Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.04.2005, Az.: 4 A 95/03

Aufwendungen; Fahrkosten; Fahrkostenerstattung; Fahrzeit; ländliche Gegend; ländlicher Raum; Mindestentfernung; mittelbare Beförderungsleistung; private Beförderung; Privatkraftfahrzeug; Schule; Schulweg; Schülerbeförderung; Transport; Wegzeit; Zumutbare Beförderungsbedingungen; zumutbare Fahrzeit; Zumutbarkeit; öffentliche Verkehrsmittel

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.04.2005
Aktenzeichen
4 A 95/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt, den Beklagten als Träger der Schülerbeförderung zu Fahrtkostenerstattung zu verpflichten.

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Der Kläger ist Vater des am 19. Januar 1990 geborenen G. B.. Der Kläger und sein Sohn wohnen in E., Ortsteil H., C. 20. G. besucht die I. -Schule J., K. in L.. Im Schuljahr 2001/2002 war G. Schüler des 6. Schuljahrgangs.

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Am 23. September 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Erstattung von Schülerbeförderungskosten für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2002. Für 190 Schultage berechnete er 0,38 DM pro km und legte davon pro Tag 25 km zugrunde, so dass sich ein Betrag von 1.805,-- DM (922,88 EUR) ergab.

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Der Kläger beantragte gleichzeitig auch für die Kinder M. B. -N. und O. B. -N., die den 3. bzw. 4. Schuljahrgang der I. -Schule in L. besuchten, Fahrtkostenerstattung.

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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2002 gewährte der Beklagte für M. und O. Fahrtkostenerstattung in Höhe der Aufwendungen, die für den Erwerb von Schülersammelzeitkarten angefallen wären. Den Antrag auf Fahrtkostenerstattung für G. lehnte er ab, weil für Schüler ab Klasse 5. nach seiner Satzung über die Schülerbeförderung eine Fahrdauer im öffentlichen Personennahverkehr von 90 Minuten in eine Richtung zumutbar sei und diese Fahrzeit von G. nicht überschritten würde (für Schüler und Schülerinnen des Primarbereichs war in der Satzung eine zumutbare Fahrzeit von 60 Minuten festgelegt).

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Bezüglich der Fahrtkosten für G. legte der Kläger gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 Widerspruch ein und machte geltend: Für den Schulweg benötige G., insbesondere morgens, deutlich mehr als 90 Minuten. Zur Bushaltestelle benötige er 45 Minuten Fußweg. Es sei weiter unzumutbar, dass er die notwendigen Musikinstrumente für den Schulunterricht allein transportiere. Seine E-Gitarre mit Verstärker wiege 20 kg.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2003 - zugestellt am 13. März 2003 - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: In der Satzung über die Schülerbeförderung sei geregelt, dass ein Erstattungsanspruch nur bestehe, wenn die reine Fahrzeit im öffentlichen Personennahverkehr ab Klasse 5 90 Minuten überschreite. Bei der Festlegung zumutbarer Fahrzeiten sei berücksichtigt worden, dass P. -Schulen einen sehr großen Einzugsbereich hätten, weil sie nicht so dicht gestreut seien wie öffentliche Schulen, so dass die Wegzeiten damit erheblich länger sein könnten. Wegzeiten zur und von der Haltestelle seien nicht relevant, weil die festgelegte und zumutbare Mindestentfernung von 2 km nicht überschritten werde. Die Fahrdauer von der Haltestelle in H., Q. bis zur I. -Schule, L. ergebe sich aus dem Fahrplan für das Schuljahr 2001/2002 wie folgt:

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„Hinfahrt: H., Q. 06.51 Uhr, an R. 07,24

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ab R., 07.35 Uhr, an RSS L. 07,45

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Fahrtdauer inkl. der Umsteigezeit in R. = 54 Minuten

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Rückfahrt: RSS L. bei Unterrichtsende 12.30 Uhr, Abfahrt 13.02 Uhr bis R. an, 13.18 Uhr, Weiterfahrt um 13.18 Uhr (Busse warten aufeinander) bis H., Q., an 13.43 Uhr

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Fahrtdauer inkl. der Umsteigezeit in R. = 41 Minuten

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RSS L. bei Unterrichtsende 13.10 Uhr hätte in Absprache mit der Schule der eingesetzte RSS-Bus um 13.10 Uhr ab RSS über S. in Richtung H. bei einer Ankunftszeit von 13.54 Uhr genutzt werden können.

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Fahrtdauer inkl. Umsteigezeit in S. = 44 Minuten

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RSS L. bei Unterrichtsende 15.15 Uhr, Abfahrt 15.29 Uhr direkt bis H., Q. Ankunft um 15.38 Uhr

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Fahrtdauer = 9 Minuten.“

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Die kürzeste Wegentfernung von der Wohnung zur Haltestelle führe über die Straßenzüge „Am T.“ und „Am U.“ und unterschreite die 2-Kilometer-Grenze. Nach Auskunft der Gemeinde E. sei es erlaubt, diesen Weg zu benutzen. Weiter habe die I. -Schule erklärt, dass die Musikinstrumente nur 2 x wöchentlich mitgebracht werden müssten. An diesen Tagen liege es in der elterlichen Verantwortung, ihr Kind zur Bushaltestelle zu begleiten. In ländlich geprägten Gebieten könne keine städtische Infrastruktur erwartet werden, so dass allein das Wohnen in einer solchen Gegend keinen Grund für eine Ausnahmeregelung darstelle. Da G. die kostenlos zur Verfügung gestellten Busse und somit die unmittelbare Beförderungsleistung nicht in Anspruch genommen habe, könne eine Fahrtkostenerstattung nicht erfolgen.

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Am 9. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen, das er wie folgt ergänzt: Die Zumutbarkeitsgrenze werde überschritten, wenn von einem nur 35 kg schweren Elfjährigen verlangt werde, dass er mit ca. 20 kg Gepäck 45 Minuten zu Fuß zur Haltestelle zurücklegen müsse und anschließend noch 54 Minuten mit dem Bus fahren müsse. Auch die Sicherheit des Schulwegs sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bis auf den asphaltierten Hauptweg von der B 3 bis zum T. hinauf handele es sich bei den Nebenwegen um Waldwege im privaten Besitz von Gemeinschaften bürgerlichen Rechts, über deren Benutzung nicht die Gemeinde E. zu befinden habe. Er sei Mitglied der Wegegemeinschaft “ C. /Am V.“ und habe die dazu gehörenden Wege zu benutzen. Die Wegstreckenentfernung von der Haustür bis zur Haltestelle betrage 2030 m. Die Wegstrecke über C., Am U. bis zur Haltestelle sei 1932 m lang, führe aber über Wege, die nicht zu seiner Wegegemeinschaft gehörten. G. hätte jeden Morgen um 5.15 Uhr aufstehen müssen, um um 6.00 Uhr das Haus zu verlassen, damit er rechtzeitig um 6.51 Uhr an der Bushaltestelle gewesen wäre. Den Schulweg von 12 km sei er, der Kläger, in 15 Minuten mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahren. Er habe lediglich eine mittelbare Beförderungsleistung des Beklagten nicht in Anspruch genommen, denn er hätte G. statt zur Schule an die Schulbushaltestelle fahren müssen. Auch wenn das Gepäck nur an 2 Schultagen pro Woche etwa 20 kg gewogen habe, so hätte das Tragen der Schultasche, der E-Gitarre und des Verstärkers langfristig schwere Haltungsschäden verursacht. Eine Nachfrage des Beklagten bei der I. -Schule hätte ergeben, dass die Musikinstrumente keinesfalls mit dem öffentlichen Bus transportiert werden könnten. Diese Auskunft sei erteilt worden, weil ein Anspruch auf einen Sitzplatz im Bus nicht bestehe. Ein im Bus stehender Schüler, der beide Hände voll habe und auch noch Rückengepäck mit sich führe, könne sich nicht mehr sichern. Außerdem hätte G. morgens die meiste Zeit im Dunkeln ohne Straßenbeleuchtung bei einseitigem Waldgebiet auf der 3 m breiten Fahrbahn ohne Fußweg oder befestigten Randstreifen mit seinem Gepäck zur Schulbushaltestelle gelangen müssen. Wenn ihm als Vater zugemutet werden sollte, G. mit dem eigenen Kraftfahrzeug in 5 Minuten zur Schulbushaltestelle zu bringen, da auch ihm ein derartiger Gepäckmarsch nicht zuzumuten sei, sei es sinnvoller gleich den gesamten Schulweg mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Wenigsten müsse der Beklagte die Kosten bis zur Höhe des Preises einer Schülersammelzeitkarte erstatten. Dem Beklagten könne es letztlich gleichgültig sein, ob er ihm oder dem Busunternehmen die Kosten für den Transport eines Kindes erstatte.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm für seinen Sohn G. Fahrtkosten im Rahmen der Schülerbeförderung für das Schuljahr 2001/2002 in Höhe von 922,88 EUR zu erstatten und den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Erwiderung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und fügt weiter hinzu: Für Schüler des Sekundarbereichs I werde im Hinblick auf ihre körperliche Entwicklung und der damit verbundenen Belastbarkeit 90 Minuten Fahrzeit gegenüber 60 Minuten Fahrtzeiten für Schüler im Primarbereich als zumutbar angesehen. Auch der Fußweg zur Haltestelle sei zumutbar. Entlang des T. s sei einseitige Bebauung vorhanden. Die Wege „Am U.“ und „C.“ verfügten über beidseitige Bebauung. Die Mitnahme eines Musikinstruments an einzelnen Tagen führe nicht zu einer Anspruchsberechtigung. Das Gewicht des Gepäcks sei kein Kriterium für eine Anspruchsberechtigung. Vielmehr solle der Schulträger der I. -Schule Überlegungen anstellen, inwieweit diese Instrumente in der Schule angeboten werden könnten, so dass ein Transport nicht erforderlich sei. Die Erstattung in Höhe der Kosten für eine Schülersammelzeitkarte würde für ihn zu Mehrkosten führen. Denn das Beförderungsunternehmen errechne, welche Kosten durch den Einsatz aller Busse in seinem, des Beklagten, Bereich entstünden. Dann würden alle Einnahmen abgezogen, die sich aus der Ausstellung von Schülersammelzeitkarten ergeben hätten. In der Regel bleibe danach ein Fehlbetrag, den er durch Zahlung eines Zuschusses ausgleichen müsse. Werde eine private Beförderung vorgenommen und eine Sammelzeitkarte nicht ausgestellt und bezahlt, erhöhe sich der zu leistende Zuschuss mit der Folge einer Doppelbelastung für ihn, wenn er daneben auch die Kosten der privaten Beförderung in Höhe der Kosten für eine Sammelzeitkarte erstatten würde.

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Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Vorgänge des Beklagten Bezuge genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es mit seinem Bescheid vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2003 abgelehnt hat, dem Kläger für den Schulweg seines Sohnes G. von der Wohnung zur I. -Schule in L., einer P. schule, für das Schuljahr 2001/2002 Fahrtkosten zu erstatten dafür, dass er, der Kläger, seinen Sohn mit dem Privatkraftfahrzeug zur Schule gebracht und von dort wieder abgeholt hat.

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Nach § 114 NSchG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 3. März 1998 - Nds. GVBl. 1998, 137) - der für Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 141 Abs. 3 NSchG entsprechend gilt - haben u.a. die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. - 10. Schuljahrgänge der allgemeinbildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten (Abs. 1). Die Träger der Schülerbeförderung bestimmen die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulweges zu berücksichtigen (Abs. 2). Die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform, jedoch innerhalb der gewählten Schulform zur nächsten Schule, die den von der Schülerin oder dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet (Abs. 3). Die Erstattung entfällt, wenn für den Weg zu der besuchten Schule eine unmittelbare Beförderungsleistung des Trägers der Schülerbeförderung in Anspruch genommen werden kann (Abs. 4).

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In Ausfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte die Maßstäbe für seine Beförderungs- oder Erstattungspflicht in einer Satzung festgelegt; hier ist die „Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Harburg“ vom 3. Mai 1999 maßgeblich.

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Nach § 1 Abs.1 der Satzung besteht ein Anspruch auf Beförderung im Sekundarbereich I (5. - 10. Schuljahr) bei einem mehr als 3 km langen Schulweg. Der Schulweg ist der kürzeste zu Fuß zurückzulegende Weg von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin bzw. des Schülers und dem Haupteingang des Schulgebäudes (Abs. 2).

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§ 2 der Satzung legt fest, dass die Schülerin/der Schüler das von dem Träger der Schülerbeförderung bestimmte Transportmittel zu benutzen hat. Nimmt die Schülerin/der Schüler eine unmittelbare Beförderungsleistung des Landkreises nicht in Anspruch, werden ihr/ihm Aufwendungen für den Schulweg nicht erstattet (Abs. 1). Wählt die Schülerin/der Schüler - allein oder gemeinsam mit anderen - im vorherigen Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung anstelle der vorgesehenen Beförderungsmöglichkeit die Beförderung mit einem privaten Personenkraftfahrzeug, hat sie/er Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen bis zu dem Betrag, der bei der Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auf dem Schulweg entstanden wäre (Abs. 2). Abweichend hiervon werden bei der Beförderung zu Gesamtschulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie zu Ersatzschulen die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung mit einem privaten Personenkraftfahrzeug erstattet, wenn die Fahrdauer im öffentlichen Personennahverkehr in einer Richtung bei einer Schülerin/einem Schüler des Primarbereichs 60 Minuten und bei einer Schülerin/einem Schüler der übrigen Bereiche 90 Minuten überschreitet (Abs. 3).

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§ 3 der Satzung regelt, dass für den Weg zur nächsten Haltestelle eines vom Träger der Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmittels nur dann ein Anspruch auf Beförderung besteht, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers (Gebäudeaußentür und der Haltestelle) 2 km überschreitet, wobei der Landkreis entsprechend § 1 Abs. 3 der Satzung in begründeten Ausnahmefällen die Anspruchsgrenze um 10 % heraufsetzen kann, wenn dies zur Abrundung örtlicher Gegebenheiten angebracht ist.

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Grundsätzlich ist der Kläger bzw. sein Sohn G. anspruchsberechtigt in Bezug auf Leistungen der Schülerbeförderung. Denn die von G. besuchte I. -Schule ist die nächste Schule im Verhältnis zur Wohnung von G., die den Bildungsgang - P. pädagogik -, die als eine eigenständige Schulform anzusehen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 - NVwZ 1984, 812), anbietet; sie ist etwa 12 km von G. Wohnhaus entfernt, so dass er Anspruch auf Beförderungsleistungen hat (vgl. § 114 Abs. 1 und 3 NSchG i.V.m. § 1 der Satzung).

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Allerdings ist der Sohn des Klägers gehalten gewesen, das im öffentlichen Personennahverkehr bereitstehende Busangebot in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall hätte er einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schülersammelzeitkarte gehabt.

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Die Fahrt im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs ist ein zumutbares Beförderungsangebot gewesen. Der bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs entstehende Zeitaufwand hätte den als zumutbar anzusehenden Zeitaufwand nicht überschritten. Im äußersten Fall sind 90 Minuten Schulwegzeit noch als zumutbar anzusehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass P. schulen einen relativ großen Einzugsbereich haben und nicht so dicht gestreut wie öffentliche Schulen vorhanden sind (vgl. dazu auch OVG Lüneburg aaO).

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Die Fahrzeit mit dem Bus einschließlich Umsteigezeit hätte höchstens 54 Minuten betragen und für den Fußweg zur Bushaltestelle sind etwa 20 Minuten zu veranschlagen.

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Dieser Fußweg führt durch ein Gebiet mit Wohnbebauung, so dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Benutzung dieses Weges etwa nicht sicher wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass G. rechtlich gehindert wäre, die unter 2000 m lange Fußwegstrecke, ein Weg der nicht zur Wegegemeinschaft gehört, deren Mitglied der Kläger ist, zu benutzen.

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Soweit der Kläger darauf abhebt, dass Mathias an 2 Tagen pro Woche eine E-Gitarre mit Verstärker von erheblichem Gewicht zu transportieren gehabt habe, ist das Tragen dieser schweren Gegenstände sicherlich gesundheitlich bedenklich. Kinder sollen Dinge zunächst nur auf dem Rücken transportieren (Schulranzen) und weiter soll die Last 10 % des eigenen Körpergewichts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Kläger hat es daher entsprechend seiner elterlichen Sorge verständlicherweise als angebracht angesehen, seinen Sohn mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Schule zu fahren, wenn E-Gitarre und Verstärker zu transportieren gewesen sind. Allerdings lassen sich daraus keine Verpflichtungen des Beklagten als Träger der Schülerbeförderung ableiten. Zu dessen Aufgaben gehört, ggfs. nur den Schüler oder die Schülerin mit dem üblichen Schulgepäck (Ranzen, Aktentasche, Turnbeutel etc.) zu befördern. Sollen in die Schule größere oder schwerere Gegenstände von den Schülern und Schülerinnen mitgebracht werden, die diese nicht allein transportieren können, muss die Schule eine Absprache über den Transport dieser Dinge mit den Eltern treffen. Eine solche Absprache kann allein auf freiwilliger Basis beruhen. Denn die Regelungen über die Schülerbeförderung im Niedersächsischen Schulgesetz sind nur geschaffen in Bezug auf die Problematik, dass zwischen Wohnung und Schule eine größere Wegstrecke zurückgelegt werden muss (vgl. dazu Seyderhelm/Nagel/Brockmann Nds. Schulgesetz, Kommentar, Stand: 24. Juni 2004, § 114 Anmerkung 1). Dazu gehört nicht die - von der Entfernung grundsätzlich unabhängige - Problematik, ob ein Schüler oder eine Schülerin durch den Transport von sperrigen oder von schweren Gegenständen unzumutbar belastet ist.

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Es scheidet schließlich aus, dem Kläger wenigstens die - hypothetischen - Kosten für eine Schülersammelzeitkarte zu erstatten. Denn eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn eine unmittelbare Beförderungsleistung nicht in Anspruch genommen worden ist, wie dies hier der Fall ist (vgl. §§ 114 Abs. 4 NschG, § 2 Abs. 1 der Satzung). Eine vorherige Absprache mit dem Beklagten ist weiter nicht getroffen worden (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.