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  • ab 18.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 4 NArchG - Sicherung des Archivgutes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
Amtliche Abkürzung
NArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22560020000000

Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Archivgut, dem ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Aufbewahrungsfristen sowie Rechte von Personen oder Religionsgemeinschaften nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht entgegenstehen.