Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 08.10.2004, Az.: 6 A 4255/02
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 08.10.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 4255/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 43462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2004:1008.6A4255.02.0A
Fundstelle
- NVwZ-RR 2006, 206-208 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Zahnarzt muss in einer auf den jeweiligen Patienten bezogenen Begründung die außergewöhn lichen Besonderheiten darlegen, die die Schwellenwertüberschreitung rechtfertigen sollen.
Allein neue Techniken und eine besonders gute Qualität der Ausführung der Arbeiten oder das Alter eines Patienten zwischen 60 und 70 Jahren rechtfertigen nicht die Annahme einer aus der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausragenden Besonderheit. Gleiches gilt für stark divergierende Zahnstellungen oder den Aufwand der Isolation und Trockenlegung bei der lokalen Fluoridierung mit Lack oder Gel (vgl. Ziff. 221 und 102 der GOZ).
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind.
Der im .............. geborene Kläger ist Pfarrer und steht als kirchlicher Beamter auf Lebenszeit im Dienste der Evangelisch-Lutherischen Kirche in .......... Er ist als solcher beihilfeberechtigt nach den staatlichen Vorschriften über die Gewährung von Beihilfe. Sein Bemessungssatz beträgt 70 v. H.. Anlässlich der geplanten Verkronung der Zähne 3 bis 6 im 4. Quadranten erstellte der Zahnarzt Dr. ......., für den Kläger einen Heil- und Kostenplan unter dem 14. Februar 2002. In diesem Plan wurde u.a. für die Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation) nach der Ziffer 221, für die in der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - ein einfacher Wert von 23,11 € vorgesehen ist, der Gebührenfaktor 3,50 für die 4 Zähne Ansatz gebracht. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 teilte daraufhin die norddeutsche kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK), die im Auftrage des Beklagten die Beihilfebearbeitung vornimmt, dem Kläger mit, dass entgegen des vorgelegten Heil- und Kostenplanes lediglich ärztliche Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 966,95 € anerkannt werden könnten, da die GOZ ein Überschreiten der Schwellenwerte höchstens bis zum 3,5-fachen nur mit schriftlicher Begründung des Behandlers erlaube, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigten.
Der Kläger ließ sich daraufhin im April 2002 vom betreffenden Zahnarzt behandeln, in dessen Auftrag das zahnärztliche Rechenzentrum Dr. .....unter dem 27. Mai 2002 eine Rechnung über insgesamt 2.597,30 € erstellte. In dieser Rechnung war u.a. für die Gebührenziffer 221 viermal der Faktor 3,5 und für die Gebührenziffer 102 einmal der Faktor 3,5 in Ansatz gebracht worden. Der Kläger beantragte daraufhin unter Vorlage dieser Rechnungen unter dem 29. Mai 2002 die Gewährung einer Beihilfe.
Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 gewährte daraufhin die NKVK dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.246,29 €. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die zahntechnischen Leistungen lediglich im Umfang von 60 v. H. als beihilfefähig anerkannt werden könnten und dass das Honorar des Zahnarztes zur Errechnung der beihilfefähigen Leistungen bei der Gebührenziffer 221 um 350,98 und bei der Gebührenziffer 102 um 0,57 € gekürzt werden müsse, da die schriftliche Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes bei diesen Positionen nicht die Besonderheit des Falles ausreichend darlege. Die Begründung: "Wesentlich erhöhter Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen sehr tief subgingivaler Präparationsgrenze, erschwerter Retentionsgewinnung bei geringer Restsubstanz, Umstände der Ausführung: Präparation unter Lupenkontrolle und lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel" reiche nicht aus.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10. Juni 2002 Widerspruch ein und wandte sich zugleich an die Abrechnungsstelle mit der Bitte um Erläuterung. Das zahnärztliche Rechenzentrum Dr. ......teilte unter dem 13. Juni 2002 mit, dass für die Ziffer 221 als Begründung der Überschreitung des Schwellenwertes vom Zahnarzt angegeben worden sei: "Erschwerte Parallelisierung wegen sehr starker divergierender Zahnstellung" und für die Ziffer 102 "Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen erschwerter Isolation und Trockenlegung". Der Kläger leitete dieses Schreiben dem Beklagten zur Kenntnis zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte dazu aus, dass sich das Überschreiten der Schwellenwerte nur rechtfertige bei solchen Besonderheiten, die in der Person des Patienten liegen, und dass daher besondere Verfahrenstechniken zur Begründung ausscheiden müssten. Es fehle an einer Darlegung der außergewöhnlichen Besonderheiten durch den behandelnden Zahnarzt, so dass eine weitergehende Beihilfe nicht gewährt werden könne. Die Erschwernisse einer tiefen subgingivalen Präparationsgrenze und einer erschwerten Retentionsgewinnung bei geringer Restzahnsubstanz seien zudem bei der Berechnung der Gebührenziffern 218 und 219 berücksichtigt worden. Denn derartige Leistungen kämen nur dann in Betracht, wenn ein zerstörter Zahn mit einer Krone versorgt werden solle. Daher könnten diese Gesichtspunkte nicht zur Erhöhung des Faktors über den Schwellenwert hinaus anerkannt werden.
Am 14. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Der Beklagte habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Bestimmung der Besonderheiten des Einzelfalles nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der GOZ im Ermessen des betreffenden Zahnarztes stünde. Im vorliegenden Fall habe dieser eine ausreichende Begründung für die Erhöhung der Faktoren abgegeben. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er bei der Behandlung bereits 64 Jahre alt gewesen sei, somit im Pensionsalter stehe. Allenfalls wäre der Beklagte berechtigt gewesen, wegen der eingetretenen Zweifel ein Gutachten der Zahnärztekammer einzuholen, nicht aber eine Übernahme der begehrten Beihilfe zu verweigern.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, auf seinen Beihilfeantrag vom 29. Mai 2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus ihm einen Betrag von 246,09 € zu gewähren und den Beihilfebescheid vom 5. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter entscheiden konnte, weil ihm die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO die Entscheidung übertragen hat, ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auf seinen Beihilfeantrag vom 29. Mai 2002 weitere Beihilfeleistungen gewährt werden, soweit es die Schwellenwertüberschreitungen in der Rechnung des Zahnarztes vom 27. Mai 2002 betrifft. Denn der Beklagte hat zu Recht die den Schwellenwert übersteigenden Abrechnungen als nicht beihilfefähig angesehen. Dazu im Einzelnen:
Der Beihilfeanspruch richtet sich vorliegend nach § 87 c NBG, da § 69 des Pfarrergesetzes auf die Anwendungen der Beihilfevorschriften verweist. Mithin sind die gemäß § 79 BBG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) vom 19. April 1995 in dem Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden und damit maßgeblichen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung vom 9. Januar 1999 (GMBl. 1999, 58) sowie den hierzu ergangenen Durchführungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren sowie die ab dem 1. Januar 2002 in Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften und dazu ergangenen Hinweise anwendbar (vgl. Runderlass vom 10. Januar 2002, NdsMBl. Seite 145 ff.). Diese Vorschriften sind gegenwärtig auch dann noch anwendbar, selbst wenn man mit dem Bundesverwaltungsgericht die dort erhobenen durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen teilt, weil sie nicht in Gesetzesform ergangen sind. Denn sie sind jedenfalls übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiterhin anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - NVwZ 2004, 1093).
Dabei ist zu bedenken, dass die Gewährung von Beihilfe Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Die Fürsorgepflicht gebietet es aber nicht, generell Beihilfe zu jeglichen Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass einer Erkrankung im Einzelfall entstanden sind.
Die Beihilfevorschriften können vielmehr Art und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn am Maßstab durchschnittlicher Verhältnisse losgelöst vom Einzelfall pauschalierend festlegen und dürfen insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass ein Beamter oder Versorgungsempfänger gehalten ist, sich ergänzend privat gegen die Risiken von Krankheit und Pflege zu versichern. Im Hinblick auf die lediglich ergänzende Funktion der Beihilfe muss der Beamte oder Versorgungsempfänger daher Härten oder Nachteile hinnehmen, die sich aus dieser pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise ergeben (vgl. BVerwG ZBR 1989, 244 [BVerwG 03.03.1989 - BVerwG 2 NB 1.88]).
Aus diesen Besonderheiten des Beihilferechtes folgt auch, dass die Leistungen der Beihilfe keineswegs vergleichbar mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Denn dort werden von den Krankenkassen, die gemeinsam von den Beschäftigten und Arbeitgebern finanziert werden, nach einem bestimmten gesetzlichen System direkt Leistungen an die behandelnden Ärzte und Zahnärzte gewährt. Demgegenüber sind die Beihilfeberechtigten Privatpatienten, die bei der Bezahlung der Rechnungen ihrer Ärzte in Vorlage treten und später lediglich bei ihrem Dienstherrn nachträglich für die Aufwendungen, die durch entsprechende Belege nachgewiesen sind, eine Beihilfe erhalten können. Dabei verkennt es das Gericht nicht, dass damit die Positionen des Kostenträgers im wirtschaftlichen Sinne (private Versicherung und Beihilfe) und die des formalrechtlichen Kostenschuldners (Patient gegenüber dem Zahnarzt) auseinanderfallen mit der Folge, dass letztlich der betreffende Beamte oder Versorgungsempfänger sich um die sachliche und rechtliche Richtigkeit einer Zahnarztrechnung kümmern muss, obwohl er selbst nur über geringe Kenntnisse des Beihilfe- und ärztlichen Gebührenrechts verfügt. Indessen ist der Beamte oder Versorgungsempfänger aufgrund seines lebenslangen Dienstverhältnisses verpflichtet, sich wenigstens in angemessener Weise um derartige Kenntnisse zu bemühen, die mit Gegenstand seines Dienst- und Treueverhältnisses als Nebenpflichten sind.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 BhV bestimmt hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, dass diese sich ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der GOZ beurteilen. Nach dem 2. Halbsatz dieser Regelung ist insoweit jedoch beihilferechtlich eine gewissen Einschränkung vorgenommen worden, denn soweit keine begründeten besonderen Umstände vorliegen, kann nur eine Gebühr, die den Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOZ nicht überschreitet, als angemessen angesehen werden. Von dieser zuletzt genannten Aussage abgesehen, verzichten die Beihilfevorschriften insoweit auf eine eigenständige Umschreibung des Begriffs der Angemessenheit und verweisen auf die Vorschriften der GOZ (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1988 - 2 C 39.87 - Buchholz 270 § 5 Nr. 1 = ZBR 189, 342; Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 - BVerwGE 95, 117 = ZBR 1994, 225).
Damit wird grundsätzlich auf die Anwendung der GOZ verwiesen, die im vorliegenden Falle in § 5 Abs. 2 GOZ folgendes bestimmt:
"Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1-fachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen".
Dabei ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes schriftlich zu begründen. Mithin hat die Annahme von "Besonderheiten" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 5 GOZ den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Zahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widerspräche es, wenn schon eine vom Arzt oder Zahnarzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegenden Schwierigkeiten, angewandten Verfahrensweise bei der Ausführung einer im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung als das Überschreiten des Schwellewertes rechtfertigende Besonderheit angesehen würde.
Diese Betrachtungsweise ergibt sich aus der Gegenüberstellung der "in der Regel" einzuhaltenden Spanne zwischen dem einfachen Gebührensatz und dem Schwellenwert einerseits und dem zulässigen Überschreiten dieses Wertes wegen Besonderheiten der Bemessungskriterien andererseits sowie aus der Anordnung einer schriftlichen Begründung des Überschreitens des Schwellenwertes, die auf Verlangen näher zu erläutern ist (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ). Denn für eine nähere Erläuterung ist sinnvoll nur dann Raum, wenn Besonderheiten gerade des vorliegenden Einzelfalles darzustellen sind; könnte schon eine bestimmte, vom Einzelfall unabhängige Art der Ausführung der im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, so wäre dies mit einem kurzen Hinweis auf die angewandte Ausführungsart abschließend dargelegt, ohne dass es der Begründungspflicht bedürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994, a.a.O.).
Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, dass seit Inkrafttreten der GOZ zum 1. Januar 1988 sich verschiedene Verfahren weiterentwickelt haben, da technische Neuerungen eingetreten sind und praktische Erkenntnisse den Qualitätsstandard im Allgemeinen gehoben haben.
Auch ist es für das Verständnis der genannten Vorschriften nicht ausschlaggebend, dass seit Inkrafttreten der GOZ weitreichende wirtschaftliche Veränderungen in den Kostenstrukturen auf Seiten der behandelnden Zahnärzte eingetreten sind. Denn darauf stellen die BhV und die GOZ nicht ab. Diese Gesichtspunkte zur berücksichtigen, ist vielmehr Sache des Normgebers, in dessen Bereich die Judikative nicht eingreifen kann.
Es ist daher festzustellen, dass der Zahnarzt die Besonderheit des Einzelfalles verbunden mit höheren Anforderungen als im gewöhnlichen Fall schlüssig darlegen und auf Verlangen erläutern muss. Eine beihilfefähige Schwellenwertüberschreitung setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Für die Überschreitung des Schwellenwertes muss daher der Ausnahmecharakter der Behandlung des betreffenden Patienten begründet werden (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 3. Dezember 1999 - 12 A 288/99 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 4. Januar 1991 - 1 R 46/89; VGH Kassel, Beschluss vom 22. März 2003 - 3 UZ 95/02 - zitiert nach Juris). Der Schwellenwert deckt die Mehrzahl der schwierigen und aufwändigen Behandlungsfälle ab.
Es müssen also aufgrund patientenbezogener Umstände abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle erheblich überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden seien. Dem Bereich des Schwellenwertes sind folglich die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle und damit auch solche zugeordnet, die überdurchschnittlich aufwändig oder schwierig, aber eben noch nicht durch ungewöhnliche Besonderheiten gekennzeichnet sind. Vielmehr müssen schwerwiegende Besonderheiten da sein, die bei der Mehrzahl vergleichbarer Behandlungsfälle so nicht auftreten, die also außergewöhnlich sind und völlig aus dem Rahmen fallen. In diesem Sinne ist der Schwellenwert daher als eine "Beweislastgrenze" zu verstehen, d. h. die Überschreitungen hat der Arzt auf die Berechtigung hin zu beweisen. Lediglich die Vielfältigkeit tatsächlich herausragender Schwierigkeiten und Komplikationen kann bei ausreichender Begründung eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Mithin muss die schriftliche Begründung auch die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein, wobei nicht allgemein erwartet werden kann, dass er medizinische Fachausdrücke versteht. Daraus folgt, dass allein die Anwendung eines bestimmten Verfahrens, das früher vielleicht so noch nicht angewandt wurde, nicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwertes ausreicht.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Falle die vom Zahnarzt geltend gemachten Schwellenwertüberschreitungen nicht beihilfefähig. Damit ist nichts gesagt darüber, ob und in welchem Umfang der Arzt zivilrechtlich berechtigt sein mag, die Bezahlung der betreffenden Rechnung zu verlangen. Die im Lichte der beihilferechtlichen Grundsätze zu verstehenden Regelungen des zahnärztlichen Gebührenrechts (vgl. dazu auch: Runderlass vom 6. August 2001, NdsMBl. Seite 748 ff.) gebieten jedenfalls nicht von Rechtswegen, dass sie der Beklagte als beihilfefähig anerkennt. Soweit nämlich zunächst zur Gebührenziffer 221 in der Rechnung ausgeführt wurde, dass ein wesentlich erhöhter Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen sehr tief subgingivaler Präparationsgrenze, erschwerter Retentionsgewinnung bei geringer Restsubstanz und als besonderer Umstand der Ausführung eine Präparation unter Lupenkontrolle angeführt wurden, wurde im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der Berücksichtigung eines zerstörten Zahnes oder der Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung oder Schraubenaufbau bereits mit den Gebührenziffern 218 und 219, die gleichfalls in der betreffenden Rechnung in Ansatz gebracht wurden, ausreichend Rechnung getragen wurde, so dass es sich hierbei um ein Bemessungskriterium handelt, das nach § 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden ist. Hinzu kommt, dass mit dieser Begründung eine in der Person des Klägers liegende Besonderheit, die diesen Behandlungsfall von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt, nicht deutlich gemacht wurde. Soweit später vom Zahnarzt als weiterer Grund die erschwerte Parallelisierung wegen stark divergierender Zahnstellung angeführt wurde, handelt es sich dabei keineswegs um eine aus der Mehrzahl der Behandlungsfälle herausragende Besonderheit. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass praktisch bei einer großen Anzahl von Menschen, die vor der Mitte der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts geboren wurden, divergierende Zahnstellungen vorhanden sind, weil erst ab diesem Zeitraum in größerem Umfang bei breiten Bevölkerungsschichten Zahnregulierungen im jugendlichen Alter einsetzten. Mithin sind stark divergierende Zahnstellungen gerade bei älteren Patienten gang und gebe, dass von einer herausragenden Besonderheit keine Rede sein kann. Ebenso verhält es sich mit dem im Klageverfahren vorgetragenen Argument des Alters des Klägers. Allein das Alter indiziert keine besondere Altersgebrechlichkeit. Für eine Dienstunfähigkeit wegen Nachlassens der geistigen und körperlichen Kräfte des Klägers wurde auch nichts vorgetragen und ist nichts ersichtlich.
Soweit hinsichtlich der Gebührenziffer 102 bei der lokalen Fluoridierung mit Lack oder Gel ein höherer Faktor in Ansatz gebracht wurde, ist gleichfalls anhand der gegebenen Begründung dessen Berechtigung nicht ersichtlich. Es gehört zu den Alltäglichkeiten zahnärztlicher Leistungen bei der Fluoridierung von Zähnen, das damit eine Isolation und Trockenlegung der betreffenden Bereiche verbunden ist. Warum gerade im vorliegenden Fall ein überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand vorgelegen haben soll, wird durch die gegebene Begründung nicht deutlich. Bringt aber der Beihilfeberechtigte eine solche Begründung der besonderen Verhältnisse durch den Arzt nicht bei, so ist die Beihilfestelle berechtigt, die Gewährung von Beihilfe für die über dem Schwellenwert liegende Gebühr des Arztes zu verweigern (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 1991 - 2 A 10662/91 - RiA 1992, 261).
Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, dass der Kläger sich keineswegs auf seine mangelnde Kenntnis der Beihilfevorschriften berufen kann. Denn durch das Antwortschreiben der NKVK vom 25. Februar 2002 wurde ihm hinreichend deutlich gemacht, unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung des Schwellenwertes allenfalls gebilligt werden kann. Auch wurden konkrete Beträge genannt, die höchstens übernommen werden könnten. Es lag daher nahe, dass der Kläger seinen behandelnden Zahnarzt dieses Antwortschreiben zeigt und somit ihm deutlich macht, dass Überschreitungen des Stellenwerts der besonderen Abbedingung (vgl. § 2 GOZ) und einer Behandlung auf eigene Kosten des Patienten bedürften.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Festsetzung des Streitwertes knüpft an § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. an der Höhe des streitigen Beihilfebetrages unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes des Klägers an, da dieses Gesetz insoweit gemäß § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I Seite 718) für dieses ältere Verfahren noch anzuwenden ist.