§ 4 NArchG - Sicherung des Archivgutes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut in Niedersachsen (Niedersächsisches Archivgesetz - NArchG)
- Amtliche Abkürzung
- NArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22560020000000
Archivgut ist auf Dauer und sicher zu verwahren, zu erhalten und vor unbefugter Nutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Archivgut, dem ein bleibender Wert nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zukommt, ist zu vernichten, sofern Aufbewahrungsfristen sowie Rechte von Personen oder Religionsgemeinschaften nach § 3 Abs. 7 Satz 1 nicht entgegenstehen.