Abschnitt 5 LiegKatErl - Führung der Liegenschaftskatasterakten
Bibliographie
- Titel
- Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- LiegKatErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
5.1
Grundsätze
Dokumente, die für die Erhebung und Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind und deren Vorhaltung fachlich erforderlich ist, sind dauerhaft zu archivieren.
Die Liegenschaftskatasterakten sind im Original und im FODIS (Anlage 3) vorzuhalten. Analoge Dokumente (Originale) sind zu digitalisieren und im FODIS georeferenziert einzutragen. Der digitale Datenbestand muss für die Bereitstellung geeignet sein.
Mit der Eintragung in das ALKIS sind neue Dokumente unverzüglich in das FODIS einzutragen.
Dokumente aus den Liegenschaftskatasterakten sollen ausgesondert werden, wenn sie nicht mehr für die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind. Bei ausgesonderten Dokumenten sind die Bestimmungen des § 3 NArchG zu beachten.
5.2
Dokumente zu den Liegenschaften
Die Dokumente zu den Liegenschaften umfassen
den originären Zahlennachweis der Liegenschaften (z. B. Fortführungsrisse),
die öffentlichen Urkunden aus dem Verwaltungsverfahren (z. B. Amtliche Grenzdokumente) und
weitere Dokumente (z. B. historische Unterlagen).
5.3
Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters
Die Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters umfassen
die Aufnahmepunktbeschreibungen,
die Aufnahmepunktfortführungsrisse und
die Aufnahmepunktakten.
5.3.1 Aufnahmepunktbeschreibungen
Jede Aufnahmepunktbeschreibung weist den AP und seine SP sowie die Ergebnisse der Vermarkung, Sicherung und Einmessung unter der Punktnummer des AP nach. Die Zuordnung von SP bleibt auch bei örtlich nicht mehr vorhandenem AP bestehen.
Die Aufnahmepunktbeschreibungen sind anhand der Aufnahmepunktfortführungsrisse zu aktualisieren und zu archivieren.
5.3.2 Aufnahmepunktfortführungsrisse
Zum Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP gehören
der Aufnahmepunktfortführungsriss einschließlich der Liste zum Aufnahmepunktfortführungsriss sowie
das SAPOS®-Messungsprotokoll oder
das Berechnungsprotokoll für terrestrische Messungen.
Der Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP ist nur in analoger Form dauerhaft zu archivieren.
5.3.3 Aufnahmepunktakten
Dokumente für im Zusammenhang bestimmte Punktgruppen sind in Aufnahmepunktakten zu archivieren.
Die Aufnahmepunktakten enthalten mindestens die Messwerte, die aufbereiteten Messwerte und die Berechnungsergebnisse.
Die Aufnahmepunktakten sind dauerhaft nur in analoger Form zu archivieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)