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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 TIBStiftG - Stiftungszweck, Kooperation, weitere Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Zweck der Stiftung ist die überregionale Literatur- und Informationsversorgung für alle Gebiete der Technik und ihrer Grundlagenwissenschaften, insbesondere Architektur, Chemie, Informatik, Mathematik und Physik, zur Deckung des Bedarfs in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Praxis. 2Die Stiftung soll ferner Forschungs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der Informationswissenschaften zur Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen in der Literatur- und Informationsversorgung durchführen.

(2) Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Technischen Informationsbibliothek.

(3) 1Die Stiftung übernimmt den Betrieb der Universitätsbibliothek der Universität Hannover und gewährleistet die vom Land Niedersachsen finanzierte Literatur- und Informationsversorgung der Universität Hannover. 2 Das Nähere regeln die Stiftung und die Universität Hannover durch eine Kooperationsvereinbarung.

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kooperiert die Stiftung mit Hochschulen, insbesondere mit der Universität Hannover, sowie mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft.

(5) 1Die Stiftung kann mit anderen Verwaltungsträgern vereinbaren, deren Bestand an Literatur und Informationen zu verwalten. 2Soweit sie ein Archiv unterhält, kann sie mit Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen vereinbaren, deren Schriftgut zu übernehmen und in ihrem Archiv zu sichern. 3Für ein von der Stiftung unterhaltenes Archiv gelten auch § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Satz 2 des Niedersächsischen Archivgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesarchivs das von der Stiftung unterhaltene Archiv tritt.