Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.04.2005, Az.: 1 A 315/04
Analogie; Angriff; Dienstunfall; erhöhtes Unfallruhegehalt; Lebensgefahr; Unfallruhegehalt
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 20.04.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 315/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 50656
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 BeamtVG
- § 37 Abs 1 S 1 BeamtVG
- § 37 Abs 2 Nr 1 BeamtVG
- Art 3 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Ein Justizvollzugsbeamter, der erst nach Beendigung von Tötungshandlungen eines Gefangenen und dessen Selbstmordes und damit nach Abflauen der Gefahr am Tatort erscheint, hat (auch dann) keinen Anspruch auf die Gewährung eines nach § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erhöhten Unfallruhegehaltes, wenn er in der Folgezeit über die Geschehnisse psychisch nicht hinwegkommt und deshalb wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehaltes gemäß § 37 BeamtVG.
Der am ... geborene Kläger war als Amtsinspektor (A 9 mit Amtszulage im JVD) Justizvollzugsbeamter und als solcher in der Justizvollzugsanstalt A. tätig. Am 13. August 1999 kam es in der Anstaltsküche dieser Justizvollzugsanstalt zu einem Vorfall, bei dem ein Gefangener zwei Beamte tötete sowie eine Beamtin und einen Beamten schwer verletzte und sich anschließend selbst tötete. Der Kläger war bei diesem Vorfall nicht selbst unmittelbar anwesend und wurde auch nicht selbst unmittelbar verletzt und auch sonst nicht direkt bedroht. Unmittelbar nach Abfolge der Geschehnisse hielt er sich aber am Tatort auf. Da er in der Folgezeit über die Geschehnisse psychisch nicht hinweg kam, wurde er mit bestandskräftiger Verfügung der Justizvollzugsanstalt A. vom 2. März 2004 gemäß §§ 56, 60 NBG wegen festgestellter dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des März 2004 in den Ruhestand versetzt. Es ist weiter anerkannt worden, dass der Kläger infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und ihm ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zusteht.
Mit Bescheid vom 6. April 2004 setzte das beklagte Landesamt die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75 v. H. fest.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, sein Ruhegehaltssatz betrage nach § 37 BeamtVG tatsächlich 80 v. H. Die Voraussetzungen für ein hiernach erhöhtes Ruhegehalt lägen insgesamt vor. Seine Dienstunfähigkeit sei unstreitig Folge des Vorfalls vom 13. August 1999 gewesen. Zu dem Überfall des Gefangenen in der Anstaltsküche der JVA sei es insbesondere aufgrund der massiven Überbelegung der Anstalt gekommen. Aufgrund dieser Überbelegung hätten er und seine Kollegen Dienst bei latent bestehender Lebensgefahr verrichtet. Denn es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, wann es zu einem folgenschweren Vorfall kommen würde. Durch die Vorkommnisse sei auf ihn rechtswidrig massiver psychischer Druck ausgeübt worden, der zu seinen Gesundheitsstörungen und letztlich zu seiner Dienstunfähigkeit geführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 wies das beklagte Landesamt den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, im Rahmen des Unfalluntersuchungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Kläger sich erst unmittelbar nach der Abfolge der Geschehnisse am Tatort habe dienstlich aufhalten und das Tatbild offenbar habe psychisch verinnerlichen müssen. Nach den fach- und amtsärztlichen Feststellungen sei eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer festgelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. diagnostiziert worden. Dieses Krankheitsbild sei zum Anlass genommen worden, einen Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anzunehmen. Damit sei aber auch festgestellt worden, dass der Kläger im Rahmen der Ausübung seiner Diensthandlungen am Tatort keiner besonderen Lebensgefahr i. S. d. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG mehr ausgesetzt gewesen sei, weil für ihn zu dem Zeitpunkt, als er den Tatort betreten habe, keine akute oder besondere Lebensgefahr mehr gegeben gewesen sei, da der Gefangene sich zuvor bereits selbst getötet habe. Der Kläger selbst sei von dem Gefangenen nicht angegriffen worden, so dass auch der Tatbestand eines rechtswidrigen Angriffs i. S. v. § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG nicht gegeben sei. Die Voraussetzungen für ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG seien somit nicht erfüllt.
Daraufhin hat der Kläger am 18. August 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Unabhängig davon, dass der Gefangene ihn nicht selbst tätlich angegriffen habe und dass die Tötungshandlungen vor seinem Erscheinen abgeschlossen gewesen seien, hätten jedoch der Überfall und seine Folgen bei ihm zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und damit zu seiner Dienstunfähigkeit geführt. Da sich mithin sowohl der Überfall als auch die Folgen insoweit als rechtswidriger Angriff auf seine geschützten Rechtsgüter darstellten, seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erhöhten Unfallruhegehaltes sehr wohl gegeben. Jedenfalls sei in seinem Fall § 37 BeamtVG analog anzuwenden, da der Gleichbehandlungsgrundsatz es gebiete, dass er nicht anders behandelt werden dürfe, nur weil er sich nicht schon bei den Tötungshandlungen selbst, sondern erst unmittelbar im Anschluss hieran am Tatort aufgehalten habe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Landesamt unter Abänderung seines Bescheides vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines nach § 37 BeamtVG erhöhten Unfallruhegehaltes zu gewähren.
Das beklagte Landesamt beantragt,
die Klage abzuweisen,
und vertieft seinerseits die Ausführungen seines Widerspruchsbescheides. Für § 37 Abs. 1 und 2 BeamtVG müsse die Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Allein die Tatsache, dass es sich um eine gefährliche Tätigkeit oder Situation handele, sei nicht ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines nach § 37 BeamtVG erhöhten Unfallruhegehaltes; der angefochtene Bescheid des beklagten Landesamtes vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2004 ist mithin rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG sind nicht (insgesamt) erfüllt.
1. Wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, so sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. beschränkt ist. Diese Voraussetzungen sind zwar insoweit gegeben, als die zur Zurruhesetzung des Klägers führende Erkrankung Folge eines anerkannten Dienstunfalles i. S. d. § 31 BeamtVG ist. Bei ihm liegt auch seit dem Zeitpunkt, zu dem er in den Ruhestand getreten ist, eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. vor.
Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 BeamtVG muss die Diensthandlung aber weiter mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen sein. Und der Beamte muss sich bei Ausübung dieser Diensthandlung, mit der für ihn eine derartige besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben eingesetzt haben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Entgegen seiner Ansicht hatte sich der Kläger seinerzeit am 13. August 1999 bei Ausübung der Diensthandlung nicht einer derartigen qualifizierten Lebensgefahr ausgesetzt.
Von einer besonderen Lebensgefahr im Sinne dieser Vorschrift kann ausgegangen werden, wenn die Möglichkeit des Verlustes des Lebens nicht nur theoretisch denkbar, sondern auch praktisch naheliegend ist. Entscheidend sind dabei die Umstände im Einzelfall. Die Umstände des Unfallhergangs müssen also so liegen, dass sich dem durchschnittlichen Betrachter die Möglichkeit des Verlustes des Lebens bei typischem Verlauf der Diensthandlung aufdrängt. Die besondere Gefährlichkeit der Diensthandlung muss dabei spätestens kurz vor Eintritt des Unfallereignisses erkennbar geworden sein. Allein die Tatsache, dass es sich um eine gefährliche Tätigkeit oder Situation handelt, ist hingegen nicht ausreichend. Wenn auch keine nahezu sichere Todeserwartung zu fordern ist, muss die Gefährdung aber jedenfalls weit über das normale Maß hinausgehen. Der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sein. Dies ist nicht in einem statistischen Sinn zu verstehen, der Verlust des Lebens muss vielmehr typischerweise mit dem besonderen Charakter der Dienstverrichtung verbunden sein. Dies ist beispielsweise bei der Entschärfung von Sprengkörpern, der Verfolgung bewaffneter Verbrecher, der Bergung aus einem brennenden Gebäude oder beim Betreten der Fahrbahn der Autobahn der Fall (vgl. zum Vorstehenden etwa Kümmel/Ritter, BeamtVG, Kommentar, Stand: Februar 2005, § 37 Rdnr. 7 m. w. N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG mit BeamtVG, Kommentar, Stand: Januar 2005, § 37 BeamtVG Rdnr. 7 m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -).
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers unter Würdigung der konkreten Verhältnisse am Unfallort und insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht erfüllt.
Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst ohne Erfolg darauf, dass er und seine Kollegen aufgrund der vorgetragenen seinerzeitigen Überbelegung der Justizvollzugsanstalt ihren Dienst bei latent bestehender Lebensgefahr verrichtet hätten. Auch bei einer unterstellten Überbelegung der Justizvollzugsanstalt zum Tatzeitpunkt war der Dienst des Klägers nicht typischerweise mit einer besonderen Lebensgefahr im oben beschriebenen Sinn verbunden. Es gibt keinen Erfahrenssatz des Inhalts, dass allein die Überbelegung einer Justizvollzugsanstalt für die Justizvollzugsbeamten eine Gefährdung ihres Lebens, die weit über das normale Maß hinausgeht, beinhaltet. Auch dass dies im konkreten Fall hier gegeben war, ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Die demnach hier vorliegende, mit der Dienstverrichtung in einer Justizvollzugsanstalt generell verbundene allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes reicht wie ausgeführt nicht aus.
Auch im Hinblick auf die konkreten Geschehensabläufe am Tag des 13. August 1999 fehlen Anhaltspunkte für eine besondere Lebensgefahr gerade für den Kläger. Als dieser erstmals am Tatort erschien, war die Gefahr bereits vorbei. Der Gefangene, der in der Anstaltsküche zuerst einen Beamten und eine Beamtin getötet sowie einen weiteren Beamten und eine Beamtin schwer verletzt hatte, hatte sich selbst getötet, bevor der Kläger die Anstaltküche betrat. Der Kläger war mithin zu keiner Zeit direkt von dem Gefangenen angegriffen oder sonst in die Nähe der Lebensgefahr gebracht worden. Allein die bloße Anwesenheit des Klägers am Tatort nach Abflauen der Gefahr lässt keine besondere Lebensgefahr erkennen.
Mithin fehlt es angesichts dieser konkreten Umstände auch daran, dass der Kläger bei Ausübung seiner Diensthandlungen sowohl beim Vorliegen als auch nach Abschluss der Gefahrenlage sein Leben eingesetzt hat.
Des Weiteren fehlt es an der erforderlichen Kausalität gerade zwischen der besonderen Gefährdung und dem Dienstunfall. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur dann gewährt, wenn der Beamte bei einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und als Folge hiervon einen Unfall erleidet, der als Dienstunfall anerkannt wird. Demnach muss die der Diensthandlung zugeordnete besondere Gefährdung kausal für den Unfall sein. Für das Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalles reicht es demnach nicht aus, wenn sich der Dienstunfall zwar in Ausübung einer besonders gefährlichen Diensthandlung ereignet hat, er jedoch nicht auf die besondere Gefährdung zurückzuführen ist (Kümmel/Ritter, a. a. O., § 37 Rdnr. 9). So liegt es hier. Maßgebliches Ereignis, das zur Dienstunfähigkeit und in der Folgezeit zur Zurruhesetzung führte, ist die Unfähigkeit des Klägers, im Anschluss an die Ereignisse des 13. August 1999 über die Geschehnisse in psychischer Hinsicht hinwegzukommen. Dieser in der Person des Klägers liegende Vorgang ist aber nicht ursächlich auf eine mit besonderer Lebensgefahr verbundene Diensthandlung zurückzuführen. Es liegt mithin nur ein einfacher Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG, jedoch kein qualifizierter Dienstunfall i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vor.
2. Auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtVG sind nicht gegeben. Die Nr. 2 dieser Vorschrift kommt hier ersichtlich nicht in Betracht; dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, so dass sich insoweit weitere Ausführungen erübrigen.
Aber auch § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG ist nicht erfüllt. Hiernach wird ein Unfallruhegehalt nach § 37 Abs. 1 BeamtVG auch gewährt, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall mit den in § 37 Abs. 1 BeamtVG genannten Folgen erleidet. Ein Angriff in diesem Sinn liegt nur bei einer von einem oder mehreren Menschen ausgehenden Handlung vor, die objektiv erkennbar auf die Verletzung von Rechtsgütern, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, eines oder mehrerer Beamten gerichtet ist und sowohl in einem zeitlichen als auch unmittelbaren inneren Zusammenhang mit dem Dienst steht (Kümmel/Ritter, a. a. O., § 37 Rdnr. 18). Vorausgesetzt ist hierbei stets eine zielgerichtete Verletzungshandlung gegen den oder die betroffenen Beamten (BVerwG, Urt. v. 8.10.1998 - 2 C 17.98 -, NVwZ-RR 1999, 324 = ZBR 1999, 95). Es muss sich mithin um einen direkten Gewaltakt handeln, bei dem der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass sein Handeln zur Schädigung eines der am Einsatz beteiligten Beamten führt (OVG Koblenz, Urt. v. 16.1.1998 - 2 A 10106/97 - <zitiert nach juris>). Hieran fehlt es nach dem oben Gesagten aber gerade. Eine agressive Verhaltensweise des Gefangenen, die gerade gegen die Person des Klägers oder gegen die Wahrnehmung seiner dienstlichen Obliegenheiten gerichtet wäre, war nicht gegeben. Der Umstand, dass der Kläger über die Geschehnisse psychisch nicht hinwegkam und infolgedessen als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt worden ist, ist von der Tat des Gefangenen nicht mitumfasst; insofern fehlt es also an dem inneren Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und Dienstverrichtung.
3. Der Hinweis des Klägers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge eines seiner Ansicht nach gebotenen Analogieschlusses zu seinen Gunsten greift nicht durch. Wie im Bereich des Besoldungsrechtes sind angesichts des Gesetzesvorbehaltes in § 3 Abs. 1 BeamtVG auch im Bereich der Beamtenversorgung einer ausdehnenden Auslegung und analogen Anwendung von leistungsbegründenden Tatbeständen sehr enge Grenzen gesetzt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerfG, Beschl. v. 6.5.2004 - 2 BvL 16/02 -, DVBl. 2004, 1102; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.1.2003 - 4 S 2191/00 -, NVwZ-RR 2003, 764, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 2 C 16.03 -, NVwZ 2004, 1256 <Leitsatz>). Gerade für Regelungen im Bereich der Beamtenversorgung hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verletzt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers gebietet es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht, einen Beamten, der erst im Anschluss an Tötungshandlungen am Tatort auftaucht und der deshalb selbst nicht unmittelbar einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, mit den im Gesetz geregelten Fällen gleichzusetzen. Diese Fälle sind gerade nicht gleichgelagert. § 37 Abs. 1 und 2 BeamtVG tragen der Tatsache Rechnung, dass für bestimmte Beamtengruppen bestimmte Dienstverrichtungen typisch sind, die mit einer besonderen Gefahr für Leib und Leben verbunden sind. Einer derartigen Gefahr war der Kläger gerade nicht ausgesetzt. Es ist vielmehr eher untypisch, dass ein Justizvollzugsbeamter, der selbst nicht unmittelbar betroffen ist, die Erlebnisse im Anschluss an Tötungshandlungen eines Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt mit der Folge seiner Dienstunfähigkeit psychisch nicht verarbeitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.