Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.04.2005, Az.: 2 A 98/04

Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage; Planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens in einem nach Bebauungsplan ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet (WA); Störung durch einen Gewerbebetrieb; Ermessen der Behörde bei Erteilung einer Ausnahme

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.04.2005
Aktenzeichen
2 A 98/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 18103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2005:0419.2A98.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 14.08.2009 - AZ: 1 LB 337/07

Verfahrensgegenstand

Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage

Das Verwaltungsgericht Lüneburg, 2. Kammer, hat
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Müller als Einzelrichter,
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2005
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Baugenehmigung für eine Mobilfunkanlage.

2

Unter dem 30. April 2003 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage. Diese soll auf dem Dach des Gebäudes "E." errichtet werden und eine Höhe von knapp 10 m oberhalb dieses Gebäudes aufweisen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 41 der Beklagten, der ein WA-Gebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 festsetzt.

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Mit Bescheid vom 18. Juli 2003 lehnte die Beklagte die beantragte Genehmigung ab und führte zur Begründung aus, fernmeldetechnische Anlagen seien im WA-Gebiet nach der maßgebenden BauNVO 1977 nicht zulässig. Von einer Ausnahme für einen nicht störenden Gewerbebetrieb könne keinen Gebrauch gemacht werden, da der Abstand zum schutzwürdigen Kinderheim in der F. nur 75 m betrage und eine erhebliche Störung des Stadtbildes auf Grund der exponierten Lage und Standortssituation zu erwarten wäre.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2004 zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, eine Zulassung des beantragten Vorhabens käme nur im Rahmen einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 in Betracht. Die Voraussetzungen dafür würden nicht erfüllt. Die beantragte Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans habe die Beklagte zu Recht abgelehnt. Diese von der Beklagten getroffene Entscheidung sei im Ergebnis ermessensfehlerfrei. Denn mit der Vorschrift des § 31 Abs. 1 BauGB werde der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessen eingeräumt, ob sie eine Ausnahme von den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans erteilen wolle oder nicht; der Bauherr habe lediglich einen Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 verpflichte die Baubehörde dagegen nicht, Gewerbebetriebe generell zuzulassen, wenn sie nicht störten. Maßgeblich für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens sei, dass es sich nach Funktion und Umfang in den Charakter des Baugebiets einordne. Dabei sei nicht nur auf "wahrnehmbare" Emission abzustellen, sondern auch auf optische Auswirkungen des Vorhabens. Auch diese könnten den Gebietscharakter eines Wohngebiets, nämlich die dort zu Gewähr leistende Wohnruhe, stören. Danach sei die geplante Mobilfunksendeanlage als gebietsuntypisch anzusehen. Der Siedlungscharakter des betroffenen Stadtteils sei durch eine angepasste Höhenentwicklung der mehrstöckigen Gebäude geprägt. Dadurch sei eine einheitlich harmonische Silhouette des Ortsbildes mit klaren horizontalen Gebäudeabschlüssen entstanden. Die geplante Mobilfunkanlage würde dagegen vollständig aus der ansonsten homogenen Dachlandschaft herausragen und das Erscheinungsbild stören. Die Oberkante des Flachdachs des Eckgrundstücks G. erhebe sich bereits ca. 3,5 m über die Dächer der nördlich und südlich angrenzenden Gebäudetrakte. Auf diesem bereits herausgehobenen Gebäudeteil solle nun ein 9,9 m hoher Antennenträger montiert werden. Er erreiche eine Gesamthöhe von ca. 23 m und werde sämtliche Gebäude der Umgebung überragen. Hinzu komme, dass der Standort auf einem Eckgrundstück vorgesehen sei, welcher durch den angrenzenden Kreuzungsbereich und den dahinter liegenden Handwerkerplatz uneingeschränkt einsehbar sei. Die Mobilfunkanlage würde quasi wie ein das Wohngebiet prägendes "Wahrzeichen" wirken und die Blicke zwangsläufig auf sich ziehen. Im Übrigen sei zu befürchten, dass die geplante Mobilfunkanlage auf Grund ihrer exponierten Lage und ihrer deutlichen Sichtbarkeit auch das Erscheinungsbild der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude in dem benachbarten Straßenabschnitt H., 3 sowie 5 und 6, 7, 8 sowie 10 beeinträchtigen könne, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse bestehe. § 8 NDSchG verbiete grundsätzlich die Errichtung von Anlagen, die das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinträchtigten/Die unter Denkmalschutz stehenden Gebäude kämen dem Betrachter, der von Norden oder Osten käme, nur zusammen mit der alles überragenden Mobilfunkanlage in den Blick. Dies würde den Eindruck einer historischen, das Ortsbild prägenden Wohnbebauung mindern. Damit käme es zu einer denkmalrechtlich unerwünschten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieser Baudenkmale. Die Entscheidung der Beklagten, die Ausnahmegenehmigung zu versagen, sei daher ermessensfehlerfrei und daher nicht zu beanstanden.

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Zur Begründung ihrer am 18. Juni 2004 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, ihr stünde ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO lägen vor und das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Bei der beantragten Mobilfunksendeanlage handele es sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Soweit die Bezirksregierung Lüneburg im Widerspruchsbescheid von einer Gebietsunverträglichkeit auf Grund einer optischen Beeinträchtigung ausgehe, sei dies verfehlt. Die Dimensionierung einer baulichen Anlage eigne sich nicht dazu, das der Bestimmung der Art der baulichen Nutzung dienende Merkmal "Störend" zu begründen. Vielmehr sei die Mobilfunkanlage gebietsverträglich. Dies werde durch die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 dokumentiert, wonach fernmeldetechnische Nebenanlagen auch in allgemeinen und reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig seien. Letztendlich diene die Mobilfunkanlage sogar den Bedürfnissen der in einem Wohngebiet lebenden Bevölkerung. Mittlerweile gebe es in Deutschland mehr Mobilfunknutzer als Festnetzanschlussinhaber. Insgesamt sei die Mobilfunkanlage deshalb mit dem Gebietscharakter vereinbar und als nicht störende gewerbliche Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig.

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Ihr stünde auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das der Beklagten gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen auf Null reduziert sei. Die Erteilung einer Ausnahme für einen nicht störenden Gewerbebetrieb könne nur dann versagt werden, wenn die Gemeinde hierfür beachtliche städtebauliche Gründe anführen könne. Die geltend gemachten Gründe reichten dafür nicht aus. Der Schutz des Kinderheims, welches sich in 75 m Entfernung befinde, sei kein solcher Grund. Von der Anlage gingen bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus und insoweit bestehe keine Notwendigkeit, einen größeren Abstand von dem Kinderheim zu verlangen. Der Hinweis auf die Störung des Stadtbildes reiche ebenso nicht aus, die Ablehnung zu rechtfertigen. Bei der Frage der Beeinträchtigung des Ortsbildes sei zunächst vor allem der Bestand zu berücksichtigen. Es sei keinesfalls so, dass das allgemeine Wohngebiet bislang von Beeinträchtigungen verschont werde. Es befänden sich zum einen gewerbliche Nutzungen und vor allem Verwaltungsgebäude in der näheren Umgebung, die das Stadtbild erheblich beeinflussten. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antennenträger äußerst schlank gestaltet werde. Die Antennen seien direkt am Antennenträger montiert, um das Bauwerk so schlank wie möglich zu gestalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der I. um eine viel befahrene Straße handele und der von der Bezirksregierung Lüneburg genannte Handwerkerplatz eine große Kreuzung sei. Insoweit werde das Stadtbild nicht in dem Maße gestört, dass dies zu einer Versagung der Baugenehmigung führen dürfte.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Mai 2004 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes "A." in Lüneburg zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Gründe aus den angefochtenen Bescheiden.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Der Einzelrichter der Kammer hat die Örtlichkeiten in seiner Sitzung am 19. April 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da ihr ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zusteht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 31 Abs. 1 BauGB, da das Vorhaben der Klägerin im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet werden soll und dort nicht als Regel-, sondern lediglich als Ausnahmebebauung zulässig sein kann. Der Bebauungsplan Nr. 41 der Beklagten setzt für den hier maßgeblichen Bereich ein WA-Gebiet auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1977 fest. Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO greift deshalb nicht ein, weil diese Regelung erst in der Baunutzungsverordnung 1990 eingeführt worden ist. Zutreffend gehen die Beteiligten aber davon aus, dass nach der überwiegenden Ansicht der Rechtsprechung, der der Einzelrichter folgt, Femmeldesendeanlagen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

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Die von der Klägerin geplante Mobilfunkanlage ist nach Auffassung des Einzelrichters als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb anzusehen. Die Bedenken der Klägerin hinsichtlich des 75 m entfernten Kinderheims in der F. greifen nicht durch, weil nach der vorgelegten Standortbescheinigung vom 18. August 2003 der Sicherheitsabstand in Hauptstrahlrichtung lediglich 7,87 m beträgt und eine Beeinträchtigung des Kinderheims somit ausgeschlossen sind. Auch dürfte die Beeinträchtigung des Wohngebietes durch die Höhe der Anlage nicht dazu führen, sie als störenden Gewerbebetrieb anzusehen. Im Ergebnis kann diese Frage aber offen bleiben, weil das der Beklagten im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB zustehende Ermessen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf Null reduziert ist und sie die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

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Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können nach § 31 Abs. 1 BauGB solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen sind. Die Erteilung der Ausnahme steht im Ermessen der Behörde, das nach § 114 VwGO vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüft werden darf. Die Bauaufsichtsbehörde hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 VwVfG). Das Ermessen bei der Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen des Bebauungsplanes ist in erster Linie der Verwirklichung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung verpflichtet, wobei die Abwägung der planenden Gemeinde für den Einzelfall "fortzuschreiben" ist. Da es bei der Ausnahme nur um Randkorrekturen der Planung gehen kann und nicht um eine Änderung der Planung, ist es selbstverständlich, dass die Ausnahme die Grundzüge der Planung nicht berühren darf. Eine Ausnahme, die wegen des Umfangs des Vorhabens die Eigenart des Baugebiets verändert, ist ausgeschlossen. Dabei ergibt sich die Eigenart des Baugebiets nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, sondern unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation. Entsprechendes gilt bereits im Vorfeld des § 15 Abs. 1 BauNVO, wenn von einem Vorhaben Störungen oder Belästigungen zu befürchten sind. § 15 Abs. 1 BauNVO gilt als Rechtsschranke nicht nur für Vorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, sondern - erst recht - für Vorhaben, die nur im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können. Die Erteilung einer Ausnahme ist dabei nicht davon abhängig, dass eine atypische Sondersituation vorliegt, jedoch ist es der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht verwehrt, das Regelausnahmeverhältnis zu gewichten. Die Behörde darf Ausnahmen nicht prinzipiell versagen, aber sie darf die Breitenwirkung einer Ausnahme in Rechnung stellen. Auch eine ständige Verwaltungspraxis kann das Ermessen einengen. Der Gleichheitssatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nicht zur Wiederholung rechtswidriger Ausnahmen, seine ermessensbindende Funktion ist allerdings anerkannt (Schmaltz in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 31 BauGB Rdnr. 12 ff).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beklagten, die Ausnahme nicht zuzulassen, rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Einzelrichter zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 25. Mai 2004, denen er folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO) Der Einzelrichter teilt insbesondere die Einschätzung, dass die Errichtung der geplanten Mobilfunkanlage auf dem Gebäude E. zu einer Beeinträchtigung der angrenzenden Baudenkmale in der Stresemannstraße führen würde, die über die bereits durch das Gebäude Lindenstraße 30 bestehende hinausgeht. Es kann dabei offen bleiben, ob die zusätzliche Beeinträchtigung angesichts der Vorbelastung der Denkmale durch das Gebäude "J." und den viel befahrenen Innenstadtring der Beklagten bereits zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 8 NDSchG führt, wonach in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet werden dürfen, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Denn auch eine Beeinträchtigung von Baudenkmalen, die die Schwelle des § 8 NDSchG noch nicht erreicht, durfte die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen.

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Der Einzelrichter folgt nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung der Stellungnahme des Denkmalspflegers K. vom 07.04.2004 (Bl. 37 BA "A"), wonach der bestehende Kontrast zwischen den Baudenkmalen und dem Gebäude L. durch die geplante Anlage verstärkt würde. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die Baudenkmale bereits durch das Gebäude G. und die viel befahrene Straße beeinträchtigt werden. Aber die von ihr geplante Mobilfunkanlage hätte zusätzlich zur Folge, dass der Blick des Betrachters - insbesondere von der Innenstadt und dem Handwerkerplatz her kommend - von den denkmalgeschützten Häusern auf das denkmalunverträgliche Gebäude G. gelenkt wird. Die beabsichtigte Mobilfunkanlage überragt die Baudenkmale und auch das Gebäude G. um etwa 10 m und es wäre kaum mehr möglich, die Baudenkmale ohne den sie deutlich überragenden Mobilfunkmast zu betrachten. Dies gilt insbesondere für das Gebäude M., das mit seinem westlichen Teil an der N. unmittelbar gegenüber dem Gebäude A. liegt und nur einen Abstand von ca. 25 m zum Antennenstandort aufweist. Führt mithin die Errichtung des geplanten Vorhabens zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der benachbarten Baudenkmale, ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, die Ausnahme aus diesem Grund zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu. Zwar hat sie in der mündlichen Verhandlung eine Begründung für die Notwendigkeit des beantragten Standortes vorgelegt, eine Befreiung wäre aber aus der oben dargelegten Beeinträchtigung von Baudenkmalen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs, 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Müller