§ 3 NArchG - Ermittlung und Übernahme des Archivgutes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560020000000
(1) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Stellen haben sämtliches Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist oder das aus sonstigen Gründen ausgesondert werden soll, dem zuständigen Staatsarchiv in regelmäßigen Abständen im Originalzustand zur Übernahme anzubieten. Dazu gehört auch Schriftgut, das nach Rechtsvorschriften des Bundes der Geheimhaltung unterliegt. Spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung ist jegliches Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Satz 1 gilt nicht für den Landtag.
(2) Daten in automatisierten Dateien sind in Form einer Abbildung zur Übernahme anzubieten. Der Zeitpunkt der Herstellung, die Form der Datenübermittlung und eine etwaige Auswahl der Daten sind vorab zwischen dem Staatsarchiv und der dateiführenden Stelle zu vereinbaren.
(3) Daten, die unzulässig gespeichert sind, dürfen nicht angeboten werden. Sind solche Daten dem Staatsarchiv übermittelt worden, so sind sie dort auf Ersuchen der übermittelnden Stelle zu löschen.
(4) Das zuständige Staatsarchiv stellt fest, welches Schriftgut Archivgut nach § 2 Abs. 2 ist. Es kann die Pflicht, Schriftgut anzubieten, einschränken.
(5) Das Staatsarchiv kann bereits aus Schriftgut, dessen Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, das Archivgut ermitteln.
(6) Die in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen können ihr Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anbieten. Sie regeln ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich des Archivgutes durch Vereinbarung mit dem zuständigen Staatsarchiv; § 4 Satz 2 sowie die §§ 5 und 6 sind anzuwenden.
(7) Private sowie Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, können ihr Schriftgut dem zuständigen Staatsarchiv anbieten. In Vereinbarungen dieser Personen und Religionsgemeinschaften mit dem zuständigen Staatsarchiv kann von den §§ 5 und 6 abgewichen werden.