Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.04.2005, Az.: 4 A 263/03

Bedarfsdeckungsgrundsatz; Ermessensreduzierung; Heimkosten; Pflegesatzvereinbarung; Verwaltungsakt mit Drittwirkung; vorläufige Vereinbarung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.04.2005
Aktenzeichen
4 A 263/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50653
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Kosten für seinen Heimaufenthalt in der mit dem Heimbetreiber vereinbarten Höhe für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 5. August 2003 aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.

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Er ist seit Juni 1998 in dem Langzeitbereich der Klinikum C. GmbH in D. untergebracht. In dem Heimvertrag vom 29. Juni 1998 wurde hierfür ein Entgelt in Höhe von 263,61 DM (134,78 €) vereinbart. Ab Januar 2000 stellte der Einrichtungsträger dem Kläger einen Betrag in Höhe von 255,74 DM in Rechnung, für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 einen Betrag in Höhe von 260,09 DM, für die Zeit von 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 einen Betrag in Höhe von 132,80 € und ab dem 1. Juli 2003 einen Betrag in Höhe von 134,86 €.

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Der Beklagte gewährte dem Kläger auf der Grundlage seines Kostenanerkenntnisses vom 2. November 1998 Eingliederungshilfe. In dem Bescheid heißt es:

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„Kosten für den Aufenthalt in der vorgenannten Einrichtung werden nur in Höhe des mit mir oder im Einvernehmen mit mir bzw. der sachlich und örtlich zuständigen Behörde jeweils vereinbarten oder festgesetzten Pflegesatzes anerkannt. Die Kosten werden entsprechend der Pflegesatzvereinbarung übernommen.“

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Zwischen der Klinikum C. GmbH und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (jetzt: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landessozialamt - ) ist es seit dem Jahr 1994 nicht mehr zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung gekommen. Gegen die Festsetzungen der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen beim Niedersächsischen Sozialministerium - Schiedsstelle - haben die Klinikum C. GmbH und das Landessozialamt jeweils Klagen erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht Hannover verpflichtete das Landessozialamt mit Beschluss von April 2000 im Wege der einstweiligen Anordnung, mit der Klinikum C. GmbH für die Zeit ab dem 1. April 2000 einen vorläufigen Abschlagspflegesatz in Höhe von 201,20 DM und für die Zeit ab dem 19. April 2001 einen vorläufigen Abschlagspflegesatz in Höhe von 203,21 DM (103,90 €) zu vereinbaren. Entsprechende Vereinbarungen haben die Klinikum C. GmbH und das Landessozialamt im Februar und Juli 2001 unterzeichnet. Im Juni 2003 verpflichtete das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht das Landessozialamt durch einstweilige Anordnung, für die Zeit vom 8. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 einen vorläufigen Pflegesatz in Höhe von 105,50 € und für die Zeit von 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 107,26 € zu vereinbaren, was im August 2003 geschah.

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Der Beklagte übernahm die Kosten für die Unterbringung des Klägers in Höhe der vorläufig vereinbarten Abschlagspflegesätze. In der Zeit von Januar 2000 bis März 2000 übernahm er einen Betrag in Höhe von pflegesatztäglich 194,72 DM.

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Am 4. April 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten und forderte ihn auf, für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 das volle Heimentgelt zu zahlen, das er, der Kläger, mit dem Einrichtungsträger vereinbart habe. Er verwies zur Begründung u.a. auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (- 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53).

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. April 2003 ab. Nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG gälten vereinbarte oder festgesetzte Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Die letzte, wenn auch vorläufige Vereinbarung eines Abschlagspflegesatzes sei durch die Umsetzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover am 27. Juli 2001 zustande gekommen. Der vereinbarte Abschlagspflegesatz von 203,21 DM gelte bis zu einer anderweitigen Regelung fort. Es sei dem Kläger zumutbar, den Ausgang des vorgreiflichen Rechtsstreits um die Pflegesätze für das Jahr 1994 abzuwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm der Verlust des Heimplatzes drohe.

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Der Kläger erhob am 9. Mai 2003 Widerspruch. Da keine Pflegesatzvereinbarung geschlossen worden sei, könne er die Übernahme des vollen Heimentgelts auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 BSHG verlangen. Nach den Besonderheiten des Einzelfalles sei eine Übernahme der mit der Klinikum C. GmbH vereinbarten Pflegesätze geboten, weil der Beklagte ihm, dem Kläger, keine anderweitige, zur Bedarfsdeckung geeignete Hilfe anbieten könne.

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Mit Bescheid vom 5. August 2003 wies das Landessozialamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Dem geltend gemachten Anspruch stehe die bestandskräftige Regelung in dem Kostenanerkenntnis vom 2. November 1998 entgegen. Es seien keine Gründe ersichtlich, dieses zu ändern. § 44 Abs. 2 SGB X sei im Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar. Auch eine Aufhebung nach § 48 SGB X scheide aus, weil keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Beklagte habe die vereinbarten Abschlagsvergütungen regelmäßig gezahlt und den gegenwärtigen Bedarf damit gedeckt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 1. Januar 2000 ein unabweisbarer zusätzlicher Bedarf aufgetreten sei, der zu Mehraufwendungen für die Einrichtung führe und einen Zuschlag zu dem Entgelt rechtfertige. Im Übrigen sei das Kostenanerkenntnis auch nicht rechtswidrig. Auch für die Zeit ab Eingang des Antrages im März 2003 bestehe kein Anspruch auf Übernahme des durch den Heimvertrag vereinbarten Entgelts. Nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG sei der zuletzt vereinbarte Abschlagspflegesatz in Höhe von 103,90 € als vorläufige Vergütung zu zahlen. Da für die Zeit ab dem 4. April 2003 noch keine abschließende Entscheidung über die Höhe der tatsächlich zu leistenden Sozialhilfe vorliege, handele es sich bei den Leistungen nur um Vorschüsse gemäß § 42 Abs. 1 SGB I, die nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt seien. Eine endgültige Entscheidung werde getroffen, wenn abschließend über die an die Klinikum C. GmbH zu zahlende Vergütung entschieden worden sei. Soweit diese höher sei, als der vereinbarte Abschlag, werde es für die Zeit ab 3. April 2003 zu einer Nachzahlung kommen. Insoweit stelle der Bescheid des Beklagten lediglich einen Zwischenbescheid dar, der den Kläger rechtlich nicht beschwere. Da die Entscheidung der Schiedsstelle zur Zeit nicht rechtskräftig sei, komme eine Kostenübernahme nach § 93 Abs. 3 BSHG nicht in Betracht. Es könne nicht in der Hand des einzelnen Hilfeempfängers oder des Einrichtungsträgers liegen, an den Pflegesatzverhandlungen vorbei im Einzelfall Regelungen zu erzwingen. Nach der Harmonisierung des Heimgesetzes mit den Regelungen des BSHG ab dem 1. Januar 2002 könne die Einrichtung auch von dem Kläger keine höhere Vergütung als die mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Pflegesätze fordern.

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Der Kläger hat am 19. August 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 5. August 2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Sozialhilfe durch Übernahme des vollen, von ihm mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgelts in Höhe von pflegesatztäglich 255,74 DM (130,76 €) seit dem 1. Januar 2000, 260,09 DM (132,98 €) seit dem 1. Februar 2001, 132,80 € seit dem 1. Januar 2002 und pflegesatztäglich 134,86 € seit dem 1. Juli 2003 abzüglich geleisteter Abschläge zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Vorsitzende anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG i.V. mit § 93 Abs. 3 BSHG in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides des Landessozialamtes vom 5. August 2003 die Übernahme des vollen, ihm von der Klinikum C. GmbH berechneten Heimentgeltes verlangen.

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Ist eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) mit dem Träger der Einrichtung nicht abgeschlossen, so kann der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 1 BSHG erfüllt und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG). Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach § 93 Abs. 2 BSHG abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt (§ 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG).

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Hier haben die Klinikum C. GmbH und das Landessozialamt für den streitigen Zeitraum eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen. Es existieren auch keine in der Vergangenheit geschlossenen Vereinbarungen oder endgültige Festsetzungen der Schiedsstelle, die nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG weiter gelten könnten. § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG betrifft lediglich Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG. Solche stellen auch die Vereinbarungen zwischen der Klinikum C. GmbH und dem Landessozialamt aus dem Jahr 2001 und vom August 2003 nicht dar. Sie wurden lediglich zur vorläufigen Regelung in Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hannover und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts getroffen, während die endgültig zu zahlenden Pflegesätze auch für diesen Zeitraum nach wie vor im Streit sind.

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Der Beklagte hat mithin gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG über die Übernahme der Aufwendungen des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist einerseits u.a. die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG zu berücksichtigen, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Andererseits hat sich die Ermessensausübung auch im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG letztlich am Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 BSHG) zu orientieren. Soweit der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden, der sich bereits in einer Einrichtung befindet, keine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete, anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist oder wenn dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit nicht zuzumuten ist, so muss der Sozialhilfeträger die Heimkosten in der tatsächlich entstehenden Höhe übernehmen, auch wenn eine der Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG oder die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG nicht vorliegen. Anderenfalls bliebe der Bedarf des Hilfesuchenden ungedeckt (st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urt. v. 19.12.2001 - 4 A 133/00 - im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 20.10.1994 - 5 C 28.91 - BVerwGE 97, 53). Auch im vorliegenden Fall ist das Ermessen des Beklagten in der genannten Weise reduziert, denn der Beklagte hat dem Kläger eine anderweitige, zumutbare Unterbringung nicht angeboten.

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§ 5 Abs. 6 HeimG führt nicht dazu, dass der Bedarf des Klägers auf Übernahme des vollen mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgeltes entfällt. Zwar müssen danach in Heimverträgen mit Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, sowie die jeweiligen Entgelte den auf Grund des Abschnitts 7 BSHG getroffenen Vereinbarungen entsprechen, wobei u.a. der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages hat (§ 5 Abs. 6 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 HeimG). Die Voraussetzungen für ein Recht des Klägers, eine Anpassung seines Heimvertrages zu verlangen, liegen aber nicht vor, denn eine endgültige Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG ist hier zwischen dem Einrichtungsträger und dem Landessozialamt nicht geschlossen worden. Bei der Vereinbarung lediglich vorläufiger (Abschlags)pflegesätze , die - wie die Vorliegenden - zur Umsetzung einer durch einstweilige Anordnung der Verwaltungsgerichte erfolgten Verpflichtung geschlossen wurde, während die endgültige Höhe der Pflegesätze nach wie vor umstritten ist, greift § 5 Abs. 6 HeimG nicht ein. Einer solchen vorläufigen Vereinbarung kommt nicht der erforderliche verbindliche Charakter zu, der nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 6 Satz 2 i.V. § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG allein eine Anpassung des Heimvertrages rechtfertigt.

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Auch die Bestandskraft des Kostenanerkenntnisses des Beklagten vom 2. November 1998, mit dem sich der Beklagte verpflichtet hat, die Kosten für den Aufenthalt des Klägers in der vorgenannten Einrichtung (nur) in Höhe des vereinbarten oder festgesetzten Pflegesatzes zu tragen, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Bescheid für den streitigen Zeitraum überhaupt noch Wirkung entfaltet, denn die Bewilligung von laufenden Sozialhilfeleistungen stellt grundsätzlich keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Jedenfalls beschränkt der Bescheid vom 2. November 1998 den Anspruch lediglich auf die Höhe der vereinbarten bzw. festgesetzten Pflegesätze. Er setzt also voraus, dass eine endgültige Vereinbarung bzw. Festsetzung getroffen wurde. Für den vorliegenden Fall, dass nur vorläufige Vereinbarungen bestehen und Abschlagspflegesätze gezahlt werden, trifft der Bescheid keine Regelung.

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Der Beklagte kann sich zuletzt nicht mit Erfolg auf § 42 Abs. 1 SGB I berufen, wonach der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen kann, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor; denn die Höhe des Anspruches des Klägers steht aus den oben dargelegten Gründen fest und bedarf keiner weiteren Feststellungen. Insbesondere kommt es hierfür nicht auf den Ausgang des Streits zwischen der Klinikum C. GmbH und dem Niedersächsischen Landessozialamt über die Höhe der Pflegesätze in dem hier betrachteten Zeitraum an.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.