Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 16.11.2010, Az.: 13 A 4189/10

NAHEMA; Nato; öffentlicher Dienst; Ruhensberechnung; Übergangsgebührnisse

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
16.11.2010
Aktenzeichen
13 A 4189/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen das Ruhen seiner Übergangsgebührnisse.

Er war bis 30.06.2010 Soldat auf Zeit. Mit Bescheid vom 22.05.2010 wurden ihm Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.06.2012 bewilligt.

Nachdem der Kläger angezeigt hatte, dass er bei der Nato Helicopter Management Agency tätig sei und Einkünfte von über 7000 € pro Monat erziele, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2010 das vollständige Ruhen der Übergangsgebührnisse.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 27.08.2010, zugestellt am 31.08.2010, zurück.

Der Kläger hat am 27.09.2010 Klage erhoben.

Er trägt vor: Bei Einkommen aus einer Beschäftigung in der Privatindustrie würden die Übergangsgebührnisse nicht ruhen. Das sei ungerecht. Er, der Kläger, rüge einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Seine Tätigkeit bei der NAHEMA (Kurzform für Nato Helicopter Management Agency) sei nicht mit einer Beschäftigung im deutschen öffentlichen Dienst zu vergleichen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2010 aufzuheben und ihn, den Kläger, antragsgemäß zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Sie tritt der Klage entgegen.

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist zulässig. Allerdings läuft das Bescheidungsbegehren ins Leere. Der Kläger wendet sich gegen die Ruhensberechnung. Es würde dafür die Aufhebung des Bescheides vom 20.06.2010 ausreichen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Ein nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) berechtigter ehemaliger Soldat erhält nach § 53 Abs. 1 und Abs. 9 SVG bei Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur Übergangsgebührnisse bis zum Erreichen der im Gesetz genannten Höchstgrenzen. Danach hat zu Recht die Beklagte die Übergangsgebührnisse in voller Höhe zum Ruhen gebracht. Fehler in der Berechnung des Ruhensbetrages sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht gerügt.

Die Tätigkeit bei der NAHEMA entspricht einer Verwendung im Sinn des § 53 Abs. 9 Nr. 1, Abs. 6 SVG. Zwar zählt die NAHEMA nicht zum deutschen öffentlichen Dienst. Nach § 53 Abs. 6 Satz 3 SVG steht jedoch die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG (Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände) durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, der Verwendung im deutschen öffentlichen Dienst gleich.

Die NATO ist eine zwischenstaatliche bzw. überstaatliche Organisation i.S.d. § 53 Abs. 6 SVG (BVerwG, Beschl. v. 30.01.1989 - 6 B 3/89 -, zit. n. juris). Dazu gehört auch die Unterorganisation „NATO Helicopter Management Agency“ - NAHEMA -, die ursprünglich von Frankreich, Italien, den Niederlanden und Deutschland zur Koordinierung und Beschaffung eines Transporthubschraubers gegründet wurde. Die NAHEMA ist entsprechend im Anhang zu den Entsenderichtlinien (Erl. d. BMI vom 26.09.2005 - D 14-218 060/60 -, GMBl. 2005, 1073 ff.) als öffentliche zwischenstaatliche bzw. überstaatliche Organisation aufgeführt.

Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, liegt nicht vor. Es ist sachgerecht, zwischen ehemaligen Soldaten, die nunmehr in der Privatwirtschaft und solchen, die im öffentlichen Dienst bzw. gleichgestellten internationalen Einrichtungen tätig sind, bei der Ruhensanordnung zu differenzieren. Sinn und Zweck der Ruhensregelung ist es, eine Doppelbelastung der öffentlichen hand zu vermeiden. Die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der Privatwirtschaft ist nach alledem nicht willkürlich, sondern durch die Unterschiede sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 03.08.1978 - 6 B 27.78 -, ZBR 1979, 186 m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG; s.a. Plog-Wiedow, BBG mit Kommentar zum SVG, Loseblattsammlung 2008, Anhang IX/1, § 53 SVG Rdnr. 3). Es kommt nach alledem auch nur darauf an, dass die (deutsche) öffentliche Hand an der internationalen Einrichtung beteiligt ist, nicht ob die Ausgestaltung der dortigen Beschäftigungsverhältnisse mit der deutschen Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst vergleichbar ist.

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.