Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.04.2005, Az.: 1 B 14/05
Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot; Asylfolgeverfahren; Ausreiseaufforderung; Bedrohung; exilpolitische Betätigung; exilpolitisches Engagement; Gesamtschau; Menschenrecht; objektiver Nachfluchtgrund; Sozialismus; subjektiver Nachfluchtgrund; Verschärfung; Vietnam; Überwachung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 06.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 B 14/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 50896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 123 VwGO
- § 51 VwVfG
- § 60 Abs 1 AufenthG
- § 28 Abs 2 AsylVfG
- § 71 Abs 5 AsylVfG
- Art 19 Abs 4 GG
- EGRL 83/2004
Gründe
Die 1969 geborene Antragstellerin vietnamesischer Staatsangehörigkeit (Buddhistin) kam Anfang der 90er-Jahre in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde durch Bescheid des Bundesamtes vom 8. Juli 1993 abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote oder -hindernisse nicht vorliegen. Die Antragstellerin wurde zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert, wobei ihr die Abschiebung nach Vietnam (oder einen anderen Staat) für den Fall angedroht wurde, dass sie nicht fristgerecht freiwillig ausreise. Die dagegen gerichtete Klage war erfolglos (rechtskräftiges Urteil des VG Lüneburg vom 30.5.1995 - 1 A 593/93 - ). Im März 1997 ist sie in ihre Heimat zurückgekehrt, hatte dort jedoch nach ihren Angaben Schwierigkeiten, so dass sie im Herbst 1998 über China erneut nach Deutschland kam.Hier stellte sie unter anderem Namen in Trier einen Asylfolgeantrag, der - nach ihrem Eingeständnis, dass sie bereits 1993 einen Asylerstantrag gestellt habe - durch Bescheid vom 8. Januar 1999 bestandskräftig abgelehnt wurde. Zugleich erging eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung.
Im Dezember 2004 stellte sie erneut einen Asylfolgeantrag, der nach ihrer Anhörung vom Januar 2005 mit Bescheid vom 22. Februar 2005 abgelehnt wurde. Zugleich wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Juli 1993 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten und -hindernissen abgelehnt. Eine erneute Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung erging mit Rücksicht auf die Änderung des § 71 Abs. 5 AsylVfG (Streichung der 2-Jahresfrist) nicht.
Am 10. März 2005 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung nachgesucht, die Verweigerung eines Folgeantragsverfahrens sei unberechtigt, wie die Ausführungen und Beweismittel im Klageverfahren zeigten.
Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.
1. Der gestellte Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) anzuordnen, dass zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen ergehen dürften, weil erst noch ein Asylverfahren (1 A 78/05) durchzuführen sei, ist bei der vorliegenden Fallgestaltung der zutreffende Antrag, da eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht mehr - wie noch nach der alten Rechtslage - ergangen ist, die Antragsgegnerin vielmehr hiervon abgesehen hat. In diesem Fall gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 123 VwGO, das Eintreten vollendeter Tatsachen jedenfalls dann zu unterbinden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahmen bestehen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2003 - A 4 K 11624/03 -; VGH Mannheim, NVwZ-Beilage I 2001, S. 8). Da Anknüpfungspunkt für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin auch die Entscheidung der Antragsgegnerin ist, ein weiteres Asylverfahren nicht mehr durchzuführen, ist diese Entscheidung Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die Sach- und Rechtslage nachträglich (entscheidungserheblich) zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), wenn neue Beweismittel vorliegen (Nr. 2) oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprd. § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3 aaO.). Bei schuldloser Versäumung der Antragsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) trotz Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, wobei fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis nicht gleichsteht, ist Wiedereinsetzung zu gewähren (VGH Mannheim, NVwZ-RR 1991, 55 [VGH Baden-Württemberg 22.06.1990 - 4 S 2257/89]).
Hiervon ausgehend erweist sich der Bescheid vom 22. Februar 2005 als mit erheblichen Zweifeln behaftet: Die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich einen Anspruch auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens - jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Demzufolge ist die Antragstellerin vorerst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verschonen.
2. Das Wiederaufnahmeverfahren nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 VwVfG ist gestuft: Voraussetzung ist lediglich ein glaubhafter und substantiierter Vortrag, aus dem sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben können muss. Für ein Wiederaufgreifen bedarf es letztlich nicht zugleich auch irgendeines Beweises. Daher ist auch bedeutungslos, ob der neue Vortrag zutrifft, ob die Verfolgungsfurcht begründet und die Annahme einer asylrelevanten Motivierung der Verfolgung gerechtfertigt ist. Alle diese Fragen sind Gegenstand des eigentlichen Asylbegehrens und -verfahrens, die erst nach einem Wiederaufgreifen geklärt werden können. Nur dann, wenn ein Vorbringen von vorneherein nach jeder nur denkbaren Betrachtungsweise völlig ungeeignet ist, zur Asylberechtigung bzw. zu einem Abschiebungsverbot iSv § 60 Abs. 1 AufenthG zu verhelfen, kann ein Folgeantrag als unbeachtlich gewertet werden. Eine solche Ausnahme beschränkt sich allerdings auf Einzelfälle, deren fehlende Asylerheblichkeit ohne Weiteres auf der Hand liegt (BVerfG, DVBl. 1994, 38 [BVerfG 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92]; BVerfG, InfAuslR 1993, 229/233). Ein derartiger Einzelfall liegt hier nicht vor.
Soweit im Bescheid § 51 Abs. 3 VwVfG angesprochen ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den maßgeblichen Verhältnissen in Vietnam um einen zeitlich gestreckten Dauersachverhalt handelt, bei dem die positive Kenntnis aller wichtigen Tatsachen schwerlich auf einen Zeitpunkt fixiert werden kann, zudem aber auch die Antragstellerin als Vietnamesin ohne Verschulden außerstande war, sämtliche einschlägigen Tatsachen rechtzeitig vorzutragen, so dass ihr insoweit antragslos Wiedereinsetzung zu gewähren sein dürfte, § 32 Abs. 2 S. 4 VwVfG.
3. Die Erfolgsaussichten des gestellten Antrages in der Sache und zugleich die genannten Zweifel sind hier deshalb anzunehmen, weil bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes v. 30.7.2004 / BGBl. I S. 1950) nicht von der Hand zu weisen ist. Somit kann nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung nicht schon die Durchführung eines Folgeverfahrens abgelehnt werden. Auch den aufgeworfenen Glaubwürdigkeitszweifeln kann erst im Verfahren der Hauptsache nachgegangen werden.
3.1 Die Antragstellerin hat neue, sich nach dem Ergehen des Bescheides vom 8. Januar 1999 ereignete Tatsachen - u.a. die Veränderungen in Vietnam (Straf- und Unterdrückungsaktionen, Umgang des vietnamesischen Staates mit Minderheiten und „Abweichlern“), ihre exilpolitische Betätigung seit Oktober 2003 sowie ihre Mitgliedschaft in der OAVD, aber auch polizeiliche Ermittlungen des Jahres 2004 - vorgetragen, die durchaus geeignet sind, ihr Erstbegehren auf Asyl in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Hierbei sind von ihr auch neuere Einschätzungen des vietnamesischen Gesellschaftssystems herangezogen worden (u.a. Dr. Will, Stellungn. v. 14.9. 2000; Nds. OVG v. 3.5./5.6.2001 - L 2635/00 -; Einzelentscheiderbrief v. Febr. 1999; ai-Stellungn. v. 2.2.1999). Auch eine Auskunft der dt. Botschaft in Hanoi v. 18.1.2001 an das VG Wiesbaden ist benannt worden. Das genügt den rechtlichen Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen neuer Umstände. Das gilt insbesondere auch angesichts der Richtlinie 2004/83/EG v. 29.4. 2004, welche die Anforderungen an eine Substantiierung asylrelevanten Vorbringens verändert hat. Da hierauf im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die rechtshängige Klage abzustellen sein wird, dürften die erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb vorliegen.
3.2 Hierbei dürfte weiterhin davon auszugehen sein, dass der neu angefügte Abs. 2 des § 28 AsylVfG die Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann zu sperren vermag, wenn ausnahmslos und allein rein subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, vornehmlich schon dann, wenn subjektive und objektive Nachfluchtgründe nur miteinander verwoben sind, kommt der allgemeine Grundsatz des Art. 5 der gen. Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 zur Geltung. Denn die Regelung des AufenthG stellt sich als Ausnahme iSv Art. 5 Abs. 3 der gen Richtlinie 2004/83/EG dar und ist daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Demzufolge ist auch die in § 28 Abs. 2 AufenthG enthaltene Regel eng auszulegen und jede von ihr abweichende Ausnahme - gemäß dem Grundsatz der gen. Richtlinie in Art. 5 - großzügig und weit.
Im Übrigen stellt es einen objektiven (und nicht subjektiven) Nachfluchttatbestand dar, wenn sich die politische Einstellung des Heimatstaates gegenüber einer regimekritischen Organisation verändert (so BVerwG, EZAR 206 Nr. 4). Das gilt angesichts der gen. Richtlinie 2004/83/EG mit ihrer grundsätzlichen Anerkennung von Nachfluchtgründen in besonderem Maße, so dass geänderte Einstellungen und Verschärfungen im Heimatstaat stets im Rahmen des § 28 Abs. 2 AufenthG als objektiver Nachfluchttatbestand heranziehbar und iSv § 60 Abs. 1 AufenthG auch bedrohungsrelevant sind.
3.3 Für die Frage, ob staatliche Maßnahmen auf die „politische Einstellung des Betroffenen“ abzielen und sich als Bedrohung darstellen, kommt es stets auf die „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“ an sowie auf dortige (objektive) Veränderungen. Diese können die (bloße) Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG nahe legen (vgl. BVerwG, InfAuslR 1994, S. 286 [BVerwG 15.03.1994 - BVerwG 9 C 510/93] / S. 288). Somit ist eine Bedrohungslage unter Berücksichtigung der Genfer Konvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG) einschließlich der EMRK sowie der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (über Mindestnormen) - Amtsblatt der EU v. 30.9.04 - L 304/12 ff. - im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG schon bei einer Gesamtschau (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Loseblattsammlung Bd. 2 / Std. Sept. 2000, § 71 Rdn. 88) mit hieraus ableitbarer Änderung der „Gesamtverhältnisse im Herkunftsland“, aber auch bei einer Veränderung der Lebensbedingungen und der behördlichen Reaktionen auf politisches Engagement gegeben (Art. 4 Abs. 3 a der gen. Richtlinie 2004/83/EG; VG Gießen, NVwZ 1997, Beilage Nr. 9, S. 69 f [BVerwG 06.09.1995 - BVerwG 1 VR 2.95]). Das politische - auch exilpolitische - Engagement ist nur ein Anknüpfungspunkt für staatliche Repressionen in Vietnam. Insoweit ist heute - im Jahre 2005 - zu berücksichtigen, dass sich Vietnam inzwischen „als eines der repressivsten Regime in Asien“ erwiesen hat (so D. Klein in „Aus Politik und Zeitgeschehen“, hrsg. v. d. Bundeszentrale für politische Bildung, B 21-22/2004, S. 5):
„Vietnam erwies sich auch 2003 als eines der repressivsten Regime in Asien...; offene Gewalt auf der Straße, Telefonterror und willkürliche Verhaftungen sind an der Tagesordnung. Vietnam gehört zweifellos zu den schlimmsten Feinden der Menschenrechte und Unterdrückern der Pressefreiheit in Südostasien“ (Klein, aaO., S. 5)
Weiterhin ist insoweit zu berücksichtigen, dass nach den derzeitigen Erkenntnissen (vgl. AA Lagebericht v. 12.02.2005) aktive Gegner des Sozialismus und des „Alleinherrschaftsanspruchs der KPV“ inhaftiert oder bestraft werden können und hieran „auch das neue StGB nichts ändert“ (Lagebericht, aaO., S. 5). In Vietnam werden demgemäß „alle elektronischen und Printmedien des Landes durch die Regierung überwacht, das Internet eingeschlossen“ (Lagebericht, aaO. S. 6). Viele Journalisten üben „Selbstzensur“. Versuche, mit politischen Flugblättern oder Zeitungen Resonanz in der Bevölkerung zu erzeugen, „werden strikt unterbunden“ (Lagebericht, aaO. S. 6).
Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin aus den von ihr vorgebrachten Gründen bei einer Rückkehr iSv § 60 AufenthG tatsächlich bedroht ist. Jedenfalls liegt eine Aussichtslosigkeit ihrer Klage insoweit nicht schon „auf der Hand“.
Dass in Vietnam nach wie vor kritische bzw. abweichende Meinungen unterdrückt und ggf. verfolgt werden, ergibt sich auch aus dem Jahresbericht 2004 von amnesty international (Vietnam, S. 414 ff.), wo dargestellt ist, dass unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern der Zugang zum Land verweigert wird (S. 415 r. Spalte) und die Justiz gegen Regierungskritiker vorgeht. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht, dass nach der Stellungnahme des „ Arbeitskreises für Gerechtigkeit und Frieden an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt “ v. Juni 2004 die Verhältnisse in Vietnam so liegen, dass
„Menschenrechtsverletzungen an Andersdenkenden und Intellektuellen sowie die Unterdrückung von ethnischen und religiösen Minderheiten ... an der Tagesordnung sind“.
Nach einer Meldung v. 2.1.2004 (ai) wurde Dr. Nguyen Dan Que lediglich aufgrund einer Stellungnahme zum Fehlen von Informationsfreiheit festgenommen, nachdem er 1998 aufgrund einer Amnestie frei gekommen war und sich zuvor für die Wahrung der Menschenrechte eingesetzt und deshalb in der Vergangenheit ca. 18 Jahre in vietnamesischen Gefängnissen zugebracht hatte. Für das Menschenrechtsdefizit spricht auch die Verweigerung der Einreise von langjährig im Ausland verbliebenen Vietnamesen durch vietnamesische Behörden (vgl. dazu die sog. „N-Listen“ beim Nds. Landeskriminalamt und die Rückführungsschwierigkeiten bei der Grenzschutzdirektion Koblenz, Urt. des VG Lüneburg, InfAuslR 2002, 367 m.w.N.). Auch der Sachverständige Dr. Weggels geht inzwischen davon aus, dass die
„vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg“ gelegt habe (so seine Stellgn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt),
wohl um in Europa seit Jahren mit dem europäischen Gedankengut „infizierte“ ehemalige Vertragsarbeitnehmer nicht zurücknehmen zu müssen. Der Sachverständige Dr. Will meint (Gutachten v. 11.2.2003):
„Mir ist jedoch kein Fall bekannt, in dem ein Funktionär einer nur im Ausland erlaubten regierungsfeindlichen Partei nach seiner Rückkehr nach Vietnam keinen Strafverfolgungen oder anderen schwerwiegenden Diskriminierungen ausgesetzt worden wäre.
Die „Gesamtverhältnisse“ in Vietnam dürften sich somit deutlich verschärft haben (vgl. den ai-Jahresbericht 2004, S. 414, „Drangsalierung von Regierungskritikern“ und Dr. Will, Gutachten v. 11.2.2003,: „drakonische Strafen“ für regimekritische Auftritte im Internet), was einer Nichtbedrohung iSv § 60 AufenthG entgegensteht. Vgl. auch VG München, Urt. v. 13.8.2003 - M 17 K 03.50661 - Asylmagazin 2003, S. 30:
„In den genannten Gutachten ist überzeugend ausgeführt, dass keine Differenzierung danach stattfindet, ob die entsprechenden Taten im Inland oder im Ausland begangen werden, dass aber wohl eine Differenzierung stattfinden kann, ob die Kritik von Prominenten oder weniger Prominenten geäußert wird. Da der Kläger zu Letzteren gehört, ist er eher einer Bestrafung ausgesetzt....
Die Antragstellerin könnte somit als Mitglied der OAVD bei einer Rückkehr nach Vietnam im Sinne von § 60 AufenthG iVm der Genfer Konvention u. der gen. Richtlinie über Mindestnormen möglicherweise bedroht sein (vgl. Gutachten Dr. Will v. 11.2.2003 / VIE 24133002; Lagebericht AA v. 12.2. 2005 unter II 5; ai-Jahresbericht 2004, aaO - im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt und verwertet). Das ist im hier vorliegenden Eilverfahren derzeit zu Gunsten der Antragstellerin beachtlich - zumal unklar ist, wann durch welche Tätigkeiten im einzelnen eine asylrelevante Bedrohung iSv § 60 AufenthG konkret in Betracht zu ziehen ist: „Ohne detaillierte Kenntnis der jeweiligen Aktionen und Publikationen der Betroffenen ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nicht zu beurteilen“ (so AA v. 26.2. 1999, S. 7). Nach neueren Erkenntnissen (Lagebericht AA v. 12.2. 2005, II 5) kann Rückkehrern „im Einzelfall“ ohne Frage eine Bestrafung „wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung“ drohen.
3.4 Das Verhalten der Antragstellerin auf der Grundlage ihrer Anschauungen und Überzeugungen (Art. 10 Abs. 1 e der Richtlinie) könnte in Vietnam zumindest als „Frechheit“ angesehen werden, der mit Gegenmaßnahmen, Gewalt und Einschüchterung zu begegnen sei (so der Sachverständige Dr. Will v. 14.9. 2000): Allein das „Lesen“ regierungskritischer Zeitungen kann schon Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen (IGFM Januar 1997, S. 23; Lagebericht des AA v. 1.4.2003). Auf eine „breite Öffentlichkeitswirkung“ kommt es wegen der permanenten territorialen Gesinnungskontrolle in Vietnam nicht an. Aktive und überzeugte Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der KP sind stets gefährdet. Das Schmuggeln von Flugblättern mit antikommunistischen Inhalten reicht daher für Verurteilungen aus (so ai -Jahres-bericht 2002, S. 604).
Der Sachverständige Dr. Will hält demgemäß an seiner schon früher geäußerten Auffassung fest, dass Rückkehrer nach öffentlicher Kritik am vietnamesischen Regierungssystem in aller Regel auch mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. Dr. Will im Gutachten v. 11.2.2003; vgl. auch Dr. Will v. 2.5.2003 und v. 14.9.2000, S. 1). Auch der Sachverständige Dr. Weggel (Stellungn. v. 10.8.2003 an VG Darmstadt) ist der Ansicht, dass eine Oppositionshaltung, die „irgendwo im fernen Ausland“ offenbart worden sei, u.a. dann in Vietnam doch verfolgungsrelevant werden könnte, wenn „ Publikationen aus dem Umfeld des Innenministeriums.... Witterung bei bestimmten Personen aufgenommen und sich auf sie eingeschossen “ hätten. Dabei geht dieser Sachverständige davon aus, dass das Rückübernahmeabkommen von 1995 (nebst Briefwechsel) - vgl. dazu S. 6/7 d. Bescheides - sich „ als Schlag ins Wasser erwiesen “ und die „vietnamesische Regierung der Rückführung jedes nur mögliche Hindernis in den Weg“ gelegt habe: „ Beim Besuch der BMZ-Ministerin in Hanoi (Oktober 2000) wurde das Abkommen von 1995 nicht einmal noch der Erwähnung für wert befunden.“ Die „völkerrechtlichen Verpflichtungen“ sind damit, da sie in Vietnam offenbar missachtet werden, eher bedeutungslos. Vgl. ai-Jahresbericht 2003 u. Lagebericht des AA v. 1.4.2003: „Aushöhlung“ des Dreierabkommens UNHCR-Vietnam-Kambodscha durch den vietnamesischen Staat.
3.5 Das Bedrohungs- und Verfolgungsrisiko in Vietnam ist daher heute schwer einzuschätzen, weil die Reaktionsweise vietnamesischer Behörden „ständigen, zum Teil sehr irrationalen Veränderungen unterworfen“ ist (so Dr. G. Will, Hamburg, 14.9.2000, S. 3). So kann Rückkehrern „im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung nach dem StGB drohen“ (Lagebericht des AA v. 12.2.2005, S. 9). Eine Prognose, Verhaftungen, Bestrafungen, Umerziehungsmaßnahmen und Zwangs arbeit würden in Vietnam ausschließlich und nur bei „besonders hervorgetretener“ regimekritischer Betätigung im Ausland vorgenommen, geht an der Irrationalität und Willkürlichkeit des vietnamesischen „Rechtssystems“ vorbei. Vielmehr
„müssen all diejenigen vietnamesischen Staatsbürger, die im Ausland öffentliche Kritik an dem Regierungssystem ihres Landes bzw. an der Politik ihrer Regierung geübt haben, bei ihrer Rückkehr nach Vietnam mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen“ (so Dr. G. Will in seiner gutachterl. Stellungn. v. 14.9.2000, S. 1).
Allein der Besitz antikommunistischer Flugblätter kann für eine Verurteilung ausreichen, Kritiker der regierungsamtlichen Politik werden schikaniert (ai-Jahresbericht 2002, S. 604). Der Sachverständige Dr. G. Will hat sich diesbezüglich wie folgt zur Lage in Vietnam gutachterlich geäußert (Stellgn. v. 14.9.2000 an VG München, S. 3):
„Berücksichtigt man all diese Faktoren, so wird zumindest erklärbar, warum manche auch gegenüber ausländischen Medien geäußerten Auffassungen prominenter Oppositioneller ohne nennenswerte Sanktionen und Repressionen hingenommen werden, während kritische Anmerkungen eines unbekannten Bürgers sehr schwerwiegende Bestrafungen nach sich ziehen können.“
Aktivitäten unbekannter Bürger, die mit im Ausland operierenden Oppositionsgruppen in Zusammenhang gebracht werden können, werden „meist mit Landesverrat gleichgesetzt„ (so Dr. G. Will, aaO.). Oppositionelles Verhalten wird „schlicht als Unbotmäßigkeit bzw. Frechheit angesehen, der mit körperlicher Gewalt und massiver Einschüchterung zu begegnen“ ist (Dr. G. Will, aaO.). Diese Äußerungen gehen auf eine fachkundige Beobachtung der tatsächlichen vietnamesischen Verhältnisse zurück, die zudem indizieren, dass der Rechtssektor „weitgehend unterentwickelt“ ist (so auch AA v. 1.4. 2003 und v. 26.2. 1999; ai-Jahresbericht 2003, S. 626 lk. Spalte). Nach der Einschätzung der IGFM (Pressemitteilung v. 18.10. 2001) „entpuppt sich Vietnam als ein ´ rechtsbeugender Staat ´“. Gerichtsverfahren verlaufen in aller Regel unfair (ai-Jahresbericht 2002, S. 603; Klein, aaO, S. 5), unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern wird die Einreise verweigert (ai-Jahresbericht 2004, aaO., S. 415), damit Misshandlungen, Folterungen und Rechtsbeugungen unbekannt bleiben. Das erklärt, weshalb Referenzfälle unerkannt bleiben. Vereinbarungen zwischen dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und den Regierungen von Vietnam und Kambodscha wurden eindeutig nicht eingehalten (ai-Jahres-bericht 2003 S. 623). Vier Journalisten sind im Juli 2002 „überfallartig verhaftet“ worden und werden wegen der Unterzeichnung eines Protestbriefes - nach eintägigem Verhör durch den vietn. Staatssicherheitsdienst - an unbekannten Orten gefangen gehalten, u.zw. ohne jedes rechtsstaatlich-justizielle Verfahren (so IGFM v. 25.7.2002). Daher üben viele Journalisten „Selbstzensur“ (Lagebericht des AA v. 12.2. 2005), was erklärt, weshalb „insgesamt keine Referenzfälle“ bekannt geworden sind. Denn
„Journalisten, die sich dem Regime gegenüber kritisch äußern, drohen drastische Gefängnisstrafen“ (so Klein, aaO., S. 5).
3.6 Anknüpfungspunkt für Maßnahmen gegen die Antragstellerin könnte heute auch die Tatsache sein, dass es in Vietnam sog. „administrative Haftstrafen“ auf der Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 31-CP v. 14. April 1997 (Lagebericht d. Ausw. Amtes v. 26.2. 1999) gibt, für deren Verbüßung mittlerweile in nahezu jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager eingerichtet worden ist. (vgl. Der Einzelentscheider-Brief v. Febr. 1999). Ein Dekret v. 23.8.2001 (Nr. 53/2001/ND-CP) sieht zudem die Möglichkeit eines 5-jährigen Hausarrestes im Anschluss an eine Haftstrafe vor (Lagebericht des AA v. 1.4. 2003). Das Instrument administrativer Haft entstammt der französischen Kolonialzeit und dient eindeutig der „Ausschaltung unliebsamer `Konterrevolutionärer Gegner´“ (so der Lagebericht des AA v. 26.2. 1999). Es greift in Bürgergrundrechte wie z.B. Art. 72 ein und widerspricht dem Int. Pakt über bürgerliche u. politische Rechte (AA v. 26.2.1999, S. 3). Entsprechende Strafmaßnahmen tragen deutliche Anzeichen reiner Willkür (Dr. G. Will, S. 3 der Stellgn. v. 14.9.2000). Der Sachverständige Dr. G. Will hat sich dazu wie folgt geäußert: „ Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Maßnahme handelt, derer sich die vietnamesischen Behörden vor allem in den etwas abgelegeneren Provinzen gerne bedienen, um mißliebige Kritiker aus dem Verkehr zu ziehen und einzuschüchtern.“ (Dr. G. Will, Stellung. v. 14.9.2000, aaO. S. 5). Jedoch sind Erkenntnisse über die vietnamesische Praxis in diesem Bereich „nur schwer zu erhalten“ (so Lagebericht des AA v. 26.2. 1999): In der FAZ v. 21.1.1999 heißt es insoweit: „Ein im Westen ausgebildeter Jurist war mehr als zehn Jahre in Haft, auf Grund administrativer Entscheidungen und ohne je ein Gericht gesehen zu haben. `Sie schlagen nicht, sie stecken dich in Einzelhaft oder in ein Arbeitslager - bis du die Gesetze des Klassenkampfs endlich eingesehen hast´, sagt er... (FAZ v. 21.1. 1999).
3.7 Eine Bedrohung der buddhistischen Antragstellerin ist auch aus Strafvorschriften ableitbar, die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften stark beschränken (Art. 81 c vietn StGB / Zwietracht - und Art. 199 vietnStGB / abergläubische Praktiken - ; vgl. VG Meiningen, B. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Sämtliche kirchlichen Aktivitäten, vor allem soziale, unterliegen in Vietnam inzwischen einer Registrierungspflicht und bedürfen einer gesonderten Genehmigung (AA an VG Darmstadt v. 18.2. 2002). Denn die sozialen Probleme haben zugenommen, so dass Christianisierungstendenzen feststellbar sind (u.a., vgl. Lagebericht AA v. 9.7.2001, S. 6 unten). Vgl. dazu Dr. Will vom 16. Juni 1999:
„Die vietnamesische Regierung sah sich daher auch veranlaßt, am 19.4.1999 ein Dekret über die Zulässigkeit religiöser Aktivitäten zu erlassen, in dem gefordert wird, die entsprechenden Vorschriften rigoros anzuwenden, um jeden Mißbrauch der Religion im Kampf gegen die Volksmacht zu unterbinden.“
Nach einer Pressemitteilung der IGFM v. 13.12.2001 sind im Jahre 2001 alle bedeutenden Persönlichkeiten der verschiedenen Religionsgemeinschaften in Vietnam inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt worden. Versammlungen seien von der Volkspolizei und der Armee „brutal aufgelöst“ worden. Aus Protest haben sich im Jahre 2001 zwei Buddhisten selbst verbrannt, weitere Selbstverbrennungen sind damals angekündigt worden. Nach einer IGFM-Pressemitteilung v. 18.7.2001 häufen sich die Berichte aus Vietnam über Misshandlungen, Schikanen und Folter der Behörden gegenüber Gläubigen. Schüler eines Pfarrers seien „bereits mehrmals verhaftet, zusammengeschlagen und gefoltert“ worden, „um falsche Geständnisse zu erpressen“. Außerdem heißt es hier:
„Die vietnamesische Regierung versucht, sie durch alltägliche Schikanen, Hinderung an der Berufsausübung, Geldstrafen wegen angeblicher Verstöße gegen Verkehrsregeln, Mißhandlungen, Verhöre usw. einzuschüchtern. Die katholischen Laien sollen aufhören, Pfarrer Ly zu unterstützen, sich für die Anliegen der Pfarrgemeinden einzusetzen oder unter Hausarrest gestellte Geistliche zu besuchen“.
Die IGFM beurteilt dieses Vorgehen als eine „ Kursänderung“ der Regierung. Beleg hierfür ist u.a. das unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführte Verfahren gegen Pfarrer Ly, der am 19. Oktober 2001 in Hue zu 15 Jahren Gefängnis abgeurteilt wurde (Jahresbericht ai 2002, S. 604), wobei die „Brutalitäten gegen seine Familie und Gemeindemitglieder“ (so die Pressemitteilung der IGFM v. 22.10.2001) noch hinzu kommen.
Eine Gesamtschau der Veränderungen in Vietnam belegt für den Fall der Abschiebung das Risiko einer unmenschlichen oder auch nur erniedrigenden Behandlung der Antragstellerin, so dass eine Bedrohung wegen ihres buddhistischen Glaubens nicht ausgeschlossen ist (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 18.6.2002 - 2 E 20341/02.Me -). Das stellt einen berücksichtigenswerten Verfolgungsgrund iSv § 60 Abs. 1 AufenthG dar (Art. 10 Abs. 1 b der gen. Richtlinie 2004/83/EG).
4. Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens bei summarischer Prüfung erfüllt, darf das Gericht die Sache nicht - ebenso wenig wie im Klageverfahren - an das Bundesamt „zurückverweisen“, sondern muss über den Asylanspruch und die weiteren Fragen zu § 60 AufenthG selbst entscheiden. Denn auch die Besonderheiten des asylrechtlichen Folgeverfahrens rechtfertigen es nicht, das Verwaltungsverfahren an das Bundesamt zur weiteren und eingehenderen Prüfung des geltend gemachten Asylanspruchs und der Abschiebungsverbote und -hindernisse zurückzugeben (BVerwG, NVwZ 1998, 861). Ohne mündliche Verhandlung und ohne Befragung des Asylbewerbers, ggf. ohne Beweisaufnahme, sind aber die hier entscheidungserheblichen Fragen nicht zu klären. Somit ist es im vorliegenden Verfahren - zur Sicherung dieser Klärungsmöglichkeiten - nur möglich, die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen.
5. Schließlich stehen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ganz besonders gewichtige Gründe entgegen, die es erlaubten, schon vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens die vollendete Tatsachen schaffende Abschiebung durchzuführen, die angedroht worden ist. Denn der Rechtschutzanspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ist um so stärker, je gewichtiger die abverlangte Belastung ist (BVerfGE 35, 382 / 4o2; BVerfGE, NVwZ 1985, 4o9; BVerfG (3. K. des 2. Senats) NVwZ-Beilage 1996, 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.). Deshalb ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur im Falle eindeutiger und unumstößlicher Richtigkeit (BVerfG, InfAuslR 1995, 19 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]) abweisbar:
Droht ... dem Ast. bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - ... - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, daß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (so die 3. Ka. des 2. Senats des BVerfG, Beschl. v. 27.1o.1995, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 19 [BVerfG 27.10.1995 - 2 BvR 384/95] m.w.N.)
An solchen Gründen fehlt es hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.