Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 17.11.2010, Az.: 7 A 4096/10

Anliegergebrauch; Folgenbeseitigung; Konfliktbewältigung; Leistungsklage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.11.2010
Aktenzeichen
7 A 4096/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, das im öffentlichen Straßenraum in Höhe der Grundstücksein- und -ausfahrt des Gebäudes D. E. in Hannover errichtete Pflanzbeet mit dem dort gepflanzten Baum und der Einfriedung zu entfernen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Entfernung eines Baumes, der im Rahmen der Neugestaltung der F. vor ihre Grundstückszufahrt gepflanzt worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudekomplexes G. H. - D. I. und E., Gemarkung J. Flur K., Flurstück L., der sowohl zu Wohn- als auch gewerblichen Zwecken genutzt wird. Diese Liegenschaft verfügt über einen Innenhof mit zehn baurechtlich genehmigten PKW-Stellplätzen, dessen überbaute Ein- und Ausfahrt zur Straße "D. " führt. Die D. ist eine sog. unechte Einbahnstraße; von der G. aus darf nicht in die D. eingefahren werden, während von den Grundstücken in der F. in beide Richtungen ausgefahren werden kann. Sie ist nach der Neugestaltung eine sog. "Fahrradstraße", die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern freigegeben ist.

Im Rahmen der planerischen Umgestaltung der F. pflanzte die Beklagte in weitestgehend regelmäßigen Abständen insgesamt 27 sich parallel gegenüberstehende Baumpaare und legte in einem Abstand von 6,35 m vor der Ein- und Ausfahrt des Gebäudes D. E. ein eingefriedetes Pflanzbeet mit einer Holländischen Linde an. Vor und hinter dem 2,00 m breiten und 1,68 m tiefen Pflanzbeet hat die Beklagte auf einer Länge von 8,00 m bzw. 12,00 m Grenzmarkierungen (Zeichen 299) für das angeordnete eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 mit Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) in Form von angedeuteten hellgrauen Pflasterlinien aufbringen lassen. Bei der Zufahrt handelt es sich um die einzige Zufahrt zu dem Innenhof. Die Tordurchfahrt ist in Höhe des Rolltores zur F. hin 2,65 m breit. Die Hofdurchfahrt ist etwa 15,00 m lang und führt in einen ca. 40,00 m langen und ca. 7,00 m breiten Innenhof, von dem verschiedene Zugänge zu dem rückwärtigen Teil des Gebäudes D. I. und E. sowie G. H. ausgehen.

Die Klägerin hat am ……2010 beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht - 7 B 4097/10 - und am darauffolgenden Tag Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Ihr stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Umsetzung der Linde zu. Die beanstandete Straßenumgestaltung stelle einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. Die baurechtlich genehmigte Nutzung der notwendigen Stellplätze auf dem Hinterhof werde unmöglich gemacht; zudem habe sie als Anlieger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine gesicherte Zufahrt. Durch die Umgestaltung der Straße D. werde die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Ursprünglich ab dem ……..2010, nunmehr ab dem ……..2010 seien ein Ladengeschäft in dem Gebäude G. H. sowie sieben Stellplätze im Innenhof D. E. an die M. Autovermietung vermietet, welche für ihre Kunden eine durchgehende ungehinderte Zufahrt zu diesem benötige. Die Nutzung der vorhandenen Zuwegung sei infolge der Anpflanzung der Linde direkt vor der Ein- und Ausfahrt faktisch nicht mehr möglich bzw. aufgrund der Gestaltung des Gehwegs rechts und links neben dem Pflanzbeet unzumutbar, da diese das verbotswidrige Parken geradezu herausfordere. Bereits das Einfahren verlange wegen des unmittelbar vor der Einfahrt liegenden Pflanzbeets und der geringen Breite der Einfahrt ein mühsames Rangieren; erst Recht gelte dies für die Ausfahrt aus dem Innenhof, die wegen der fehlenden Wendemöglichkeiten im Innenhof rückwärts erfolgen müsse. Durch die Linde werde zudem der Blick von der Straße aus auf die Durchfahrt erschwert. Der Grund für die Einrichtung der Halteverbotszone an dieser Stelle sei infolgedessen für Verkehrsteilnehmer nur schwer ersichtlich; das Versperren der neu geschaffenen Zufahrt durch die Verkehrsteilnehmer sei der Beklagten damit auch zurechenbar.

Das gestalterische Interesse an einer regelmäßigen Bepflanzung mit Bäumen müsse hinter das schutzwürdige Interesse des Anliegers auf unveränderte Benutzbarkeit seines Grundstückes zurücktreten. Ein Umsetzen der Linde sei der Beklagten auch zumutbar, da die Beibehaltung des von der Beklagten gewünschten symmetrischen Gesamteindruckes auch bei einer Umsetzung der Linde gewährleistet sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das im öffentlichen Straßenraum in Höhe der Grundstücksein- und -ausfahrt des Gebäudes D. E. in J. errichtete Pflanzbeet mit dem dort gepflanzten Baum und der Einfriedung zu entfernen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der klägerischen Auffassung sei der Anliegergebrauch nicht verletzt. Dieser umfasse keinen Anspruch auf optimale Anbindung des Grundstücks. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liege nicht vor. Eine Zufahrt zu den Stellplätzen im Innenhof sei ohne besondere Mühe oder ein Rangieren an dem Beet vorbei (sowohl rechts als auch links) möglich. Durch die Neugestaltung seien die Gehwegflächen auf bis zu 10 m verbreitert worden. Die Zufahrten seien farbig abgesetzt und mit einer Zickzack-Markierung versehen worden, sodass Verkehrsverstößen zumutbar entgegengewirkt werde. Die freizuhaltenden Zufahrten seien damit gut erkennbar und auch ausreichend lang dimensioniert. Kurzfristige Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt müsse die Klägerin nicht zuletzt wegen der Lage ihres Grundstücks im Stadtgebiet und in einer verkehrsreichen Zone grundsätzlich hinnehmen. Auf Grund der beschränkten Parkmöglichkeiten sei es nicht unüblich, dass Einfahrten kurzzeitig zugeparkt werden. Das Beet verstärke diese Gefahr nicht.

Ein Umsetzen des Beetes und des Baumes sei auch nicht ohne weiteres möglich. Zum einen stünden dem gestalterische Gründe entgegen; erklärtes Ziel der Neugestaltung der F. und des durchgeführten Architektenwettbewerbs sei neben der Aufwertung der Aufenthaltsqualität unter anderem eine durchlaufende Straßenbaumallee zur Betonung einer gradlinigen Achse von der Oper bis zu den Herrenhäuser Gärten. Eine Alleewirkung könne nur erreicht werden, wenn in regelmäßigen Abständen auf beiden Straßenseiten Baumpaare vorhanden seien. Zum anderen habe auch das vorhandene Leitungsnetz berücksichtigt werden müssen. Vor den Grundstücken D. E. und D. N. befänden sich ein Knickpunkt der Wasserleitung und große Fundamente; ein Versetzen des Baumes um 2 m in Richtung G. sei wegen der dort liegenden Hausanschlüsse nicht möglich.

Die Kammer hat die Örtlichkeit am 17.11.2010 in Augenschein genommen und einen Fahrversuch durchführen lassen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Leistungsklage hat Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückbau des eingefriedeten Pflanzbeetes sowie Entfernung der vor der Hofeinfahrt D. E. gepflanzten Linde. Der Klägerin steht ein Folgenbeseitigungsanspruch zur Seite; denn entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die von der Klägerin beanstandete Straßenumgestaltung einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff dar, der noch andauert (a) und subjektive Rechte der Klägerin verletzt (b).

a)Die Umgestaltung der F. verstößt - soweit sie die Anpflanzung der streitgegenständlichen Linde betrifft - gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, das auch bei nichtförmlichen Planungen zu beachten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 14.12.1993 - 12 L 7372/91 -, NVwZ-RR 1994, 559 mwN). Danach sind öffentliche Belange - hier das Interesse an einer Aufwertung der Aufenthaltsqualität in der F. durch Schaffung einer durchlaufenden Straßenbaumallee zur Betonung einer gradlinigen Achse von der Oper bis zu den Herrenhäuser Gärten - mit Individualinteressen - hier den Interessen der Klägerin an einer Beibehaltung einer geraden Zufahrtsmöglichkeit zu ihren baurechtlich genehmigten Stellplätzen im Innenhof - in Ausgleich zu bringen. Gegen diesen Grundsatz hat die Beklagte bei ihrer Planung verstoßen, weil durch die Anpflanzung des Baumes direkt vor der Hofzufahrt Konflikte nicht vermieden, sondern im Gegenteil geschaffen werden. Es drängt sich für jedermann geradezu auf, dass sich die Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Innenhof durch die direkt vor der Hofeinfahrt angepflanzte Linde verschlechtert hat. Das Konfliktvermeidungsgebot verlangt in einem solchen Fall schon im Vorfeld die Prüfung alternativer Standorte, bei denen die bisherige - einzige - Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück beibehalten und die gestalterischen Interesses der Beklagten gleichwohl berücksichtigt werden. Diese Alternativenprüfung hat ersichtlich nicht ausreichend stattgefunden. So konnten die Vertreterinnen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung an Hand des Gesamtleitungsplans nicht erklären, warum der Baum nicht um gut 2 m in Richtung O. versetzt werden konnte. Der Gesamtleitungsplan sieht in diesem Bereich keine Hausanschlüsse oder größere Leitungen vor, die einer Anpflanzung entgegenstehen könnten; Gleiches gilt für den gegenüberliegenden Straßenbereich. Auch bei der von der Kammer durchgeführten Augenscheineinnahme drängten sich derartige Hinderungsgründe nicht auf. Dieses Planungsdefizit macht die angegriffene Anpflanzung des Baumes vor der klägerischen Hofeinfahrt ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
b)Die Klägerin ist hierdurch auch in ihren Rechten verletzt.

Sie kann sich zum einen darauf berufen, dass die Beklagte ihrer Rechtsvorgängerin mit Bauschein vom ……..1982 im Innenhof des Gebäudes D. E. zehn (notwendige) Stellplätze genehmigt hatte; die Nebenbestimmung Nr. 65 sieht ausdrücklich vor, dass die Zufahrt zum ausgewiesenen Gemeinschaftshof nicht eingeschränkt werden dürfe. Danach kann die Klägerin sich auf eine baurechtlich genehmigte gerade verlaufende Grundstückszufahrt mindestens in der Breite der Toreinfahrt berufen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 47).

Die Klägerin kann sich daneben auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - berufen, weil durch die Anpflanzung des Baumes vor der klägerischen Hofeinfahrt keine ausreichende Zufahrt zum Grundstück der Klägerin im Sinne von § 20 Abs. 1 NStrG mehr besteht.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften der Gebrauch der Straße zum Verkehr gestattet. Neben dem sogenannten schlichten Gemeingebrauch umfasst die Vorschrift als gesteigerten Gemeingebrauch den Anliegergebrauch. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - vermittelt dem Grundeigentümer und dem Gewerbetreibenden insbesondere das Recht auf Anschluss an das öffentliche Straßen- und Wegenetz, d.h. auf Zufahrten und Zugänge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Einzelne einen Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Gewalt, nicht rechtswidrig vom Anliegergebrauch ausgeschlossen zu werden, etwa durch Unterbrechung der Zufahrt mit der Folge, dass das Grundstück über das öffentliche Straßennetz nicht mehr zu erreichen ist (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 10 mwN). Allerdings kann der Anlieger nicht darauf vertrauen, dass der Verkehr so bleibt, wie er ist, und alle Vorteile unverändert fortbestehen, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben (OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1988 - 12 A 237/86 -, UPR 1989, 117; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rdnr. 25). Maßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück in erheblichem Maße und damit unzumutbar beeinträchtigen, sind nicht hinzunehmen (Stahlhut, aaO, Kap. 26 Rdnr. 47 f.).

Die von der Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung hat gezeigt, dass die Zufahrt zum Innenhof des Grundstücks D. E. durch die Anpflanzung der streitbefangenen Linde unzumutbar beeinträchtigt wird. Zwar gelang es dem von der Kammer herangezogenen Taxifahrer, von der F. aus vorwärts mit extrem langsamer Geschwindigkeit in einem Zug in den Innenhof einzufahren; dies konnte aber nur dank des fahrerischen Geschicks eines Berufskraftfahrers und des an beiden Stoßfängern seines Fahrzeugs vorhandenen Park-Distanz-Kontrollsystems gelingen; zudem musste der Fahrer beim Einfahren seinen Kopf aus dem geöffneten Fahrerfenster lehnen. Schon dieser Teil des Fahrversuchs zeigte deutlich, dass ein durchschnittlicher Autofahrer - auf den es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ankommt - mit seinem eigenen Auto nur mit erheblichem Rangieraufwand in den Innenhof einfahren kann. Ein Vorbeifahren an dem Pflanzbeet und der darin stehenden Linde gestaltet sich äußerst schwierig, da der Fahrer den Fußgängerverkehr beobachten und zugleich darauf achten muss, dass er sein Fahrzeug nicht beschädigt. Die Gefahr, dass Personen und Sachen beim Rangieren auf dem hochfrequentierten Fußweg Schaden nehmen, ist nach Überzeugung der Kammer erheblich. Erst Recht gilt dies, wenn die Sicht des Fahrzeugführers durch Dunkelheit oder Regen eingeschränkt ist und berücksichtigt wird, dass Kunden eines Mietwagenunternehmens ein in der Regel für sie fremdes Fahrzeug übernehmen, das zudem meist nicht über ein Park-Distanz-Kontrollsystem verfügt.

Der Fahrversuch hat weiter gezeigt, dass eine rückwärts zu erfolgende Ausfahrt aus dem Innenhof auf die Straße D. auch von dem herangezogenen Taxifahrer nicht in einem Zug bewältigt werden konnte. Für den durchschnittlichen Autofahrer ist dies unzumutbar, weil die Gefahren, die bei einer Einfahrt vorwärts zu gewärtigen sind, hier naturgemäß noch verstärkt auftreten. Für die Kammer erscheint es im Übrigen plausibel, dass Fahrzeuge im Innenhof zumindest dann nicht wenden können, wenn dort mehrere Fahrzeuge parken. Angesichts einer Breite des Innenhofes von ca. 7 m werden die Fahrzeuge voraussichtlich in Schrägstellung aufgestellt werden müssen; in Anbetracht der im Innenhof aufgestellten Hindernisse (Klimagerät, Müllcontainer, Fahrradstellanlage) bleibt in der Regel nur die Möglichkeit, den Innenhof rückwärts wieder zu verlassen, insbesondere auch dann, wenn die Stellplätze auf dem Innenhof bereits belegt sind.

Die Kammer sieht nach der durchgeführten Ortsbesichtigung auch die von der Beklagten angelegten Ersatzzufahrten links und rechts des Pflanzbeets nicht als ausreichend gesichert an. Für den durchschnittlichen Autofahrer ist nicht hinreichend klar erkennbar, dass diese Ersatzzufahrten freizuhalten sind und dort nicht geparkt werden darf. Auch während der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung war eine der Ersatzzufahrten wiederholt zugeparkt. Dies liegt insbesondere an der widersprüchlichen Anordnung von Verkehrsschildern und Einrichtungen der Parkraumbewirtschaftung entlang der F.. So hat die Beklagte im Einmündungsbereich der Escherstraße zur F. ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) in Richtung G. angeordnet mit den Zusatzzeichen "Fahrradstraße" und "frei für Kraftfahrzeuge und Motorräder"; im weiteren Verlauf der F. hat die Beklagte das Verkehrszeichen 286 "eingeschränktes Haltverbot" mit Zusatzzeichen "auch auf dem Seitenstreifen" aufgestellt und das Schild mit zwei Pfeilen versehen, einen in Richtung O. und einen in Richtung G., sodass für den Parkraum suchenden Autofahrer unklar ist, welche Regelung gilt. Ebenso widersprüchlich ist die Situation unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück D. I. und E.. Zwar hat die Beklagte einerseits vor und hinter dem Pflanzbeet auf einer Länge von 8,00 m bzw. 12,00 m Grenzmarkierungen (Zeichen 299) für das angeordnete eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 mit Zusatzschild "auch auf Seitenstreifen" (hinter Zeichen 283) in Form von angedeuteten hellgrauen Pflasterlinien aufbringen lassen; die Beklagte hat andererseits aber im Bereich des eingeschränkten Haltverbots einen Parkscheinautomaten aufgestellt, der dem Parkraum suchenden Autofahrer suggeriert, er dürfe dort parken, obwohl das eingeschränkte Haltverbot auch für den Seitenstreifen gilt.

Gewichtige öffentliche Interessen, die die oben geschilderten erheblichen Beeinträchtigungen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Verbindliche Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die eine Anpflanzung in dieser Art und Weise vorschreiben, existieren nicht. Das gestalterische Interesse an einer regelmäßigen Bepflanzung mit Baumpaaren ist nach Auffassung der Kammer weniger schutzwürdig als das Interesse der Klägerin, ihre Hofeinfahrt auch zukünftig gerade anfahren und wieder verlassen zu können, weil der von der Beklagten gewünschte symmetrische Gesamteindruck auch gewährleistet erscheint, wenn die streitbefangene - und erforderlichenfalls auch die gegenüber stehende - Linde um etwa 2 m in Richtung Escherstraße versetzt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.