Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 01.11.2010, Az.: 6 B 4737/10

Exmatrikulation; Zulassungsbeschränkung; vorläufiger Studienplatz; Studienplatz

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
01.11.2010
Aktenzeichen
6 B 4737/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es entspricht im Regelfall pflichtgemäßem Ermessen, einen außerkapazitär vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden zu exmatrikulieren, wenn das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde der Hochschule gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts stattgibt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 8 C 3900/09 - hatte das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung unter anderem verpflichtet, zur Vergabe freier Studienplätze eine Rangfolge unter einer Vielzahl von Antragstellern auszulosen und diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, auf die bei der Auslosung der 1. bis einschließlich 39. Rangplatz entfällt. Die Antragstellerin, die einen dieser Rangplätze erhalten hatte, wurde daraufhin von der Antragsgegnerin formlos zum Studium zugelassen und im Wintersemester 2009/2010 mit dem 1. Fachsemester immatrikuliert. Sie nahm das Medizinstudium bei der Antragsgegnerin auf meldete sich zum Sommersemester 2010 und zum Wintersemester 2010 wirksam zurück.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. September 2010 im Beschwerdeverfahren 2 NB 44/10 den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 geändert und den im Verfahren 8 C 3900/09 gestellten Rechtsschutzantrag der Antragstellerin abgelehnt.

Die Antragsgegnerin verfügte nach erfolgter Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 30. September 2010 die Exmatrikulation der Antragstellerin zum 9. Oktober 2010; zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung des Exmatrikulationsbescheids an. Zur Begründung des Bescheids verwies sie auf § 6 Abs. 2 Nr. 1 ihrer Immatrikulationsordnung, wonach ein Studierender exmatrikuliert werden könne, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Diese Sachlage sei mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, derzufolge die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine vorläufige Zulassung zum Studium an der Medizinischen Hochschule habe, eingetreten. Eine Zulassung zum Studium sei aber zwingende Voraussetzung für die Einschreibung. Mit dem Wirksamwerden der Exmatrikulation zum 9. Oktober 2010 werde dem Interesse der Antragstellerin, die Modulprüfungen des 1. Studienjahres zu beenden, Rechnung getragen. Da der Hochschule für die weitere Ausbildung der Antragstellerin nach dem 9. Oktober 2010 keine freien Kapazitäten zur Verfügung stünden, überwiege das Interesse an der Exmatrikulation.

Die Antragstellerin hat am 13. Oktober 2010 Klage im Hauptsacheverfahren 6 A 4736/10 erhoben und im vorliegenden Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Exmatrikulation nachgesucht.

Zur Begründung weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin sie infolge ihrer vorläufigen Zulassung zum Studium uneingeschränkt und ohne Nebenbestimmung immatrikuliert und dies nach erfolgter Rückmeldung auch noch für das Wintersemester 2010 bescheinigt habe. Aus diesem Grund sei ihre Exmatrikulation rechtswidrig, was einem besonderen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts entgegenstehe. Ein Exmatrikulationstatbestand nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung sei nicht erfüllt. Nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 sei nur der Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium entfallen, während sich im Hinblick auf ihre uneingeschränkte Immatrikulation keine neue Tatsachenlage ergeben habe. Außerdem verstoße ihre Exmatrikulation gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, weil die Antragsgegnerin damit ihr zunächst aufgebautes Vertrauen in die bedingungslose Immatrikulation und der Aufrechterhaltung ihres Studierendenstatus wieder zerstört habe. Außerdem sei die Exmatrikulation ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht geprüft habe, ob für das weitere Studium der Antragstellerin nach dem 9. Oktober 2010 tatsächlich keine Kapazitäten zur Verfügung stünden. Auch beachte die Antragsgegnerin nicht, dass sie die ihr noch fehlenden Teilprüfungen in den Fächern Chemie und Physik ablegen müsse, was die bei der Antragsgegnerin allein nach patientenbezogenen Kriterien ermittelte Ausbildungskapazität nicht in Frage stelle. Dass sie von ihr in diesen Fächern noch nicht abgelegte Teilprüfungen und versäumte Veranstaltungen noch beenden dürfe, folge aus den Gründen des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2010.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. September 2010 wiederherzustellen,

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache im Medizinstudium weiterhin auszubilden,

hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, es ihr zu ermöglichen, die Lehrveranstaltung Biochemische Grundlagen der Medizin - MSE_P_105 - mit der abschließenden Teilprüfung 1 und die Lehrveranstaltung Physikalische und physiologische Grundlagen der Medizin - MSE_P_106 - zu besuchen und die Prüfungsleistungen zu erbringen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, sie habe die Exmatrikulation der Antragstellerin ermessensfehlerfrei verfügt. Die Antragstellerin könne sich nicht auf ein Vertrauen in den Bestand ihrer Einschreibung berufen. Ihr sei die Beschwerde der Hochschule gegen den ihre vorläufige Zulassung anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen, und sie habe in der Folgezeit mit ihrer Exmatrikulation rechnen müssen. Zu keiner Zeit sei der Antragstellerin von der Hochschule etwas Anderes signalisiert worden. Nach Exmatrikulation aller ursprünglich vorläufig zugelassenen Studierenden verblieben neun der festgesetzten 270 Studienplätze des 3. Fachsemesters unbesetzt. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, zunächst alle von den stattgebenden Beschwerdeentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 30. März und 15. September 2010 Betroffenen zu exmatrikulieren und sodann die frei gewordenen Studienplätze unter denjenigen 45 Bewerberinnen und Bewerbern zu verteilen, die sich als ehemals vorläufig zugelassene Studierende erneut um ein Studium im 3. Fachsemester beworben hätten. Ein Studienplatz werde an eine schwerbehinderte Bewerberin vergeben. Im Übrigen vergebe die Antragsgegnerin die freigewordenen Studienplätze gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Hochschul-VergabeVO nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung. Dabei stehe die Antragstellerin nicht auf einem der ersten 20. Rangplätze, so dass sie nicht für einen freigewordenen Studienplatz habe ausgewählt werden können.

Ermessensfehlerhaft sei es auch nicht, dass der Antragstellerin nicht ermöglicht werde, vor ihrer Exmatrikulation die Leistungsnachweise in den Modulen Biochemische Grundlagen der Medizin MSE_P_105 und Physikalische und physiologische Grundlagen der Medizin MSE_P_106 zu erwerben. Beide Module erstreckten sich über die Studienjahre 1 und 2. Die Veranstaltung Physikalische und physiologische Grundlagen der Medizin II finde vollständig erst im 2. Studienjahr statt. Dass die Antragstellerin an der Teilprüfung 1 im Modul Biochemische Grundlagen der Medizin aus Gründen der Überbuchung der Veranstaltung nicht habe teilnehmen können, stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Exmatrikulation. Hingegen habe die Antragsgegnerin mit dem Hinausschieben der Exmatrikulation bis zum 9. Oktober 2010 dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, wonach ihr die Teilnahme an den Prüfungen des 1. Studienjahres ermöglicht werden sollte, Rechnung getragen. Die letzten Prüfungstermine des 1. Studienjahres hätten in der ersten Woche des Monats Oktober stattgefunden. Über diesen Hinweis gehe das mit den Hilfsanträgen verfolgte Begehren der Antragstellerin, die zum Erwerb der Leistungsnachweise in beiden Modulen auch an den erst im 2. Studienjahr vorgesehenen Veranstaltungen teilnehmen wolle, weit hinaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A und B) Bezug genommen.

II.

Soweit die Antragstellerin die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer im Hauptsacheverfahren 6 A 4736/10 erhobenen Anfechtungsklage beantragt, ist ihr Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insoweit ist der Antrag aber unbegründet.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von den Wirkungen des angefochtenen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes geht zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Entscheidend hierfür ist, dass die Klage der Antragstellerin nach dem gegenwärtig bekannten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, weil der zu vollziehende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und unter diesen Umständen das besondere Interesse an der gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründeten sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Abwehrinteresse der Antragstellerin genießt.

Die Anordnung des Sofortvollzugs der Exmatrikulation (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) im Bescheid vom 30. September 2010 erfüllt - abweichend von der Rechtsauffassung der Antragstellerin - das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dies ist nämlich auch dann der Fall, wenn die in einem Bescheid genannten Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges nach Auffassung der Behörde erkennbar mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sind. Das ist vorliegend der Fall, denn die Antragsgegnerin stützt die Notwendigkeit einer sofortigen Durchsetzung der Exmatrikulation ebenfalls auf das öffentliche Interesse, zur Vermeidung von Ausbildungsengpässen eine Überschreitung der festgesetzten und durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigten Studienplatzzahl zu vermeiden. Ob dieses Argument die Anordnung des Sofortvollzuges trägt, ist hingegen keine Frage ihrer formalen Begründung, sondern der gerichtlichen Abwägungsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Exmatrikulation der Antragstellerin stützt sich auf § 19 Abs. 6 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Danach kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten. Dieser in der Bestimmung des § 6 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin (vom 24.6.1992, Nds. MBl. S. 1070) inhaltsgleich wiedergegebene Exmatrikulationstatbestand ist im Fall der Antragstellerin zweifelsfrei erfüllt.

Eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des Exmatrikulationstatbestands ist die mit dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 - 2 NB 44/10 - unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 8 C 3900/09 - rechtskräftig ausgesprochene Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin, das darauf gerichtet war, sie im Wintersemester 2009/2010 vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen. Diese Tatsache hätte, wäre sie vor der Einschreibung der Antragstellerin eingetreten, zwingend zur Versagung der Immatrikulation geführt. Denn die Einschreibung in zulassungsbeschränkten Studiengängen liegt nicht im Ermessen der Verwaltung der Hochschule, sondern setzt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 NHG voraus, dass zuvor eine Entscheidung über die Zulassung zum Studium ergangen ist. Die Antragstellerin erfüllte aber zum Zulassungstermin Wintersemester 2009/2010 nicht die Voraussetzungen für die Vergabe eines Studienplatzes für das Medizinstudium im zentralen Vergabegabeverfahren und im Auswahlverfahren der Hochschule und war daher nicht im Besitz eines nach Maßgabe der ZVS-VergabeVO (jetzt: Vergabeverordnung-Stiftung) erteilten Zulassungsbescheides. An die Stelle des Zulassungsbescheides als Immatrikulationsvoraussetzung konnte daher nur die im Verhältnis der Beteiligten nicht rechtskräftig gewordene einstweilige (Rechtsfolgen-) Anordnung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2009 - 8 C 3900/09 - treten, wonach die Antragstellerin nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge einstweilen zum Studium der Humanmedizin zugelassen werden musste, weil die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin keine aufschiebende Wirkung entfaltete (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Antragsgegnerin mit der formlosen Zulassung der Antragstellerin nicht den Beschluss des Verwaltungsgerichts vollziehen, sondern eine eigene originäre Zulassungsentscheidung hätte treffen wollen, etwa weil sie sich den Gründen der gerichtlichen Entscheidung anschließen wollte. Dies war aber im Fall der Antragstellerin gerade nicht der Fall.

Dafür dass die Antragsgegnerin das ihr in § 19 Abs. 6 Satz 1 NHG eingeräumte Exmatrikulationsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, ist nach dem im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz bekannt gewordenen Sachverhalt nichts ersichtlich.

Wird eine dem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Zulassung zum Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang stattgebende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule erfolgreich mit der Beschwerde angefochten, entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen, die Exmatrikulation des Studierenden auszusprechen. Dies folgt aus der Interessenabwägung, die der Gesetzgeber in der Exmatrikulationsvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) NHG vorgegeben hat. Danach hat die Exmatrikulation zu erfolgen, wenn in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkungen die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist und die oder der Studierende - wie vorliegend die Antragstellerin - in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist. Die Wertung, wonach das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gemäß § 4 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHZG) gesetzlich angeordneten Zulassungsbeschränkung regelmäßig Vorrang gegenüber dem Interesse eines nachträglich nicht mehr zugelassenen Studierenden am Abschluss seines Studiums genießt, gilt uneingeschränkt auch für solche Studierenden, die nur aufgrund einer nicht rechtskräftig gewordenen einstweiligen Anordnung immatrikuliert worden sind. In ihrem Fall ist das Vertrauen, den nur vorläufig zugewiesenen Studienplatz behalten zu dürfen, nicht schutzwürdiger als das Vertrauen derjenigen, die im Besitz eines bestandskräftigen Zulassungsbescheides waren. Denn Studierende, die in Vollzug einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts von der Hochschule vorläufig zum Studium zugelassen werden, müssen stets damit rechnen, dass die sie begünstigende Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren mit endgültiger Wirkung bestätigt wird. Darauf weist das Verwaltungsgericht alle Rechtsschutzsuchenden, so auch die Antragstellerin mit Verfügung des Vorsitzenden vom 21. September 2009, unter Bezugnahme auf seine allgemein zugänglichen Hinweise für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Hochschulzulassungsverfahren (http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de) hin. Der in der Antragsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die Antragsgegnerin die Immatrikulation der Antragstellerin nicht mit einer auf den Abschluss des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz bezogenen Nebenbestimmung versehen hat, konnte daher schon dem Grunde nach kein Vertrauen der Antragstellerin in den Bestand ihrer Einschreibung begründen.

Daraus folgt, dass sich das Interesse eines im Beschwerdeverfahren unterlegenen vorläufig zugelassenen Studierenden an der Fortsetzung des Studiums im Wesentlichen nur mit Umständen begründen lässt, die entweder die Zulassungsbeschränkung selbst nicht in Frage stellen oder die so schwer wiegen, dass eine Durchsetzung der Zulassungsbeschränkung ausnahmsweise ausgesetzt werden kann. Der zuerst genannte Fall ist dann gegeben, wenn die tatsächliche Auslastung der Lehreinheit in dem Fachsemester des betroffenen Studierenden inzwischen unter die festgesetzte Zulassungszahl abgesunken und die frei gewordenen Studienplätze nicht (mehr) an innerkapazitäre Zulassungsbewerber vergeben werden müssen, zum Beispiel weil das Vergabeverfahren für den inzwischen angebrochenen Zulassungszeitraum abgeschlossen ist. Der zweite Fall kann vorliegen, wenn der vorläufig zugelassene Studierende ein besonderes Interesse daran hat, an bereits begonnenen Ausbildungsveranstaltungen bis zum Beginn des nächsten Zulassungszeitraumes teilzunehmen, etwa weil die von ihm dabei erworbenen Leistungsnachweise auf das beabsichtigte Studium an einer anderen Hochschule angerechnet werden können.

Beide abzuwägenden Gesichtspunkte hat die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung erkannt und berücksichtigt:

Es ist nicht ermessenfehlerhaft, sondern entspricht dem Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundrecht auf gleichen Zugang zum Medizinstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Antragsgegnerin für die inzwischen frei gewordenen Studienplätze des 3. Fachsemesters bis zum Erreichen der maßgeblichen Zulassungszahl von 270 im Wintersemester 2010/2011 ein (weiteres) Vergabeverfahren durchführt und dabei alle vorläufig zugelassenen Studierenden einbezieht, die von der Ablehnung ihrer Rechtschutzanträge mit den erst im Sommersemester 2010 zugestellten Beschwerdeentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vom 30. März (betr. Wintersemester 2008/2009) und 15. September 2010 (betr. Wintersemester 2009/2010) betroffen sind und einen auf das laufenden Wintersemester bezogenen Antrag auf Zulassung zum Studium im 3. Fachsemester gestellt haben. Dass die Antragsgegnerin die Rangfolge für die Vergabeentscheidungen nicht durch das Ergebnis eines Losverfahrens bestimmen lässt, sondern im Anschluss an die vorrangige Berücksichtigung der besonderen Härte einer schwerbehinderten Bewerberin im Übrigen nach Maßgabe der Durchschnittsnoten der Hochschulzugangsberechtigungen ermittelt, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren steht angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin keine von den Interessen der übrigen Bewerberinnen und Bewerber abweichenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründe geltend macht, im Einklang mit den Kriterien des § 15 Abs. 2 Satz 1 Hochschul-Vergabeverordnung für die Vergabe innerkapazitärer Studienplätze in höheren, zulassungsbeschränkten Fachsemestern.

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Interessenabwägung auch nicht verkannt, dass die Antragstellerin ein Interesse an der Beendigung der bis zum Ende ihres ersten Studienjahres bereits besuchten und mit Teilprüfungen verbundenen Lehrveranstaltungen Biochemische Grundlagen der Medizin MSE_P_105 und Physikalische und physiologische Grundlagen der Medizin MSE_P_106 hat. Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse gegen die für das 3. Fachsemester angeordnete Zulassungsbeschränkung von 270 Studienplätzen (§ 2 ZZ-VO 2010/2011) abgewogen, dabei den Hinweis in den Gründen des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 2 NB 44/10 - (S. 14 des Beschlussabdrucks) aufgegriffen und es der Antragstellerin ermöglicht, die zu dem Studienjahr 2009/2010 gehörenden, zeitlich nach Erlass dieses Beschlusses liegenden Prüfungen noch durchzuführen. Dabei handelt es sich neben anderen Prüfungen und Testaten um die Teilprüfungen 1 und 2 im Modul MSE_P_105 am 8. Oktober 2010 und die Teilprüfung 1 im Modul MSE_P_106 am 6. Oktober 2010. Die Teilnahme an weiteren Teilprüfungen musste sie hingegen nicht zu Gunsten der Antragstellerin ermöglichen. Denn die Teilprüfung 3 im Modul MSE_P_105 und die Teilprüfung 2 im Modul MSE_P_106 sind erst für das zweite Tertial des zweiten Studienjahres vorgesehen, die Teilprüfung 3 (Biochemie) im Modul MSE_P_106 gar erst zum Ende des dritten Tertials des zweiten Studienjahres. Diese Prüfungen setzen somit eine Ausbildungsreife voraus, die die Antragstellerin nach Ablauf ihres ersten Studienjahres noch nicht erreicht hat, sondern erst mit einem weiteren Studium in diesem Wintersemester erwerben müsste. Aus § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) NHG ist aber zu schließen, dass allein das Interesse an der Fortsetzung einer Ausbildung in dem zulassungsbeschränkten Studium dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Studiums nach Wegfall der Zulassung nicht entgegensteht.

Soweit die Antragstellerin mit den Hilfsanträgen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum weiteren Studium bzw. zur Teilnahme an den genannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen begehrt, ist der Antrag gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig.

Der Ausschluss der Antragstellerin vom weiteren Studium der Medizin und den dazu angebotenen Lehrveranstaltungen ist die unmittelbare Folge der sofortigen Vollziehung ihrer Exmatrikulation und des damit verbundenen Verlustes der Studierendeneigenschaft. Vorläufiger Rechtsschutz zur vorläufigen Fortsetzung des Medizinstudiums kann daher nur im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden. Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Weigerung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin an den nach Wirksamwerden der Exmatrikulation angesetzten Hochschulprüfungen des Modellstudiengangs teilnehmen zu lassen. Die Teilnahme an Hochschulprüfungen ist mit dem Status des Prüflings als Studierender des abzuschließenden Studiengangs an der prüfenden Hochschule verknüpft und setzt daher im Regelfall den Fortbestand einer Einschreibung voraus (Urteil der Kammer vom 09.09.2010 - 6 A 1524/10 - juris). Eine von diesem Grundsatz abweichende Prüfungsvorschrift hat die Antragsgegnerin in § 4 ihrer Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (vom 09.09.2009) nicht vorgesehen.