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  • ab 16.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 LiegKatErl - Führung der Liegenschaftskatasterakten

Bibliographie

Titel
Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
Redaktionelle Abkürzung
LiegKatErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

5.1
Grundsätze

Dokumente, die für die Erhebung und Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind und deren Vorhaltung fachlich erforderlich ist, sind dauerhaft zu archivieren.

Die Liegenschaftskatasterakten sind im Original und im FODIS (Anlage 3) vorzuhalten. Analoge Dokumente (Originale) sind zu digitalisieren und im FODIS georeferenziert einzutragen. Der digitale Datenbestand muss für die Bereitstellung geeignet sein.

Mit der Eintragung in das ALKIS sind neue Dokumente unverzüglich in das FODIS einzutragen.

Dokumente aus den Liegenschaftskatasterakten sollen ausgesondert werden, wenn sie nicht mehr für die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind. Bei ausgesonderten Dokumenten sind die Bestimmungen des § 3 NArchG zu beachten.

5.2
Dokumente zu den Liegenschaften

Die Dokumente zu den Liegenschaften umfassen

  • den originären Zahlennachweis der Liegenschaften (z. B. Fortführungsrisse),

  • die öffentlichen Urkunden aus dem Verwaltungsverfahren (z. B. Amtliche Grenzdokumente) und

  • weitere Dokumente (z. B. historische Unterlagen).

5.3
Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters

Die Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters umfassen

  • die Aufnahmepunktbeschreibungen,

  • die Aufnahmepunktfortführungsrisse und

  • die Aufnahmepunktakten.

5.3.1 Aufnahmepunktbeschreibungen

Jede Aufnahmepunktbeschreibung weist den AP und seine SP sowie die Ergebnisse der Vermarkung, Sicherung und Einmessung unter der Punktnummer des AP nach. Die Zuordnung von SP bleibt auch bei örtlich nicht mehr vorhandenem AP bestehen.

Die Aufnahmepunktbeschreibungen sind anhand der Aufnahmepunktfortführungsrisse zu aktualisieren und zu archivieren.

5.3.2 Aufnahmepunktfortführungsrisse

Zum Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP gehören

  • der Aufnahmepunktfortführungsriss einschließlich der Liste zum Aufnahmepunktfortführungsriss sowie

  • das SAPOS®-Messungsprotokoll oder

  • das Berechnungsprotokoll für terrestrische Messungen.

Der Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP ist nur in analoger Form dauerhaft zu archivieren.

5.3.3 Aufnahmepunktakten

Dokumente für im Zusammenhang bestimmte Punktgruppen sind in Aufnahmepunktakten zu archivieren.

Die Aufnahmepunktakten enthalten mindestens die Messwerte, die aufbereiteten Messwerte und die Berechnungsergebnisse.

Die Aufnahmepunktakten sind dauerhaft nur in analoger Form zu archivieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)