Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.04.2005, Az.: 1 A 28/04
Belastungsfähigkeit; Berufssoldat; Dienstpflicht; Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Soldat; Versetzung in den Ruhestand; Wehrfliegerverwendungsfähigkeit; Wiedereingliederungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 13.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 28/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 27.02.2007 - AZ: 5 LA 111/05
Rechtsgrundlagen
- § 117 Abs 5 VwGO
- § 44 Abs 5 SG
- § 44 Abs 4 SG
- § 44 Abs 3 SG
- § 51 Abs 4 SG
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am 17. März 1956 geborene Kläger trat am 1. Juli 1977 in die Bundeswehr ein und wurde am 1. Oktober 1988 zum Berufssoldaten ernannt. Mit Wirkung vom 29. Januar 1991 wurde er zum Oberleutnant (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert. Der Kläger, der Hubschrauberpilot war, wurde zuletzt bei der Heeresfliegerunterstützungsstaffel C. auf einem ZbV-Dienstposten verwendet.
Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung am 8. Februar 1996 wurde durch den Oberfeldarzt D. am 21. Februar 1996 erstmals festgestellt, dass der Kläger wegen einer Lungen- und Atemwegserkrankung nicht mehr wehrfliegerverwendungsfähig sei. Der Kläger war danach fast ein Jahr lang krankgeschrieben. Die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit konnte er jedoch nicht wieder erreichen. Dadurch sowie aufgrund der nach seiner Ansicht geringen Hilfestellung durch Vorgesetzte und Kameraden sowie lange Zeiten ohne - aus seiner Sicht - sinnvolle Aufgaben kam der Kläger sich überflüssig und nutzlos vor und fiel „in ein Loch“; sein Selbstwertgefühl war auf „null“. Ein von ihm selbst im April 1997 initiiertes Dienstunfähigkeitsverfahren sowie vom Dienstherrn veranlasste Wiedereingliederungsmaßnahmen blieben ohne Erfolg.
Am 22. Juli 2002 stellte Oberfeldarzt D. aufgrund eigener Untersuchungen und einer Untersuchung des Klägers durch das Bundeswehrkrankenhaus Hamm am 25. Juni 2002 in einem truppenärztlichen Gutachten fest, dass der Kläger dienstunfähig und mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen sei. Als Grund der Dienstunfähigkeit wurde von ihm „Psyche“ angegeben. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses Hamm, Oberfeldarzt E., gab in seinem ausführlichen Arztbericht vom 27. August 2002 folgende zusammenfassende Beurteilung ab: Zusammenfassend bestehe eine schwere Anpassungsstörung mit verlängerter reaktiver Depression (ICD-10: F 43.2), somatoformer autonome Funktionsstörung, respiratorisches System (ICD-10:F 45.33), akute Belastungsstörung (ICD-10:F 43.0) durch die Alkoholkrankheit der Ehefrau. Er halte auf diesem Hintergrund die Anpassungs- und Belastungsfähigkeit für dauerhaft eingeschränkt und empfehle die vorzeitige Zurruhesetzung mit der Fehlziffer VI/13.
Der Flottillenarzt des Sanitätskommandos I in Kiel, F., stimmte dem truppenärztlichen Gutachten am 12. Dezember 2002 zu. Da aus dem Dienstunfähigkeitsgutachten ersichtlich sei, dass der Kläger langfristige Therapieversuche absolviert habe, die bisher jedoch keinen eindeutigen Erfolg verzeichnet hätten, sei der jetzige Gesundheitszustand als „Dauerzustand“ anzunehmen. Die vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr werde daher befürwortet.
Das truppenärztliche Gutachten vom 22. Juli 2002 wurde durch den beratenden Arzt des Personalamtes der Bundeswehr G. in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 ebenfalls bestätigt.
Der Kommandeur und der Staffelkapitän des Klägers stimmten aufgrund dieser ärztlichen Befunde am 21. Januar 2003 der Durchführung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens zu. Der Kläger widersprach am 22. Januar 2003 dieser Durchführung mit dem Hinweis, er sei überzeugt, dass bei Fortführung der von ihm begonnenen Behandlung eine baldige Verbesserung seines Gesundheitszustandes eintreten werde.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 leitete das Personalamt der Bundeswehr das Dienstunfähigkeitsverfahren förmlich ein. Der Kommandeur und der Staffelkapitän stimmten am 17. Februar 2003 dieser förmlichen Einleitung erneut zu. Der Kläger widersprach am 25. Februar 2003 der förmlichen Einleitung mit dem Hinweis, er erwarte bei Fortführung seiner begonnenen Behandlung in absehbarer Zeit eine deutliche Besserung seines Gesundheitszustandes.
Der Oberfeldarzt H. blieb in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 17. März 2003 bei seinem truppenärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2002.
Der beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr G. blieb in seinen ärztlichen Stellungnahmen vom 12. März und 25. März 2003 ebenfalls bei seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2002. Er stellte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2003 ergänzend fest: Nach Einsicht in die vorliegenden Unterlagen und nochmaliger Rücksprache mit dem begutachtenden Truppenarzt sei festzustellen, dass es keine neuen Erkenntnisse im Krankheitsverlauf des Klägers gäbe. Es sei leider keine Verbesserung eingetreten. Die Stellungnahme des Klägers beruhe auf einer subjektiven Fehleinschätzung. Ein erneutes truppenärztliches Gutachten würde zu einem identischen Ergebnis führen.
Das Personalamt der Bundeswehr teilte dem Kläger daraufhin durch Schreiben vom 28. März 2003 unter Hinweis auf die ärztlichen Gutachten mit, es beabsichtige, ihn gemäß § 44 Abs. 3 SG in den Ruhestand zu versetzen.
Mit Schreiben vom 10. April 2003 wandte sich der Kläger gegen die angekündigte Versetzung in den Ruhestand. Er verwies auf seine bisherigen Stellungnahmen und erklärte, seine Erkrankung sei aus seiner Sicht nicht ausreichend behandelt worden.
Der beratende Arzt des Personalamtes der Bundeswehr G. nahm am 21. April 2003 zu den Einwendungen des Klägers Stellung. Er führte insbesondere aus, die Stellungnahme des Klägers stelle leider nur die einseitige Sichtweise des Patienten dar. Er sei seit sechs Monaten krankgeschrieben und die laufende Therapie bessere (lediglich) die Beschwerden. Aus militärärztlicher Sicht gebe es leider keine Aussicht auf eine dauerhafte Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Die therapeutischen Möglichkeiten seien ausgeschöpft.
Mit Bescheid vom 13. Mai 2003 versetzte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger unter Hinweis auf die ärztlichen Begutachtungen gemäß § 44 Abs. 3 SG mit Ablauf des Monats August 2003 in den Ruhestand.
Der Kläger legte hiergegen im Wesentlichen mit der Begründung Beschwerde ein, das Verfahren auf Feststellung der Dienstunfähigkeit sei zu Unrecht eingeleitet worden, da nicht einmal versucht worden sei, ihn zu behandeln. Er sei im Zeitraum Juni/Juli 2002 lediglich für fünf Stunden einer psychologischen Untersuchung unterzogen worden. Seine psychologischen Probleme seien unbehandelt geblieben. Ein Dienstunfähigkeitsverfahren könne nur eingeleitet werden, wenn auch medizinische Heilbehandlungen keinen Erfolg mehr versprächen.
Die Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand mit Beschwerdebescheid vom 8. Dezember 2003 zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine weitere Heilbehandlung sei nicht erforderlich gewesen, da nach der ärztlichen Stellungnahme des beratenden Arztes vom 21. April 2003 keine Aussicht auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bestehe und die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Dies werde auch durch die im Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. I. vom 4. Dezember 2003 bestätigt.
Am 7. Januar 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er legt dar, dass eine ausreichende Untersuchung, die die ärztlichen Feststellungen tragen würde, nicht erfolgt sei. Eine hinreichende Behandlung seiner Krankheit sei nicht eingeleitet worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend führt sie aus, der beratende Arzt Dr. I. habe in seiner weiteren Stellungnahme vom 25. März 2004 bestätigt, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers zutreffend festgestellt worden sei. Eine Behandlung des Klägers sei entgegen seiner Ansicht erfolgt. Während der gesamten Phase der Krankschreibung ab Februar 1996, aber auch während der Reintegrationsversuche seien Truppenarzt und Fliegerarzt intensiv mit der psychischen Stabilisierung des Patienten befasst gewesen. Letztlich hätten die Bemühungen jedoch keinen Erfolg gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 13. Mai 2003 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand gegen seinen Willen wegen Dienstunfähigkeit ist § 44 Abs. 3 SG i.V.m. § 44 Abs. 4 und 5 SG. Nach § 44 Abs. 3 SG ist ein Berufssoldat in den Ruhesand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann ein Soldat nach Satz 2 dieser Vorschrift auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. Der Eintritt in den Ruhestand setzt nach § 44 Abs. 5 SG voraus, dass der Berufssoldat eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat (Nr. 1) oder infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Nr. 3).
Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht allein auf die Person des Beamten bzw. Soldaten abzustellen, sondern vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen oder seines Gesundheitszustandes auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Bei Berufssoldaten ist hierbei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie nicht allein den im Frieden üblichen Anforderungen, sondern auch den besonderen Bedingungen des Verteidigungsfalles gewachsen sein müssen; außerdem muss der Berufssoldat vielseitig verwendbar sein (vgl. Scherer/Alff, Soldatengesetz, 7. Aufl. 2003, § 44 Rn 5 m. w. N.). Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte/Soldat aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten beurteilt sich dabei danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass nur danach eingetretene wesentliche Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urt. v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, NVwZ-RR 1998, 572 m. w. N.).
Unter den Begriff „gesundheitliche Gründe“ fallen neben Geisteskrankheiten im engeren Sinn auch Geistesschwäche sowie jede psychische Verfassung, die die geistige Leistungsfähigkeit des Beamten/Soldaten beeinträchtigt. Hierzu gehören nervliche und seelische Beeinträchtigungen und damit jede psychische Erkrankung oder Fehlveranlagung, Gemütsverstimmung oder sonstige seelische Zustände, in deren Folge der Beamte/Soldat zumindest in besonderen Lagen außerstande ist, seine Dienstpflichten zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln. (Kümmel, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: Februar 2003, zum vergleichbaren § 54 NBG Rdnr. 12 m. w. N.). Dienstunfähigkeit setzt weiter voraus, dass der Beamte infolge der gesundheitlichen Gründe dauernd unfähig ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen, d. h. wenn er nach seinem Gesamtbefinden nicht mehr imstande ist, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Dies beurteilt sich nach den Anforderungen des konkreten Amtes im funktionellen Sinn und ist dann gegeben, wenn nach den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Wiederherstellung seiner Dienstunfähigkeit in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist gerade keine Feststellung erforderlich, dass der Beamte/Soldat für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 51 Abs. 4 SG Rechnung getragen (vgl. zu den vergleichbaren Vorschriften des Beamtenrechts Kümmel, a. a. O., § 54 Rdnr. 12 ff.; Summer, in: GKÖD, Stand: März 2005, § 42 BBG Rdnr. 13 f., jeweils m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Dezember 2003 aufgrund seiner Erkrankung als dauernd dienstunfähig anzusehen, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Kläger rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der ärztlichen Gutachten in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wird auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann daher abgesehen werden. Ergänzend ist lediglich auszuführen: Den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen ärztlichen Gutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Beschwerdebescheides wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig war. Den Gutachten, insbesondere dem truppenärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2002 in Verbindung mit dem Gutachten des Bundeswehkrankenhauses Hamm vom 27. August 2002, ist entgegen der Ansicht des Klägers auch hinreichend deutlich zu entnehmen, was für eine Krankheit er hat. Dass diese in dem angefochtenen Bescheid sowie dem Beschwerdebescheid mit „Leistungsfunktionsstörung“ und Vergabe der Fehlerziffer VI/13 umschrieben wird, dient letztlich dem Schutz des Klägers. Die Ärzte haben auch in sich schlüssig dargelegt, dass diese Dienstunfähigkeit eine „dauernde“ ist. Sie haben insbesondere erläutert, dass mit einer Wiederherstellung der Gesundheit dergestalt, dass der Kläger wieder dienstfähig sein könnte, nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Das Empfinden des Klägers, sein Zustand habe sich verbessert, wurde vom beratenden Arzt des Personalamtes der Bundeswehr G. in seiner Stellungnahme vom 12. März 2003 ausdrücklich als subjektive Fehleinschätzung bewertet. An dieser Bewertung hielt er auch in seiner Stellungnahme vom 21. April 2003 fest. Soweit der Kläger rügt, dass außer den fünf probatorischen Sitzungen in der Zeit vom 27. Juni bis 22. Juli 2002 keine Behandlungen durchgeführt worden seien, haben die Ärzte der Bundeswehr, insbesondere der für den Kläger zuständige Oberfeldarzt D. in seiner Stellungnahme vom 29. September 2003, schlüssig dargelegt, dass der Kläger seit Februar 1996 hinsichtlich seiner psychischen Probleme behandelt worden sei. Die Behandlungen seien jedoch auch wegen der unzureichenden Therapiemotivation des Klägers ohne Erfolg gewesen. Sollte der Kläger nach Ergehen des Beschwerdebescheides wieder dienstfähig geworden sein, bleibt ihm nur die Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 4 SG seine Wiederberufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu beantragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.