzte Personalkommission Empfehlungen für die Besetzung der Dienstposten ausgesprochen, denen Folge geleistet worden sei, u.zw. auch im vorliegenden Fall. Der Antragsteller sei zu der Organisationsentscheidung im Dezember 2004 angehört worden, zu seinen Einwendungen sei Stellung genommen worden. Gegen das Ergebnis des Meldeverfahrens, das mit Erlass vom 16.12.2004 umgesetzt worden sei, sei nichts vorzubringen. Es handele sich um dienstlich begründete Versetzungsentscheidungen, bei denen die einschlägige Dienstvereinbarung Berücksichtigung gefunden habe. Die Versetzung des Antragstellers an einen Dienstort, der einen Umzug erfordert hätte, habe vermieden werden können. Sozialkriterien seien damit hinreichend berücksichtigt worden. Dem Antragsteller sei ein Dienstposten übertragen worden, wie er ihn zuvor schon innegehabt habe. Revierleiter-Dienstposten seien solchen Beamten übertragen worden, die bereits in den jeweiligen Waldgebieten zuvor eine entsprechende Funktion ausgeübt hätten.

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Der Beigeladene unterstützt in seinem Schriftsatz vom 18. März 2005 die Ausführungen der Antragsgegnerin ohne eigenen Antrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten Bezug genommen.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg

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Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag das „Rückgängigmachen“ der Stellenbesetzung in der Revierförsterei A. einschließlich der Übertragung des dortigen Dienstpostens auf den Beigeladenen. Für diesen Antrag, der nach § 123 VwGO zu beurteilen ist, bedarf es besonderer Gründe, die eine einstweilige (Regelungs-) Anordnung iSv § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO „nötig“ erscheinen lassen.

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1. Schon ein Regelungsgrund - die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der hier begehrten Regelung - ist zweifelhaft: Der Antragsteller meint offenbar, ein „Offenhalten“ des gen. Dienstpostens und Verhindern seiner (auch nur faktischen) Besetzung erhöhe seine eigenen Chancen, diesen von ihm selbst u.a. auch gewünschten Dienstposten übertragen zu bekommen (vgl. das Meldeformular v. 12.8.2004 zur Verwendung auf dem gen. Dienstposten). Hierbei übersieht er jedoch, dass es sich bei der Dienstpostenübertragung lediglich um eine Organisationsentscheidung seines Dienstherrn handelt, die ggf. auch wieder rückgängig gemacht werden könnte, falls das rechtlich geboten wäre. Besondere Gefahren oder wesentliche Nachteile erwachsen ihm zudem aus dem derzeitigen Zustand offensichtlich nicht, u.zw. auch nicht unter Berücksichtigung der von ihm ermittelten Entfernung seiner Wohnung zum neuen Dienstort von 42,6 km. Denn es erscheint durchaus zumutbar, diese Entfernung zu überbrücken. Abträgliche Folgen des Zeitablaufs bis zu einer Hauptsachentscheidung und hiermit verbundene Belastungen überschreiten nicht die dem Antragsteller abzuverlangende Zumutbarkeitsgrenze (vgl. OVG Lüneburg, NVwZ 1989, 1085; VGH Kassel, NVwZ-RR 1995, 33/35).

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2. Vor allem aber ein Regelungsanspruch ist für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.

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2.1 Zwar ist ein streitiges Rechtsverhältnis iSv § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO gegeben, da rechtliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bestehen, die sich aus der Reform und dem mit ihr verbundenen Meldeverfahren ergeben. Die Niedersächsische Landesforstverwaltung wurde nämlich in eine Anstalt des öffentlichen Rechts - Landesforsten - überführt und hierbei eine wirtschaftliche Orientierung angestrebt. Das sollte durch eine Reduzierung der Forstämter von 45 auf 26 Ämter mit neuen Aufgabenbereichen und einem Personalabbau erreicht werden. Zur Umsetzung der Reform wurde mit dem Hauptpersonalrat im Mai 2004 eine Dienstvereinbarung geschlossen, auf deren Grundlage ein Meldeverfahren eingeführt. In dieses Verfahren war auch der Antragsteller einbezogen, wie sein Meldeformular v. 12.8.2004 zeigt.

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2.2 Aus diesem streitigen Rechtsverhältnis ergibt sich jedoch für den Antragsteller nicht - wie erforderlich - ein Rechtsanspruch (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO, § 42 Abs. 2 VwGO) darauf, dass der Beigeladene wieder von dem Dienstposten eines Revierleiters in der Revierförsterei A. entfernt und dieser Dienstposten dann nicht mehr mit dem Beigeladenen besetzt wird.

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Als Reformbetroffener war der Antragsteller wie auch der Beigeladene meldeberechtigt, u.zw. nach Maßgabe der gruppenweise zusammengefassten Dienstposten (Erlass v. 19.7.2004, Pkt. 2). Der Antragsteller hat sich mit dem Formular v. 12.8.2004 ordnungsgemäß gemeldet und dabei u.a. für das Niedersächsiche Forstamt C. als Dienststelle mit der Priorität 2 den Dienstposten eines Revierleiters der Revierförsterei A. angegeben (vgl. 6.4 der Dienstvereinbarung vom 24.5.2004). Für den Forstamtsbezirk C. wurde anschließend in einem zweistufigen Verfahren unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sozialkriterien ermittelt, welche Bediensteten weiterhin im Forstamtsbezirk Verwendung finden sollten und welche Bediensteten einer anderen Organisationseinheit zuzuordnen seien. Es wurde von der dafür gebildeten Personalkommission festgestellt, dass der Antragsteller im gen. Forstamtsbezirk verbleiben könne. Danach wurde festgelegt, welcher konkrete Dienstposten dem Antragsteller übertragen werden könne. Der Antragsteller wurde bei dem neu gegründeten Forstamt C. für den Dienstposten eines Revierassistenten vorgesehen, was nicht mit dem Bezug einer Dienstwohnung verbunden sein sollte, so dass ein Umzug des Antragstellers entbehrlich erschien. Diesen Dienstposten eines Revierassistenten hat der Antragsteller auch in der Vergangenheit ausgefüllt. Dem Antragsteller wurde somit im neuen Forstamt ein vergleichbarer Dienstposten zugedacht, so dass ihm Rechtsnachteile insoweit nicht entstehen konnten. Die vom Antragsteller angestrebten Revierleiterdienstposten wurden dagegen - in Ausübung des Auswahlermessens des Dienstherrn - solchen Beamten übertragen, die bereits die Funktion eines Revierleiters ausgeübt hatten und entsprechende spezielle Fachkenntnisse besitzen. Das ist ermessensgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist sodann nach der Konzeption des Meldeverfahrens gemäß §§ 110 f. NBG iVm § 261 NBG zum 1. Januar 2005 in die neue Organisationsstruktur übernommen worden. Die Übertragung höherwertiger Dienstposten war im Meldeverfahren ausdrücklich ausgeschlossen, so dass in diesem Verfahren lediglich die Überleitung in die neu geschaffene Landesanstalt in Rede stand.

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Soweit der Antragsteller einen Anspruch auf Entfernung des Beigeladenen von seinem Dienstposten geltend macht und er eine Besetzung nach Eignungsgrundsätzen (§ 8 NBG) einfordert, ist nicht erkennbar und glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen die von ihm genannten Maßstäbe im vorliegenden Fall zur Geltung kommen sollten: Es handelt sich hier um ein Meldeverfahren gem. Abschnitt IV der Dienstvereinbarung v. 24.5.2004 mit der Zielsetzung, Ämter im Rahmen der Umbildung von Körperschaften zu übertragen, §§ 110, 112 NBG. Die künftige Verwendung von Reformbetroffenen erfolgt auf der Grundlage eines Auswahlermessens des Dienstherrn (Pkt. 4 der Dienstvereinbarung), in dessen Rahmen auch soziale Belange zu berücksichtigen sind, die im Einzelnen in der Dienstvereinbarung aufgezählt sind. Dass es hierbei vor allen Dingen um Versetzungen und nicht um die Übertragung höherwertiger Dienstposten geht, zeigt die gen. Dienstvereinbarung, die nun allerdings das allgemeine Versetzungsermessen des Dienstherrn (§ 32 NBG) steuern kann. Insoweit trifft es nicht zu, dass - wie der Antragsteller meint - der Grundsatz der Bestenauslese zum Zuge kommen müsse (S. 6 des Antrags). Es handelt sich im Falle des Antragstellers um eine dienstlich veranlasste und auch so begründete Versetzung im Sinne einer Organisationsentscheidung (Schr. v. 10.1.2005), bei der in entsprechender Weise der Hauptpersonalrat beteiligt worden ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 7 NdsPersVG).

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Selbst bei Heranziehung des Grundsatzes der Bestenauslese ist jedoch nicht in Ansätzen glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller im Vergleich zum Beigeladenen in zwingender, einen Anspruch belegender Weise vorzugswürdiger ist. Beurteilungen sind insoweit nicht vorgelegt worden, ein nachvollziehbarer Quervergleich zum Beigeladenen, der den Antragsteller als besser geeignet ausweist, ist unterblieben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.