Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.03.2011, Az.: 2 B 550/11

Zulässigkeit der Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung der Bewerber um das Präsidentenamt einer Hochschule ohne gesetzliche Grundlage

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.03.2011
Aktenzeichen
2 B 550/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 20747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2011:0317.2B550.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 22.11.2010 - AZ: 2 B 4796/10

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung der Bewerber um das Präsidentenamt einer Hochschule bedarf keiner gesetzlichen Grundlage.

  2. 2.

    Zum Auswahlverfahren für das Amt eines Hochschulpräsidenten.

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) wird wie folgt geändert: Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.549,85 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung der Präsidentenstelle der Fachhochschule I.

2

Der Antragsteller ist Professor an der Fachhochschule J.. Von 1997 bis 2009 war er Präsident dieser Hochschule. Die Beigeladene ist Professorin der Fachhochschule I. und seit 2008 deren nebenberufliche Vizepräsidentin.

3

Im Juni 2010 schrieb die Fachhochschule I. die zum nächstmöglichen Termin zu besetzende Stelle der/des Präsidentin/Präsidenten der Fachhochschule I. öffentlich aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich 29 Interessenten, darunter der Antragsteller und die Beigeladene.

4

Die vom Senat und Hochschulrat der Fachhochschule I. eingerichtete Findungskommission beschloss, vier Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dieses fand am 16.09.2010 statt. Auf der Grundlage des Vorstellungsgesprächs wurden der Antragsteller und die Beigeladene zu einer hochschulöffentlichen Vorstellung am 05.10.2010 in die Aula der Hochschule I. eingeladen. In dieser Veranstaltung wurden dem Antragsteller und der Beigeladenen zunächst Gelegenheit gegeben, sich etwa 30 Minuten vorzustellen. Für die anschließenden Fragen des Plenums, darunter Studenten, Professoren und sonstige Mitarbeiter der Hochschule, standen dann jeweils etwa 60 Minuten zur Verfügung. Bei der hochschulöffentlichen Vorstellung waren auch alle Mitglieder des Senats der Fachhochschule I. anwesend.

5

Im Anschluss an die hochschulöffentliche Vorstellung stellte die Findungskommission fest, dass die Beigeladene besser für das Präsidentenamt geeignet ist und unterbreitete dem Senat die Empfehlung, die Beigeladene auszuwählen. Diese Empfehlung erläuterte der Vorsitzende der Findungskommission in der anschließenden gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat.

6

Ohne den Antragsteller und die Beigeladene noch einmal persönlich zu befragen, wurde noch am 05.10.2010 im Senat darüber abgestimmt, welcher der Bewerber für das Präsidentenamt ausgewählt werden soll. In der geheimen Wahl entfielen 11 Stimmen auf die Beigeladene und 2 Stimmen auf den Antragsteller. Der Hochschulrat stimmte dem zu. Daraufhin teilte der Vorsitzende der Findungskommission dem Antragssteller fernmündlich mit, dass der Senat die Beigeladene für die Präsidentenstelle ausgewählt hat. Mit Schreiben vom 05.10.2010 wurde der Antragsgegner darum gebeten, den Senatsvorschlag umzusetzen und die Beigeladene zur Präsidentin der Fachhochschule I. zu ernennen.

7

Am 15.10.2010 suchte der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach und rügte die Auswahlentscheidung als verfahrensfehlerhaft (2 B 4796/10). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 22.11.2010 untersagte die Kammer dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die Stelle einer Präsidentin der Fachhochschule I. mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist. Die Kammer hielt es für verfahrensfehlerhaft, dass nach der hochschulöffentlichen Vorstellung dem Antragsteller und der Beigeladenen keine Möglichkeit gegeben wurde, sich im Senat persönlich vorzustellen. Dadurch sei gegen § 4 Abs. 1 der Wahlordnung des Senats für die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachhochschule I. (im Folg.: WO) verstoßen worden. Nach dieser Vorschrift seien die von der Findungskommission empfohlenen Bewerberinnen und Bewerber nämlich zu einer persönlichen Vorstellung in den Senat einzuladen, was hier aber unterblieben sei.

8

Der Beschluss ist rechtskräftig geworden.

9

Am 06.12.2010 hat der Antragsteller vor dem beschließenden Gericht Klage erhoben (2 A 5618/10), mit der er die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs rügt und eine neue Entscheidung über seine Bewerbung begehrt.

10

Am 07.12.2010 hob der Senat der Fachhochschule seinen Beschluss auf, die Beigeladene zur Präsidentin zu wählen, und beschloss, den Antragsteller und die Beigeladene zu einer persönlichen Vorstellung zu laden. Am 21.12.2010 erhielten der Antragsteller und die Beigeladene Gelegenheit, sich dem Senat persönlich vorzustellen. Der Senat der Hochschule sprach sich im Anschluss daran wieder für die Beigeladene aus, der Hochschulrat stimmte dem zu. Daraufhin schlug die Hochschule am 28.12.2010 dem Antragsgegner vor, die Beigeladene zur Präsidentin der Hochschule zu ernennen.

11

Mit Schreiben vom 13.01.2011 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigen werden können, da über die Besetzung der Position der Präsidentin / des Präsidenten anderweitig entschieden worden sei. Es sei beabsichtigt, dem Vorschlag des Senats zu folgen und die Beigeladene zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Präsidentin der Hochschule I. zu ernennen.

12

Am 21.01.2011 wandte sich der Antragsteller erneut mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Gericht und begehrte wiederum, dem Antragsgegner auch nach der am 21.12.2010 stattgefundenen persönlichen Vorstellung vor dem Senat der Fachhochschule I. zu untersagen, die Stelle eines Präsidenten/einer Präsidentin der Fachhochschule I. zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden sei (2 B 450/11). Diesen Antrag sowie die weiter in diesem Verfahren gestellten Anträge hat das Gericht durch Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen.

13

Am 28.01.2011 hat der Antragsgegner bei dem erkennenden Gericht eine Aufhebung des im einstweiligen Anordnungsverfahren 2 B 4796/10 ergangenen Beschlusses beantragt. Zur Begründung trägt er vor:

14

Der Aufhebungsantrag sei zulässig. Eine Abänderung oder Aufhebung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen, rechtskräftigen Beschlusses sei auf der Grundlage des analog anzuwendenden § 80 Abs. 7 VwGO möglich.

15

Der Antrag sei auch begründet. Der vom Gericht in dem Beschluss vom 22.11.2010 gerügte Verfahrensfehler sei durch die am 21.12.2010 durchgeführte persönliche Vorstellung beider Kandidaten im Senat der Hochschule behoben. Diese Vorstellung sei maßgebend für die anschließende Wahl durch den Senat und demgemäß für den Bescheid vom 13.01.2011. Damit habe sich die Sach- und Rechtslage seit dem Gerichtsbeschluss vom 22.11.2010 maßgeblich verändert.

16

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichtsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

17

Der Antragsteller beantragt,

den Antrag abzulehnen.

18

Er trägt vor: Der gegnerische Aufhebungsantrag sei offensichtlich unzulässig, weil der Antragsgegner kein rechtliches Interesse an einer zeitnahen Besetzung des Präsidentenamtes der Hochschule glaubhaft gemacht habe. Der Antrag der Gegenseite setze sich nämlich nicht mit der Tatsache auseinander, dass der derzeit amtierende Präsident der Fachhochschule I. unverändert handlungsfähig sei. Schließlich wäre eine Aufhebung des Beschlusses vom 22.11.2010 auch mit § 80 a Abs. 2 VwGO unvereinbar. Wenn das Ministerium die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 13.01.2011 beseitigen wolle, müsse es die sofortige Vollziehung anordnen. Hierfür sei jedoch nach § 80 a Abs. 2 VwGO ein Antrag der Beigeladenen notwendig, an dem es fehle.

19

Der Beschluss des Gerichts vom 22.11.2010 müsse außerdem Bestand haben, weil die angefochtene Auswahlentscheidung auch nach der persönlichen Anhörung vor dem Senat am 21.12.2010 weiterhin rechtswidrig sei. Die nachgeholte Senatsanhörung habe den Verfahrensfehler nicht geheilt, weil die Nachholung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Es sei auch zu beanstanden, dass der Senat für beide Kandidaten einen gleichlautenden Fragenkatalog "nach Schema F" vorbereitet habe, die in der persönlichen Vorstellung hätten beantwortet werden müssen, obwohl das Bewerberprofil beider Kandidaten sehr unterschiedlich gewesen sei.

20

Das Verfahren sie auch aus anderen Gründen fehlerhaft: Die hochschulöffentliche Anhörung hätte nicht durchgeführt werden dürfen, weil sie einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Daran fehle es hier, denn sie sei weder im Niedersächsischen Hochschulgesetz noch in der Wahlordnung vorgesehen.

21

Auch der Ablauf der hochschulöffentlichen Anhörung sei rechtswidrig gewesen, weil an ihr auch Gäste, Besucher, Hausmeister und/oder Reinigungskräfte der Hochschule oder ähnliche Personenkreise teilgenommen hätten. Es hätten auch keine Einlasskontrollen stattgefunden, so dass jedermann an der hochschulöffentlichen Anhörung hätte teilnehmen können.

22

Die Wahl und die Zusammensetzung der Findungskommission sei rechtswidrig, weil in die Findungskommission ein Vertreter der Studierendenschaft gewählt worden sei und der Senat irrtümlich angenommen habe, dass er gesetzlich dazu verpflichtet gewesen sei, einen Vertreter der Studenten in die Findungskommission zu berufen. Bei den im Senat durchgeführten Wahlen zur Findungskommission sei gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen worden, weil keine geheime Abstimmung erfolgt sei.

23

Ein Verfahrensfehler liege auch darin, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule an Sitzungen der Findungskommission teilgenommen habe. Gleiches gelte für die Teilnahme der Frau K. L. an Sitzungen der Findungskommission. Der Schwerbehindertenbeauftragte hätte nicht an der 6. Sitzung der Findungskommission teilnehmen dürfen. Es sei rechtswidrig, dass der Vorsitzende der Findungskommission in der 6. Sitzung vom 24.08.2010 unter Top 4 vorgeschlagen habe, Bewerbungen, die nur unwesentlich nach dem Bewerbungsschluss am 10.08.2010 in der Hochschule eingegangen seien, ebenfalls bei den Beratungen zu berücksichtigen. An der ausführlichen Beratung der Findungskommission am 05.10.2010 (8. Sitzung) habe das Mitglied der Findungskommission Frau M. N. nicht teilgenommen. Dies sei ein Verfahrensmangel, der auch nicht dadurch geheilt worden sei, dass Frau N. telefonisch kurz kontaktiert worden sei.

24

Die Anlage zum Protokoll der Findungskommission vom 05.10.2010 dokumentiere, dass die Stelle des Präsidenten der Fachhochschule nur pro forma für externe Bewerber ausgeschrieben sei. Die gesamte Argumentation der Findungskommission bringe klar zu Ausdruck, dass allein ein interner Bewerber habe berücksichtigt werden sollen. Dies zeige sich etwa in der Anlage, in der positiv hervorgehoben werde, die derzeitige zweite nebenberufliche Vizepräsidentin verfüge bereits über ein umfassendes Netzwerk auch mit Blick auf die regionalen Akteure der Wirtschaft, potenzielle Arbeitgeber, Verbände, Organisationen u.Ä.. Es sei selbstverständlich, dass sie als Ehefrau von O. - Oberbürgermeister P. sowie als langjährige Bewohnerin I. s über ein solches umfassendes Netzwerk verfüge. Hierbei handele es sich um ein Kriterium, das ein Außenstehender gar nicht erfüllen könne.

25

Die gemeinsame nichtöffentliche Sondersitzung von Hochschulrat und Senat vom 05.10.2010 sei in ihrer Zusammensetzung rechtswidrig gewesen, weil sich die abwesenden Professoren Q. und R. nicht hätten vertreten lassen. Unklar bleibe auch, warum die in der 20. Sitzung des Hochschulrates abwesenden Mitglieder Dr. S. und Prof. Dr. T. U. nicht telefonisch kontaktiert worden seien.

26

Die Auswahlentscheidung sei auch deshalb rechtwidrig, weil der Bescheid vom 13.01.2011, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass seine Bewerbung ohne Erfolg geblieben sei, von derselben Mitarbeiterin des Ministeriums verfasst worden sei, die auch Mitglied in der Findungskommission gewesen sei. Hierbei handele es sich um einen klassischen Fall von Befangenheit.

27

Die Auswahlentscheidung des Senats sprenge den diesem Gremium zustehenden Beurteilungsspielraum bei weitem. Er sei eindeutig höher qualifiziert als die Beigeladene. Während die Beigeladene, wenn überhaupt, nur über eine gewisse Leitungserfahrung als Vizepräsidentin verfüge, sei er immerhin 12 Jahre als Präsident einer Fachhochschule tätig gewesen. Genauso unverständlich sei, wenn behauptet werde, die Beigeladene verfüge auch über eine bessere Fähigkeit zur Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses. Eine solche Annahme sei schlechterdings unhaltbar, denn es sei überhaupt nicht ersichtlich, dass die Beigeladene bereits irgendwelche nennenswerten Leistungen hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bologna-Prozesses vorzuweisen hätte. Dagegen habe er während seiner Amtszeit als Präsident der Fachhochschule J. den Bologna-Prozess im Hinblick auf die Umstellung der Diplom- auf Bachelor- bzw. Masterstudiengänge sehr frühzeitig und erfolgreich umgesetzt.

28

Der Antragsgegner ist den Einwendungen des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens entgegengetreten. Auf den Schriftsatz vom 11.02.2010 in dem Verfahren 2 B 450/11 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

29

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22.11.2010 (2 B 4796/10) aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

30

Sie trägt vor:

31

Der Änderungsantrag sei zulässig. Das Verwaltungsgericht sei jederzeit befugt, eine Abänderung der erlassenen Sicherungsanordnung vorzunehmen. Auf einen entsprechenden Antrag sei die Abänderung zu prüfen.

32

Sie teile nicht die Auffassung des Antragstellers, dass das gesamte Bewerbungs- und Auswahlverfahren von Anfang an rechtwidrig gewesen sei. Selbst wenn es die von dem Antragsteller behaupteten Verfahrensverstöße gegeben hätte, würde dies nur dann zu einer Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führen, wenn diese für das Ergebnis der Auswahlentscheidung auch relevant gewesen wären. Dies sei aber nicht der Fall. Der Antragsteller habe zu der Entscheidungsrelevanz der angeblichen Fehler keine Ausführungen gemacht.

33

Im Übrigen könne der Dienstherr bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers entscheiden, ob er das Verfahren abbreche oder ganz oder teilweise wiederhole. Deshalb sei der Mangel des Auswahlverfahrens durch die Nachholung der persönlichen Vorstellung vor dem Senat geheilt worden.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 5618/10, 2 B 4796/10, 2 B 450/11 und 2 B 550/11 sowie auf den beigezogenen Auswahlvorgang Bezug genommen.

35

II.

Der Abänderungsantrag hat Erfolg.

36

Der Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 22.11.2010 ist zulässig. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Eine nach § 123 VwGO erlassene einstweilige Anordnung unterliegt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einer Abänderung oder Aufhebung. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antragsgegner hat Umstände vorgetragen, aus denen sich die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergibt, indem er sich darauf berufen hat, die ursprünglich unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers und der Beigeladenen vor dem Senat der Hochschule sei nachgeholt worden. Damit liegt die notwendige Antragsbefugnis vor. Weiterer formeller oder materieller Voraussetzungen bedarf es nicht.

37

Der Abänderungsantrag ist nicht durch § 80 a Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Eine Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, weil der Bescheid vom 13.01.2011 kein Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist, so dass eine Anfechtungssituation nicht vorliegt. Die Ernennung des zum Zuge gekommenen Bewerbers im Auswahlverfahren ist ein den erfolglosen Mitbewerber nicht betreffender Verwaltungsakt (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 41 m.w.N.). Im Verfahren zur Hauptsache ist alleiniger Streitgegenstand der dem Antragsteller erteilte Ablehnungsbescheid. Hiergegen ist Rechtsschutz in Gestalt eines Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehrens gegeben.

38

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 22.11.2010 liegen vor. Nach der gerichtlichen Entscheidung hat sich eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage dadurch ergeben, dass der Antragsteller und die Beigeladene am 21.12.2010 Gelegenheit erhalten haben, sich dem Senat persönlich vorzustellen. Damit leidet das Auswahlverfahren nicht mehr unter einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 WO, wonach die von der Findungskommission empfohlenen Bewerber und Bewerberinnen zu einer persönlichen Vorstellung in den Senat eingeladen werden. Die aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung, als Reaktion auf den Beschluss des Gerichts vom 22.11.2010, das Auswahlverfahren nicht abzubrechen, sondern nur teilweise zu wiederholen, bedarf keiner gesetzlichen Grundlage. Es ist der Kammer auch nicht ersichtlich, warum es sich bei der unterbliebenen Anhörung der Bewerberinnen und Bewerber um das Präsidentenamt durch den Senat um einen unheilbaren Mangel handeln sollte.

39

Der Beschluss des Gerichts vom 22.11.2010, mit dem dem Antragsgegner aufgegeben wurde, die Stelle eines Präsidenten der Fachhochschule I. nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist, ist nicht mehr aufrechtzuerhalten. Vielmehr muss der Antrag des Antragstellers ohne Erfolg bleiben, weil sich die Auswahlentscheidung nach der Heilung des Verfahrensfehlers als rechtmäßig erweist. Die Auswahlentscheidung leidet weder unter den von dem Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehlern noch unter einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums.

40

Das Auswahlverfahren ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Auswahl auch auf der Grundlage einer hochschulöffentlichen Anhörung getroffen wurde und das Instrument einer hochschulöffentlichen Anhörung weder im Niedersächsischen Hochschulgesetz noch in der Wahlordnung des Senats vorgesehen ist. Die sogenannte "Wesentlichkeitstheorie" des Bundesverfassungsgerichts gebietet nicht, dass eine hochschulöffentliche Anhörung gesetzlich geregelt wird. Nach dieser Theorie ist der Gesetzgeber gehalten, bei der Ordnung eines Lebensbereiches alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Dies soll vor allem in den grundrechtsrelevanten Bereichen gelten (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 08.08.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 ff; Beschl. vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 -, NJW 1991, 1471). Dabei bedeutet "wesentlich" in der Regel, "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung von Präsidenten von Hochschulen sind in § 38 Abs. 2 NHG geregelt. Dort wird unter anderem festgelegt, welche Zuständigkeiten dem Hochschulrat und dem Senat in dem Auswahlverfahren zustehen und wie die von Senat und Hochschulrat eingesetzte Findungskommission gebildet wird. Die Durchführung einer hochschulöffentlichen Vorstellung, in der den Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule ermöglicht wird, sich einen unmittelbaren Eindruck von den Kandidaten zu verschaffen, betrifft nicht die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens, sondern dessen nähere Ausgestaltung. Diese ist der Selbstorganisation der Hochschule überlassen und bedarf einer gesetzlichen Grundlage nicht.

41

Das Auswahlverfahren erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als rechtswidrig, weil, wie der Antragsteller rügt, an der hochschulöffentlichen Anhörung vom 05.10.2010 unzulässigerweise Gäste, Besucher, Hausmeister und/oder Reinigungskräfte teilgenommen haben. Zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Präsident einer Hochschule nach § 48 Abs. 3 Satz 2 NHG Dienstvorgesetzter des gesamten Hochschulpersonals ist und damit auch der Angestellten der Hochschule, zu denen auch Reinigungskräfte und Hausmeister gehören. Deshalb gibt es nichts dagegen einzuwenden, sämtlichen Mitglieder und Angehörigen der Hochschule die Gelegenheit zur Teilnahme an der hochschulöffentlichen Vorstellung zu geben. Soweit der Antragsteller beanstandet, an der hochschulöffentlichen Anhörung hätten auch Personen teilgenommen, die der Hochschule nicht angehören, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, wie er erkannt haben will, dass es sich bei einzelnen Teilnehmern der Veranstaltung nicht um Hochschulangehörige gehandelt hat. Der Antragsteller hat die Anwesenheit von Personen an der Veranstaltung, die der Hochschule nicht angehören, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht und auch nicht dargelegt, dass er durch die Teilnahme von Hochschulfremden in seinem Anspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren in irgendeiner Weise beeinträchtigt worden ist. Die Kammer kann es deshalb dahingestellt sein lassen, ob an der Teilnahme von Gästen an einer hochschulöffentlichen Anhörung überhaupt rechtliche Bedenken bestehen und ob nicht ein zukünftiger Präsident einer Hochschule die Situation bewältigen muss, dass in dieser Veranstaltung auch Personen teilnehmen und gegebenenfalls auch Fragen an ihn richten, die nicht dem Wissenschaftsbetrieb der Hochschule angehören.

42

Die vom Senat und vom Hochschulrat der Hochschule eingerichtete Findungskommission war ordnungsgemäß zusammengesetzt. Sie besteht gem. § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG aus drei vom Hochschulrat und vom Senat aus ihrer Mitte bestellten stimmberechtigten Mitgliedern sowie einem vom Fachministerium bestellten Mitglied mit beratender Stimme. Hinsichtlich der Senatsvertreter wird die Vorschrift durch die Wahlordnung konkretisiert, die in § 3 Abs. 2 in der zum Zeitpunkt der Einrichtung der Findungskommission geltenden Fassung (vom 14.10.2003) bestimmte, dass die vom Senat in die Kommission bestellten Mitglieder aus einem Mitglied der Professorengruppe, einem gemeinsamen Mitglied der Mitarbeiter- und der MTV-Gruppe sowie einem Vertreter der Studierendenschaft bestehen. An diese Vorgaben hat sich der Senat gehalten. Die Bestimmung in der Wahlordnung verstößt auch nicht gegen die Vorschriften des § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG, der nur die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder regelt und der Hochschule insoweit einen Gestaltungsspielraum überlässt. Die vom Senat benannten Mitglieder der Findungskommission sind, wie sich aus dem Protokoll über die 221. Senatssitzung der Fachhochschule I. vom 07.07.2009 ergibt, auch Mitglieder des Senats, so dass auch der Vorgabe des § 38 Abs. 2 Satz 3 NHG, dass der Senat die Mitglieder "aus seiner Mitte" bestellt, entsprochen wird.

43

Der Einwand des Antragstellers, bei den Wahlen des Senat zur Findungskommission sei gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoßen worden, weil keine geheime Abstimmung erfolgt sei, ist nicht plausibel, weil hier der Grundsatz der Freiheit der Wahl mit dem Gebot geheimer Wahl verwechselt wird. Im Übrigen schreibt § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Senats in der Fassung vom 23.10.2007 geheime Abstimmungen nur in Personalangelegenheiten vor. Eine solche ist die Besetzung der Findungskommission nicht.

44

Die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an den Sitzungen der Findungskommission war nach § 42 Abs. 3 Satz 2 NHG vorgeschrieben und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

45

Dass mit Frau K. L. eine Protokollantin an den Sitzungen der Findungskommission teilgenommen hat, führt ebenfalls nicht zu einem Verfahrensfehler, zumal die Mitarbeiterin der Hochschule die Sitzungen der Findungskommission bei Vorstellungen und Beratungen verlassen hat, worauf der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Protokolle der Kommission zu Recht hinweist.

46

Die Teilnahme des Schwerbehindertenbeauftragten an der 6. Sitzung der Findungskommission am 23.08.2010 führt nicht zu einem Verfahrensfehler, der sich auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens ausgewirkt haben kann. Die Findungskommission hat nämlich in dieser Sitzung die Bewerbungsunterlagen gesichtet und den Beschluss gefasst, vier der insgesamt 29 Bewerber, darunter der Antragsteller und die Beigeladene, zu einem Vorstellungsgespräch zu laden. Die Entscheidung der Findungskommission hat dazu geführt, dass der Antragsteller in den engeren Kreis der Bewerber gerückt ist, die sich der Kommission persönlich vorstellen dürfen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Teilnahme des Schwerbehindertenbeauftragten an der 6. Sitzung der Findungskommission zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt haben kann. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob dessen Teilnahme, wie der Antragsgegner meint, nach § 95 Abs. 2 SGB IX geboten war.

47

Das Auswahlverfahren ist nicht deshalb fehlerhaft, weil der Vorsitzende der Findungskommission in der 6. Sitzung vom 24.08.2010 vorgeschlagen hat, Bewerbungen, die nur unwesentlich nach dem Bewerbungsschluss am 10.08.2010 in der Hochschule eingegangen sind, ebenfalls bei den Beratungen zu berücksichtigen. Die Bewerbung der Beigeladenen ist nämlich rechtzeitig vor Bewerbungsschluss eingegangen, so dass sich die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage gar nicht stellt.

48

Keine Bedenken hat die Kammer auch dagegen, dass bei den Beratungen der 8. Sitzung der Findungskommission vom 05.10.2010 die Zustimmung der abwesenden Frau M. N. telefonisch eingeholt worden ist. Der Vorsitzende der Findungskommission hat zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit mit fünf stimmberechtigten Mitgliedern festgestellt. Eine Rechtsvorschrift, aus der sich ergibt, dass die Findungskommission nur beschlussfähig ist, wenn sämtliche ihrer Mitglieder anwesend sind, besteht ebenso wenig wie eine Regelung, die es verbietet, die Zustimmung eines abwesenden Mitglieds telefonisch einzuholen. Hier kommt hinzu, dass die Stimme der abwesenden Frau N. nicht ausschlaggebend war, weil die erforderliche Mehrheit auch ohne deren Zustimmung vorlag.

49

Der Einwand des Antragstellers, bei der gemeinsamen nichtöffentlichen Sondersitzung von Hochschulrat und Senat vom 05.10.2010 hätten sich die abwesenden Mitglieder des Senats, die Professoren Q. und R., nicht vertreten lassen, das Gremium sei deshalb nicht korrekt zusammengesetzt gewesen, greift nicht durch. Bei der Sitzung waren nämlich sämtliche stimmberechtigten Senatoren anwesend und der Senat deshalb nach § 10 der Geschäftsordnung des Senat in der Fassung vom 23.10.2007 beschlussfähig. Dass zwei nicht stimmberechtigte Dekane an der Sitzung nicht teilgenommen haben, erweist sich als unschädlich. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass der in der 20. Sitzung des Hochschulrats getroffene Beschluss mängelbehaftet ist.

50

Dass im Rahmen der persönlichen Vorstellung vor dem Senat am 21.12.2010 an den Antragsteller und an die Beigeladene gleichlautende Fragen gestellt worden, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, sondern war dem Gleichbehandlungsgrundsatz geschuldet. Ausweislich des Protokolls der 231. Senatssitzung vom 21.12.2010 hat der Senat den beiden in die engere Wahl gezogenen Kandidaten trotz des gleichlautenden Fragenkatalogs jeweils die Gelegenheit gegeben, sich selbst vorzustellen und die Gründe darzulegen, die sie für das Präsidentenamt der Hochschule I. besonders befähigen. Außerdem wurde als vierte Frage in den Fragenkatalog abschließend an die Bewerber die Frage gerichtet: "Gibt es etwas, das sie uns noch mitteilen möchten?". Hier bestand auch für den Antragsteller Gelegenheit, alles vorzubringen, was aus seiner Sicht für die Auswahlentscheidung von Relevanz ist. An diesem Fragenkatalog gibt es deshalb nichts zu beanstanden. Er hat sich im Übrigen nicht - wie der Antragsteller meint - am Bewerberprofil auszurichten, sondern am Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle.

51

Der Bescheid des Antragsgegners vom 13.01.2011, mit dem dem Antragsteller mitgeteilt worden ist, dass seine Bewerbung ohne Erfolg geblieben ist, erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil er von der Vertreterin des Ministeriums in der Findungskommission verfasst worden ist. In welchen Fällen eine Person für eine Behörde nicht tätig werden darf, ist in § 20 VwVfG geregelt. Ein Ausschlusstatbestand nach dieser Vorschrift liegt nicht vor.

52

Die Auswahlentscheidung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch nicht als rechtswidrig, weil der Senat seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, als er sich in seiner 231. Sitzung vom 21.12.2010 in geheimer Wahl mit einer Mehrheit von 12 zu 1 Stimmen für die Beigeladene aussprach und dem Antragsgegner vorschlug, die Beigeladene zur Präsidentin zu ernennen. Dem Senat der Hochschule steht als mit Hochschullehrermehrheit besetztem Kollegialorgan wegen seines durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderten ausschlaggebenden Einflusses auf die Besetzung des Präsidiums im Rahmen seiner Auswahlentscheidung ein hochschulpolitisch begründeter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2009, 2 C 15/08, Leitsatz 5, [...]). Die Auswahlentscheidung des Senats ist damit weitgehend einer inhaltlichen Kontrolle durch das Gericht entzogen. Das Gericht ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob die ausgewählte Bewerberin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Präsidentin der Hochschule erfüllt (was hier der Fall ist), ob - wie festgestellt - das Auswahlverfahren korrekt durchgeführt worden ist und ob sich Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen oder eine Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe ergeben haben. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber für das Präsidentenamt zu bestimmen. Eine weitergehende inhaltliche Kontrolle ist dem Gericht auch deshalb gar nicht möglich, weil die Entscheidung für die Beigeladene auf einer geheimen Abstimmung im Senat beruht und eine Wahlentscheidung dieses Gremiums schon von daher inhaltlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

53

Gemessen daran kann der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Auswahlentscheidung keinen Erfolg haben. Der Senat war bei seinem Vorschlag zur Besetzung der Präsidentenstelle nicht gehalten, dem Umstand ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, dass der Antragsteller viele Jahre Präsident einer Fachhochschule war und außerdem bereits umfängliche Erfahrungen mit dem sogenannten Bologna-Prozess gesammelt hat. In dem Auswahlverfahren musste der Gesichtpunkt der Hochschulleitungserfahrung allerdings in den Blick genommen und angemessen gewürdigt werden, um nicht vom ausgeschriebenen Anforderungsprofil abzuweichen, weil in der Stellenausschreibung ausdrücklich nach einer Persönlichkeit gesucht wurde, die möglichst über Führungserfahrung auf Hochschulleitungsebene und/oder Fakultätsebene verfügt. Der Umstand, dass der Antragsteller viele Jahre Präsident der Fachhochschule J. war, ist in dem Auswahlverfahren nicht unberücksichtigt geblieben. So wird die Erfahrung des Antragstellers mit der Leitung einer Hochschule etwa in der Anlage zum Protokoll der Findungskommission vom 5.10.2010 erwähnt und auch auf Seite 5 des Auswahlbescheids vom 13.01.2011 hervorgehoben. Der Senat bzw. der Antragsgegner waren aber auch nicht gehalten, der Hochschulleitungserfahrung des Antragstellers das ausschlaggebende Gewicht bei der Auswahlentscheidung beizumessen. Zum einen verfügt auch die Beigeladene als nebenberufliche Vizepräsidentin der Fachhochschule I. über Führungserfahrung auf Hochschulleitungsebene. Zum anderen handelte es sich bei der Hochschulleitungserfahrung nur um eines von mehreren Kriterien, das bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen war. In dem Bescheid vom 13.01.2011 nimmt der Antragsgegner auf die dem Protokoll der 8. Sitzung der Findungskommission vom 5.10.2010 beigefügte Anlage Bezug, in der in einer Art Auswahlvermerk festgehalten wird, wo die besondern Stärken der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller liegen. Danach haben die Kommunikations- und Integrationsfähigkeit der Beigeladenen eine entscheidende Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt, die insoweit im Bewerbungsverfahren, unter anderen im Rahmen der hochschulöffentlichen Vorstellung und in Einzelgesprächen vor der Findungskommission, einen überzeugenden Eindruck hinterlassen hat. Es unterfällt dem weitgehenden Beurteilungsspielraums bei der hier angefochtenen Auswahlentscheidung, diesem Kriterium ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

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Soweit der Antragsteller vorbringt, die in Rede stehende Präsidentenstelle sei nur pro forma für externe Bewerber ausgeschrieben worden, was sich aus der Anlage zum Protokoll der 8. Sitzung Findungskommission vom 5.10.2010 ergebe, haben sich hierfür im gerichtlichen Eilverfahren keine hinreichende Anhaltspunkte gegeben. Auch wenn in der Anlage zum Protokoll ausdrücklich das "Netzwerk" der in I. verwurzelten Beigeladenen hervorgehoben wird und damit ein Umstand genannt wird, den ein externer Bewerber, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, so schlechthin nicht vorweisen kann, so zeigt doch der Verlauf des Auswahlverfahrens, dass nicht von vornherein das Verfahren zu Gunsten der Bewerbung eines Angehörigen der Fachhochschule entschieden und ein externer Bewerber chancenlos war. Denn bereits in seiner 226. Sitzung vom 18.05.2010 hatte der Senat beschlossen, wegen der als nicht ausreichend erachteten Bewerberlage die Stelle erneut auszuschreiben. Die Findungskommission hatte diese Entscheidung in der 5. Sitzung vom 26.05.2010 ausdrücklich begrüßt und zum Ausdruck gebracht, die erneute Ausschreibung sei ein Signal an mögliche Bewerber, dass der Senat nicht auf bisherige interne Bewerbungen fokussiert sei. Dies weist darauf hin, dass die Position gerade nicht unbedingt mit einem Bewerber aus I. besetzt werden sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Das Gericht hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Antragsteller auferlegt, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat den sich daraus ergebenen Streitwert im Hinblick auf das hier vorliegende Eilverfahren nur zu Hälfte in Ansatz gebracht.