Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.11.2010, Az.: 7 A 667/09

Einheitlichkeit des Pflegesatzes; Kooperationsvereinbarung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.11.2010
Aktenzeichen
7 A 667/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Schließt ein Unfallkrankenhaus mit einem "Plankrankenhaus" eine Vereinbarung, wonach das "Plankrankenhaus" im Namen und Auftrag des Unfallkrankenhauses sowie auf dessen Rechnung Unfallpatienten in einer "Kooperationsabteilung" nach den Standards des Unfallkrankenhauses behandelt, ohne hierfür "Planbetten" einzusetzen, kann dies zu einer Verringerung der Menge der Fallpauschalen des "Plankrankhauses" nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG a.F., nicht jedoch zu einer Verminderung des Erlösbudgets nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. d) führen; § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG und § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG stehen nicht entgegen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Klägerin kann die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 100 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem dieser einen Beschluss der Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Schiedsstelle) hinsichtlich des von der Beigeladenen geführten Krankenhauses (F.) für das Jahr 2007 genehmigte. Für dieses Jahr war das F. im Nds. Krankenhausplan mit insgesamt 456 Betten ausgewiesen.

Die Beigeladene schloss mit dem G. (H.), dessen Träger der I. und der Unfallversicherungsträger im Landesbereich ist, am 26. April 2007 eine Kooperationsvereinbarung (KoV). Danach werden ab dem 01. Mai 2007 Patienten in der Kostenträgerschaft der Berufsgenossenschaften in einer gesonderten Abteilung in Räumen des J. von dem H. in dessen eigenen Namen und dessen eigene Rechnung behandelt (§ 1 Abs. 1 KoV); Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel für diese Abteilung werden vom Friederikenstift gestellt (§ 2 Abs. 1 KoV); es sind die Behandlungs- und Therapiestandards des H. einzuhalten, das insoweit jederzeit Kontrollen durchführen kann (§ 2 Abs. 3 u. 4 KoV); der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des J. schließt mit dem H. einen zusätzlichen Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Ärztlicher Direktor der genannten Abteilung und unterliegt insoweit dem Direktionsrecht des H. (§ 2 Abs. 6 u. 7 KoV); die Behandlungsleistungen der genannten Abteilung rechnet das H. mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ab; das H. vergütet die Leistungen des J. entsprechend der erbrachten Pflegetage im stationären bzw. nach Fallzahlen im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 1 u. 2 KoV).

Nachdem sich die Beigeladene mit den Kostenträgern, u. a. der Klägerin, bei den Beratungen des Erlösbudgets des J. für das Jahr 2007 u. a. nicht über die entgeltrechtliche Bewertung der Ausgliederung von Patienten, die nach dem Inhalt der o. g. Kooperationsvereinbarung "auf Kosten" der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt werden sollten, hatte einigen können, rief die Beigeladene am 27. Juni 2008 die Schiedsstelle an. Diese entschied mit streitgegenständlichem Beschluss vom 03. September 2008 - SK 9/2008 -, berichtigt am 13. Oktober 2008, aus der Kooperationsvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem BUKH folge ein Verzicht der Beigeladenen auf die bisherige "eigene" Behandlung von Patienten, die in der Kostenträgerschaft der Unfallversicherungen stünden; in diesem Umfang vermindere sich die Anzahl der Behandlungsfälle des J. aus diesem Bereich. Daraus folge eine Leistungsveränderung i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes - KHEntgG - auf Seiten des J..Die Vergütungen, welche die Träger der Unfallversicherungen für Patienten leisteten, die im Wirkungsbereich der Kooperationsvereinbarung behandelt würden, seien nicht Teil des Erlösbudgets des J. i.S.d. Bestimmungen des Krankenhausentgeltgesetzes. Die gesetzlich unfallversicherten und nach den §§ 26 ff. SGB VII leistungsberechtigten Patienten seien ab dem Beginn der Kooperationsvereinbarung nicht (mehr) unter das Krankenhausentgeltgesetz gefallen, soweit sie auf der Grundlage dieser Vereinbarung in derjenigen Abteilung behandelt worden seien, die unter der Verantwortung des BUKH geführt worden sei. In diesem Umfang verringere sich der Ausgangswert um Art und Menge der sonst voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG). Eine Verlagerung von Leistungen in einen anderen Versorgungsbereich i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. d KHEntgG sei nicht anzunehmen. Im Rahmen seiner Kooperation mit dem H. erbringe das F. seine Leistungen nicht gegenüber den Patienten sondern gegenüber dem H. Hierfür seien die Vergütungen, die das F. für im Rahmen der Kooperation erbrachte Leistungen erhalte, die Gegenleistung. Solche Vergütungen seien keine Krankenhausentgelte und schon aus diesem Grunde nicht Teil des Erlösbudgets. Das Krankenhausentgeltgesetz gelte im Übrigen nicht für die Vergütung von Leistungen von Krankenhäusern der gesetzlichen Unfallversicherung und Ihrer Verbände, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trage (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG; vgl. auch § 3 Nr. 4 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -). Das H. stehe in der Trägerschaft von Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Es führe auch in Hannover im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Kostenträger die akutstationäre Behandlung und Maßnahmen der Rehabilitation in eigener Verantwortung durch. Wenn das F. aufgrund der Kooperationsvereinbarung für die Behandlung von Patienten des H. Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stelle, übernehme es keine „Behandlungsverantwortung“. Ob diese Vereinbarung krankenhausplanungsrechtliche Bedeutung habe, sei von der Schiedsstelle nicht zu entscheiden. Die Vereinbarung verstoße im Hinblick auf § 3 Nr. 4 KHG auch nicht gegen das Verbot unterschiedlicher Vergütungen (vgl. § 17 Abs. 1 KHG), weil es um Patienten gehe, die nicht solche des J. sondern des BUKH seien und damit nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fielen. Die Leistungsveränderung als Folge der Kooperationsvereinbarung mit dem H. sei nach § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG mit 49,4 % im Ausgangswert zu berücksichtigen. Die Regelung über Schließung einer größeren organisatorischen Einheit (§ 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 KHEntgG) sei weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die bis zum 30. April 2007 vom F. in Kostenträgerschaft der gesetzlichen Unfallversicherungen behandelten Patienten seien nicht in einer bestimmten größeren organisatorischen Einheit des Krankenhauses sondern gemeinsam mit anderen Patienten untergebracht und behandelt worden.

Der Beklagte, der sich den zwischen der Beigeladenen und dem H. geschlossenen Kooperationsvertrag hatte vorlegen lassen, genehmigte die hier streitige Schiedsstellenfestsetzung mit angegriffenem Bescheid vom 29. Januar 2009. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Wertung der Schiedsstelle, es liege eine Leistungsveränderung vor, erweise sich - vor dem Hintergrund der vertraglichen Abreden zum Leistungsumfang der vom F. an den in der Kooperationsabteilung behandelten Patienten zu erbringenden Leistungen - als zutreffend. Denn die Leistungsinhalte würden vom H. festgelegt, richteten sich nach den Standards der gesetzlichen Unfallversicherung und schlössen insbesondere Rehabilitationsmaßnahmen ein. Erkennbar lägen dies Leistungen außerhalb des in § 8 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG definierten Versorgungsauftrages. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses sei Maß und Grenze jeder Pflegesatzvereinbarung. Solche über den Versorgungsauftrag hinausgehenden Leistungen dürften also beim Erlösbudget nicht in Ansatz gelangen. Der Umstand, dass das F. früher bereits Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt habe und auch sonst eine Behandlung dieses Patientenkreises in zugelassenen Krankenhäusern stattfinde, gebiete keine andere rechtliche Wertung. Denn mit dem Kooperationsvertrag sei das Leistungsangebot ersichtlich neu festgelegt worden. Die Abrede in dem Kooperationsvertrag, wonach das H. die Leistungen entsprechend der erbrachten Pflegetage im stationären Bereich vergüte, führe nicht zu einem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG. Dieses Gebot sei nicht anwendbar, wenn - was planungsrechtlich nicht ausgeschlossen sei - ein Plankrankenhaus durch zusätzlich geschaffene quantitative und qualitative Kapazitäten Leistungen über seinen Versorgungsauftrag hinaus erbringe. Die krankenhausplanungsrechtliche Bedeutung habe die Schiedsstelle nicht erörtern müssen. Für Zwecke der Krankenhausplanung werde künftig die mehrjährige Auslastung der Planbetten des Krankenhauses, also der nicht durch Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherten genutzten Kapazitäten, zu betrachten sein.

Die Klägerin hat hiergegen am 11. Februar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, mit der Kooperationsvereinbarung verfolge die Beigeladene das Ziel, eine höhere Vergütung außerhalb des DRG-Systems für grundsätzlich gleiche Leistungen zu erzielen, während die wegfallenden Kosten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntG nach Ansicht der Schiedsstelle nur mit 49,4 % zu berücksichtigen seien. Durch die Kooperationsvereinbarung habe kein Trägerwechsel bzw. keine Trägerübergang auf die gesetzliche Unfallversicherung hinsichtlich der Unfallpatienten stattgefunden. Träger des J. und der "Unfallbetten" sei nach wie vor eine freigemeinnützige kirchliche Stiftung und nicht ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Alle Patienten würden mit ihrer stationären Aufnahme in die Organisationsstruktur des J. integriert und mit dessen Mitteln behandelt. Die Behandlungsverantwortung verbleibe bei diesem; daran ändere auch die Kooperationsvereinbarung nichts. Der Entgeltvereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem H. stehe das Prinzip einheitlicher Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG entgegen. Das Erlösbudget sei unter der weiteren Einbeziehung der bisherigen Kosten für die Behandlung der Unfallpatienten festzustellen. Im Übrigen leide die Schiedsstellenentscheidung daran, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt worden sei, denn die Kooperationsvereinbarung habe der Schiedsstelle nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2009 aufzuheben.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den angegriffenen Bescheid.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angegriffene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2009 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 14 Abs. 1 KHEntgG ist die Genehmigung der von der Schiedsstelle nach § 13 KHEntgG festgesetzten krankenhausindividuellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 KHEntgG und der Zuschläge nach § 5 KHEntgG von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Diese erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschluss der Schiedsstelle vom 03. September 2008 - SK 9/2008 -, berichtigt am 13. Oktober 2008, - soweit er hier im Streit ist - mit den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes und dem sonstigen Recht im Einklang steht.

Die Klägerin kann mit ihrer Verfahrensrüge nicht durchdringen. Ob der Schiedsstelle ein Verfahrensfehler unterlaufen sind, weil sie zu ihrer Entscheidung gelangt ist, ohne dass ihr der Kooperationsvertrag zwischen der Beigeladenen und dem H. vorlag, kann dahinstehen; denn der Beklagte hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens den Kooperationsvertrag angefordert, also diese Sachaufklärung nachgeholt und damit einen etwaigen Begründungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 25.02.2010 - 7 A 10976/09 -, juris; Urt. d. erkennenden Kammer v. 22.07.2010 - 7 A 1629/09 -, juris). Der Beklagte hat auch nicht die Grenzen der ihm zustehenden Rechtskontrolle (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.2002 - 3 C 49/01 -‚ NVwZ-RR 2003, 281) überschritten, weil er lediglich ein Begründungselement hinzugefügt hat und der Schiedsstelle im Ergebnis gefolgt ist.

Die Schiedsstelle hat in dem streitgegenständlichen Beschluss bei der Ermittlung des Erlös-budgets des J. für das Jahr 2007 zu Recht zugrunde gelegt, dass das Krankenhausentgeltgesetz keine Anwendung finden kann, soweit das F. in jenem Jahr Patienten auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung mit dem H. behandelte, und dass daraus eine Leistungsveränderung, d.h. eine Leistungsverminderung i.S.d. einschlägigen Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes resultierte. Weiterhin ist die Schiedsstelle rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Entgelte, die das BUKH an die Beigeladene für die Behandlung dieser Patienten entrichtete, nicht in voller Höhe auf das Erlösbudget anzurechnen gewesen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG (in der v. 01.04.2007 bis zum 24.03.2009 in Geltung gewesenen Fassung) wurden jeweils zum 01. Januar der Jahre 2005 bis 2009 der krankenhausindividuelle Basisfallwert und das Erlösbudget des Krankenhauses (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) stufenweise an den landesweit geltenden Basisfallwert nach § 10 KHEntgG und das sich daraus ergebende DRG-Erlösvolumen angeglichen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG ist Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2007 und 2008 jeweils das Erlösbudget des Vorjahres; die Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG sind entsprechend anzuwenden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG wird das Erlösbudget um die Tatbestände nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 lit. b bis f KHEntgG vermindert. Von den dort aufgezählten Fallgruppen ist vorliegend allein lit. d) in den Blick zu nehmen. Danach wird das Erlösbudget vermindert um anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG wird der Ausgangswert nach Abs. 2 oder 3 verändert, indem für einen künftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2 KHEntgG) die Veränderung von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte berücksichtigt werden. § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG lautet:

"Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 werden im Jahr 2005 zu 33 vom Hundert, im Jahr 2006 zu 50 vom Hundert, im Jahr 2007 zu 65 vom Hundert und im Jahr 2008 zu 80 vom Hundert finanziert und deshalb zusätzlich zur Budgetanpassung nach Absatz 6 mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter Anwendung des landesweiten Basisfallwerts ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt:

1. 21,2 vom Hundert im Jahr 2005,

2. 34,7 vom Hundert im Jahr 2006,

3. 49,4 vom Hundert im Jahr 2007 und

4. 64,0 vom Hundert im Jahr 2008;

mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leistungen berücksichtigt, wenn diese Leistungen nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2 Nr. 1 budgetmindernd zu berücksichtigen sind."

Dies bedeutet, dass wegfallende Leistungen - wenn diese nicht in andere Versorgungsbereiche verlagert werden - in einem Erlösbudget für das Jahr 2007 nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, sondern ("nur") - wie in der zitierten Vorschrift im Einzelnen geregelt - anteilsmäßig.

Die Schiedsstelle geht zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. d) KHEntgG nicht gegeben sind. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass mit einer Leistungsverlagerung ein Wechsel über Bereichsgrenzen hinweg gemeint ist (vgl. Dietz/ Bofinger, Kommentar zum Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 2, § 4 KHEntgG Anm. III. 3., § 3 KHEntgG Anm. III. 4). Denn die Materialien zum Fallpauschalengesetz (BT-Drucks. 14/6893, S. 40) nennen beispielhaft für eine Leistungsverlagerung “anteilige Kosten für Leistungen, die bisher stationär erbracht wurden, aber im Jahr 2004 erstmals z. B. ambulant erbracht werden.“ Vorliegend wurden die aufgrund des Kooperationsvertrages im F. behandelten (Unfall-)Patienten jedoch weiterhin stationär versorgt.

Hingegen sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG gegeben. Danach wird der Ausgangswert nach § 4 Abs. 2 oder 3 der Norm verändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum nach § 11 Abs. 2 KHEntgG) Veränderungen von Art und Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauschalen und Zusatzentgelte berücksichtigt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 KHEntgG werden wegfallende Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 im Jahr 2007 zu 65 vom Hundert nicht finanziert und deshalb zusätzlich zur nach § 4 Abs. 6 KHEntgG erfolgenden Budgetanpassung mit 49,4 vom Hundert der Entgelthöhe, die sich bei Fallpauschalen unter Anwendung des landesweiten Basisfallwertes ergibt, im Ausgangswert berücksichtigt.

Die Menge der im Jahr 2007 im F. erbrachten Fallpauschalen veränderte - d.h. verringerte - sich dadurch, dass (Unfall-)Patienten, die bis zum 30. April 2007 in einem der 456 Planbetten des J. behandelt wurden und deren Kostenträger die Berufsgenossenschaften waren, ab dem 01. Mai 2007 in der entsprechend der Kooperationsvereinbarung zwischen F. und H. geschaffenen Abteilung behandelt und versorgt wurden. Nach dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen wurden die 33 Betten dieser Abteilung neben den Planbetten vorgehalten. Die Klägerin hat diese Darstellung nicht substantiiert bestritten, so dass die Schiedsstelle ihre Entscheidung auf der Grundlage dieses Vorbringens treffen durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2008 - 3 C 22/07 -, Buchholz 451.73 § 6 BPflV Nr. 5). Der von der Schiedsstelle gezogene Schluss, dass diese Unfallpatienten ab dem 01. Mai 2007 nicht (mehr) zur Auslastung der Planbetten beigetragen haben, sich also die Menge der voraussichtlich zu erbringenden bzw. - weil vorliegend ex post betrachtet - der erbrachten Fallpauschalen verringert hat, ist daher ohne weiteres nachvollziehbar. Denn der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ist Maß und Grenze jeder Pflegesatzvereinbarung; die Budgetvereinbarung darf daher keine Leistungen des Krankenhauses vorsehen, die außerhalb seines Versorgungsauftrages liegen. Dementsprechend dürfen auch Erlöse für derartige Leistungen nicht in das Budget aufgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2007 - 3 C 53/06 -, NVwZ-RR 2008, 472).

Der Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses - wie des J. - ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V (vgl. Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, § 4 Rdnr. 22, m.w.N. aus d. Rspr.). Die 33 Betten der "Kooperationsabteilung" finden sich nicht im Krankenhausplan.

Wenn die Klägerin meint, aus Rechtsgründen hätte die Schiedsstelle nicht zwischen den Planbetten und den Betten der "Kooperationsabteilung" differenzieren dürfen, weil nach § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG von der Anwendung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG von der Anwendung des Krankenhausentgeltgesetzes (nur) auf Krankenhäuser in der Trägerschaft der gesetzlichen Unfallversicherung ausgenommen seien, vermag sie damit das gefundene Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Denn zum einen hat die Schiedsstelle durchaus die Regelungen des Krankenhausentgeltgesetzes bei der Entscheidung über den zu vereinbarenden Pflegesatz angewandt, indem sie entscheidend auf § 4 KHEntgG abgestellt hat. Zum anderen steht hinter dem Einwand der Klägerin deren Auffassung, dass der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung wie der hier streitgegenständlichen dem Grunde nach unzulässig sei. Dies zu entscheiden ist jedoch Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde(n), nicht jedoch der Schiedsstelle, (jedenfalls) wenn - wie hier - die Unwirksamkeit der Vereinbarung nicht offensichtlich ist.

Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, der Beklagte hätte der streitgegenständlichen Festsetzung der Landesschiedsstelle die Genehmigung versagen müssen, weil gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG - umgesetzt in § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG - die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen seien, jedoch die Entgelte, die das F. für die Behandlung der Patienten in der Kooperationsabteilung erhalte, höher seien als die Fallpauschalen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, die für die übrigen Patienten vergolten würden.

Es erscheint bereits fraglich, ob die Klägerin insoweit ein Rechtschutzbedürfnis geltend machen kann, denn diese Frage betrifft nicht die Höhe der ihr abverlangten Entgelte. Jedenfalls ist rechtlich gegen unterschiedliche Entgelte für die benannten Patientengruppen nichts zu erinnern, weil für Krankenhäuser und Krankenhausbereiche, auf die das Pflegesatzrecht nicht anwendbar ist, auch § 17 Abs. 1 Satz 1 KHG keine Anwendung findet; dies gilt auch dann, wenn solche Krankenhäuser Einrichtungen eines unter Pflegesatzrecht fallenden Krankenhauses in mehr oder weniger großem Umfang auf vertraglicher Grundlage mitbenutzen oder von dem Plankrankenhaus bestimmte Leistungen als Drittleistungen einkaufen (vgl. Dietz/Bofinger, a.a.O., Band I, § 17 KHG Anm. II. 2.5). Letzteres ist vorliegend im Verhältnis von H. und F. der Fall. Nach den Regelungen des Kooperationsvertrages betrieb das H. in dem streitigen Jahr 2007 die Abteilung im F., in der Patienten behandelt wurden, die ihren Behandlungsvertrag mit dem H. geschlossen hatten. Denn in der Kooperationsabteilung, dessen Personal, Räumlichkeiten und Sachmittel das F. stellte, wurden Patienten von dem H. in dessen eigenen Namen und auf dessen eigene Rechnung behandelt, dessen Standards dabei einzuhalten waren und das insoweit jederzeit Kontrollen durchführen konnte; der Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des J. schloss mit dem H. einen zusätzlichen Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Ärztlicher Direktor der genannten Abteilung und unterlag insoweit dessen Direktionsrecht. Insbesondere rechnete das H. die Behandlungsleistungen der Kooperationsabteilung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ab und vergütete die Leistungen des J. entsprechend der erbrachten Pflegetage im stationären bzw. nach Fallzahlen im ambulanten Bereich.

Nach alldem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese Klageabweisung beantragt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, wie eine Ausgliederung von Patienten auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung wie der vorliegend streitgegenständlichen entgeltrechtlich zu bewerten ist, in der obergerichtlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt ist.