Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 7 NJG - Grundsatz, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen haben ihr Schriftgut nach Abschluss der Bearbeitung aufzubewahren, soweit in der Verordnung nach Satz 2 nichts Abweichendes geregelt ist. 2Das Justizministerium bestimmt das Nähere durch Verordnung, insbesondere die Dauer der Aufbewahrung und die Berechnung der Aufbewahrungsfristen. 3Dabei sind zu berücksichtigen

  1. 1.

    das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person gespeicherten Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

  2. 2.

    das Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

  3. 3.

    das rechtliche Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

  4. 4.

    das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Staatsanwaltschaften, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren oder zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

4In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass im Einzelfall Aufbewahrungsfristen unter Berücksichtigung der Interessen nach Satz 3 verlängert werden können. 5Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder, wenn eine solche nicht bestimmt ist, nach Abschluss der Bearbeitung wird das Schriftgut vernichtet, soweit es nicht gemäß § 3 NArchG vom Niedersächsischen Landesarchiv übernommen wird.