§ 3 NWattNPG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG)
- Amtliche Abkürzung
- NWattNPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100050000000
(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus dem beigefügten Kartenwerk, das Bestandteil dieses Gesetzes ist:
- 1.Karte im Maßstab 1 : 100 000 (Anlage 2),
- 2.verkleinerte Deutsche Grundkarten im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 3).
Die vom Nationalparkgebiet umschlossenen Flächen, die keiner der in § 5 Abs. 1 genannten Zonen zugeordnet sind, sind nicht Bestandteil des Nationalparks.
(2) Für die Abgrenzung des Nationalparks ist seewärts und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe sowie in der Jade die Verbindungslinie zwischen den in der Anlage 2 eingetragenen, durch geografische Koordinaten (GPS - World Geodetic System 84) bestimmten Punkten maßgeblich, soweit nicht in den Mündungstrichtern von Elbe und Weser zwischen zwei Koordinatenpunkten die niedersächsische Landesgrenze oder ein Leitwerk verläuft; in diesem Fall wird die Grenze durch die Landesgrenze oder den stromabgewandten Fuß des Leitwerks gebildet.
(3) Die landwärtigen Grenzen des Nationalparks sind in den Anlagen 2 und 3 durch Punktlinien dargestellt. Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzabschnitten ist die mittlere Tidehochwasser-Linie maßgeblich. Auf den in den Anlagen 2 und 3 durch eine rote Punktlinie gekennzeichneten Abschnitten ist die seeseitige Grenze des Deiches (§ 4 Abs. 3 des Niedersächsischen Deichgesetzes) maßgeblich. Für den Verlauf der in den Anlagen 2 und 3 durch eine schwarze nicht unterbrochene Punktlinie gekennzeichneten Grenzen ist die Karte maßgeblich. Soweit gemäß Satz 3 die seeseitige Grenze des Deiches die Grenze des Nationalparks bildet, verändert sich diese Grenze mit den zugelassenen Veränderungen des vorhandenen Deiches. In diesem Fall macht das für den Naturschutz zuständige Ministerium soweit erforderlich die Anlagen 2 und 3 neu bekannt.